§ 120b
§ 120b Grundsätzliche Bestimmung für IPPCAnlagen
Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 120b MinroG?
- Kernaussage§ 120b MinroG behandelt "Grundsätzliche Bestimmung für IPPCAnlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für IPPCAnlagen gelten alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Bergbauanlagen, sofern in den §§ 121 bis 121h...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Grundsätzliche Bestimmung für IPPCAnlagen
§ 120b. Für IPPCAnlagen gelten alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Bergbauanlagen, sofern in den §§ 121 bis 121h nicht anderes vorgesehen ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 120b MinroG in einfachen Worten?
§ 120b MinroG behandelt "Grundsätzliche Bestimmung für IPPCAnlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Dezember 2025
- Fassung seit
- 24. Dezember 2025
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 90/2025 (NR: GP XXVIII RV 254 AB 357 S. 55. BR: AB 11728 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 60/2022 (NR: GP XXVII RV 1365 AB 1402 S. 147. BR: 10913 AB 10939 S. 939.)
- BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)
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Verweise
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