Bundesgesetze

Mineralrohstoffgesetz

Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) *)

MinroGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 1999RIS-Stand 28. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008040 · BGBl. I Nr. 38/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2025 · 58/01 Bergrecht · Original im RIS öffnen

§ 124

§ 124 Überwachung des Einsatzes von Bergbauzubehör

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 124 MinroG?

  • Kernaussage§ 124 MinroG behandelt "Überwachung des Einsatzes von Bergbauzubehör" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Werden durch die bestimmungsgemäße Verwendung von Bergbauzubehör das Leben oder die Gesundheit von Personen oder fremde...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Überwachung des Einsatzes von Bergbauzubehör

§ 124. (1) Werden durch die bestimmungsgemäße Verwendung von Bergbauzubehör das Leben oder die Gesundheit von Personen oder fremde Sachen gefährdet oder ist eine Gefährdung zu befürchten, hat die Behörde mit Bescheid die Verwendung des Bergbauzubehörs einzuschränken oder zu untersagen oder an besondere Auflagen zu binden (§ 178 Abs. 2).

(2) Wird die bestimmungsgemäße Verwendung von Bergbauzubehör, das in Übereinstimmung mit der jeweils in Betracht kommenden Verordnung gemäß § 123 Abs. 3 oder gemäß den jeweils in Betracht kommenden anderen bundesrechtlichen Bestimmungen in Verkehr gebracht wurde, mit Bescheid eingeschränkt, untersagt oder an besondere Auflagen gebunden oder werden Strafen wegen Verwendung von Bergbauzubehör, das den grundlegenden Sicherheitsanforderungen einer jeweils in Betracht kommenden Verordnung gemäß § 123 Abs. 3 oder einer jeweils in Betracht kommenden anderen bundesrechtlichen Bestimmung nicht entspricht, verhängt, hat die Behörde dies unter Angabe von Gründen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten umgehend bekanntzugeben.

(3) Das Schutzklauselverfahren für Bergbauzubehör ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durchzuführen. Er hat die auf Grund der internationalen Verträge vorgesehenen Stellen unverzüglich von Maßnahmen gemäß Abs. 2 zu unterrichten und dabei anzugeben, warum diese Entscheidungen getroffen wurden. Diesen Stellen ist auch mitzuteilen, ob die Abweichung von den grundlegenden Sicherheitsanforderungen auf

(4) Das Schutzklauselverfahren hat keine aufschiebende Wirkung für den Bescheid (Abs. 2) der Behörde. Ergibt das Schutzklauselverfahren, daß die sicherheitstechnischen Bedenken, die zur Untersagung oder zur Einschränkung des Inverkehrbringens geführt haben, unbegründet sind, so ist der Bescheid (Abs. 2) vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aufzuheben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 124 MinroG in einfachen Worten?

§ 124 MinroG behandelt "Überwachung des Einsatzes von Bergbauzubehör" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1999 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. April 2015
Fassung seit
1. Januar 1999
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 90/2025 (NR: GP XXVIII RV 254 AB 357 S. 55. BR: AB 11728 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 60/2022 (NR: GP XXVII RV 1365 AB 1402 S. 147. BR: 10913 AB 10939 S. 939.)
  • BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.