§ 114
§ 114 Abschlußbetriebsplan
Fassung: 18. November 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 114 MinroG?
- Kernaussage§ 114 MinroG behandelt "Abschlußbetriebsplan" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bergbauberechtigte hat bei Einstellung der Gewinnung in einem Bergbau oder bei der Einstellung der Tätigkeit...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abschlußbetriebsplan
§ 114. (1) Der Bergbauberechtigte hat bei Einstellung der Gewinnung in einem Bergbau oder bei der Einstellung der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon einen Abschlußbetriebsplan aufzustellen, der insbesondere
(2) Sofern der Abschlussbetriebsplan auch die Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage beinhaltet, ist in diesem auch darzustellen, ob nach der endgültigen Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage eine Nachsorge zur Gewährleistung der physikalischen und chemischen Stabilität erforderlich ist, um die Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, insbesondere der Gewässer, zu vermeiden. Sind Nachsorgemaßnahmen erforderlich, sind diese anzugeben. Die Nachsorge umfasst insbesondere die Prüfung und Überwachung der Abfallentsorgungsanlage einschließlich erforderlicher Messungen mit geeigneten Geräten, die Säuberung und Instandhaltung von vorhandenen Überlaufkanälen und –rinnen, sonstige Erhaltungsmaßnahmen sowie die regelmäßige Berichterstattung über den Anlagenzustand an die Behörde. Die Behörde hat auf Grund der Anzeige nach § 59 Abs. 1 erster Satz, die auch die die Abfallentsorgungsanlage betreffenden Berichte zu enthalten hat, unverzüglich eine örtliche Erhebung durchzuführen. Ferner hat die Behörde die vom Inhaber der Abfallentsorgungsanlage vorgelegten Berichte einer Prüfung zu unterziehen. Ergeben die Erhebung und Prüfung, dass das von der Abfallentsorgungsanlage belastete Gebiet als saniert gilt, so ist dies von der Behörde mit Bescheid festzustellen. Mit Rechtskraft dieses Bescheides gilt die Abfallentsorgungsanlage als endgültig stillgelegt. Die Nachsorgepflicht endet jedoch erst, wenn mit dem Auftreten von Bergschäden (§ 160 Abs. 1) nicht mehr zu rechnen ist. Die Behörde hat weiters festzulegen, in welchen Zeitabständen an Hand der gesammelten Daten über alle Messergebnisse Bericht darüber zu erstatten ist, dass die Bedingungen für die endgültige Stilllegung erfüllt sind. Ereignisse nach endgültiger Stilllegung der Abfallentsorgungsanlage, die die Stabilität der Anlage beeinträchtigen könnten, sind der Behörde unter Anschluss aller erforderlichen Messergebnisse, Daten und Prüfberichte unverzüglich mitzuteilen. § 97 findet auf diese Ereignisse keine Anwendung.
(3) Die Bergbauchronik hat stichwortartig die wichtigsten Ereignisse beim Bergbaubetrieb oder bei der selbständigen Betriebsabteilung von der Errichtung bis zur Einstellung der Tätigkeiten unter Angabe des Zeitpunktes der Ereignisse anzuführen und alle notwendigen Angaben zur Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung der noch vorhandenen Vorräte an mineralischen Rohstoffen für die Zukunft, allenfalls noch auftretender Bergschäden und von im Bergbaugelände vorgesehenen Bauten und anderen Anlagen zu enthalten.
(4) Abschlußbetriebspläne bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Behörde.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 114 MinroG in einfachen Worten?
§ 114 MinroG behandelt "Abschlußbetriebsplan" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 18. November 2009 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. April 2015
- Fassung seit
- 18. November 2009
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 90/2025 (NR: GP XXVIII RV 254 AB 357 S. 55. BR: AB 11728 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 60/2022 (NR: GP XXVII RV 1365 AB 1402 S. 147. BR: 10913 AB 10939 S. 939.)
- BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 19
- Landesverwaltungsgericht Niederösterreich17
- Bundesverwaltungsgericht6
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)4
Bei 27 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.