§ 207
§ 207 Überleitung der Rechtslage für Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter und Betriebsaufseher
Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 207 MinroG?
- Kernaussage§ 207 MinroG behandelt "Überleitung der Rechtslage für Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter und Betriebsaufseher" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Personen, die am 1. Jänner 1999 als Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter oder Betriebsaufseher für Organisationseinheiten bei Bergbauen auf...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Überleitung der Rechtslage für Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter und Betriebsaufseher
§ 207. (1) Personen, die am 1. Jänner 1999 als Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter oder Betriebsaufseher für Organisationseinheiten bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen, bestellt sind und diese Funktion wenigstens zwei Jahre wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des § 125 Abs. 2 und 3 als Betriebsleiter oder Betriebsaufseher ausschließlich für diesen Betrieb.
(2) Die Bergbauberechtigten haben der nach § 129 zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 die im Abs. 1 genannten Personen, deren Aufgabenbereiche und Befugnisse bekanntzugeben. Die zuständige Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den im Abs. 1 genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.
(3) Personen, die am 1. Jänner 1999 als Betriebsleiter-Stellvertreter bestellt sind und als solche mit Bescheid der Berghauptmannschaft zugelassen worden sind, oder deren Bestellung anerkannt worden ist oder sie nach § 247a Abs. 2 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, vorgemerkt worden sind, gelten als Betriebsaufseher. Auf diese Personen ist der Abs. 2 anzuwenden.
(4) Personen, die am 1. Jänner 2002 als Betriebsleiter oder Betriebsaufseher bei Bergbauen mit höchstens einem Arbeitnehmer bestellt sind und diese Funktion wenigstens zwei Jahre ausgeübt haben, gelten nach Maßgabe des § 125 Abs. 2 und 3 als Betriebsleiter oder Betriebsaufseher ausschließlich für diesen Betrieb.
(5) Die Bergbauberechtigten haben der Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 die in Abs. 4 genannten Personen, deren Aufgaben und Befugnisse bekannt zu geben. Die Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den in Abs. 4 genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 207 MinroG in einfachen Worten?
§ 207 MinroG behandelt "Überleitung der Rechtslage für Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter und Betriebsaufseher" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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- Zuletzt geändert am
- 29. April 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2002
- Fassung bis
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- BGBl. I Nr. 90/2025 (NR: GP XXVIII RV 254 AB 357 S. 55. BR: AB 11728 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 60/2022 (NR: GP XXVII RV 1365 AB 1402 S. 147. BR: 10913 AB 10939 S. 939.)
- BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)
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