§ 153
§ 153 Bergbaugebiete
Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 153 MinroG?
- Kernaussage§ 153 MinroG behandelt "Bergbaugebiete" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Als Bergbaugebiete gelten Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen und Überscharen, Speicher- und Gewinnungsfeldern...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
III. Abschnitt
Bergbaugebiete
§ 153. (1) Als Bergbaugebiete gelten Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen und Überscharen, Speicher- und Gewinnungsfeldern mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, sowie Grundstücke und Grundstücksteile, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht und ferner Grundstücke und Grundstücksteile außerhalb der genannten Gebiete, wenn sie nach § 154 Abs. 2 als Bergbaugebiete bezeichnet worden sind.
(2) In Bergbaugebieten dürfen nach Maßgabe des § 156 Bauten und andere Anlagen, soweit es sich nicht um Bergbauanlagen handelt, nur mit Bewilligung der Behörde errichtet werden. Dies gilt auch bei wesentlichen Erweiterungen und Veränderungen der Anlagen. Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Vorlage des Ansuchens von der Behörde versagt wird oder wenn die Behörde bis zu diesem Zeitpunkt die Entscheidungsfrist nicht mit Bescheid um bis zu drei Monate verlängert hat. Eine Verlängerung der Entscheidungsfrist ist zulässig, wenn nach den konkreten Umständen des Falles (zB wegen schwieriger bergschadenskundlicher Fragen) eine Klärung des Sachverhaltes binnen drei Monaten nicht möglich ist. Im Fall der Verlängerung der Entscheidungsfrist gilt die Bewilligung als erteilt, wenn sie nicht bis zum Ablauf der verlängerten Entscheidungsfrist versagt wird. Dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung sind je zwei Ausfertigungen einer von einem hiezu Befugten erstellten Beschreibung und planlichen Darstellung des Vorhabens anzuschließen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 153 MinroG in einfachen Worten?
§ 153 MinroG behandelt "Bergbaugebiete" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2002 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. April 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2002
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 90/2025 (NR: GP XXVIII RV 254 AB 357 S. 55. BR: AB 11728 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 60/2022 (NR: GP XXVII RV 1365 AB 1402 S. 147. BR: 10913 AB 10939 S. 939.)
- BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 17
- Welche Verfahrensfragen, Fristen oder Rechtsmittel spielen eine Rolle? 1
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)15
- Bundesverwaltungsgericht2
- Landesverwaltungsgericht Steiermark2
- Verfassungsgerichtshof (VfGH)2
Bei 22 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
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