Bundesgesetze

Mineralrohstoffgesetz

Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) *)

MinroGBundesgesetzFassung seit 24. Dezember 2025RIS-Stand 28. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008040 · BGBl. I Nr. 38/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2025 · 58/01 Bergrecht · Original im RIS öffnen

§ 121d

§ 121d Verfahren zur Bewilligung von IPPC-Anlagen

Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 121d MinroG?

  • Kernaussage§ 121d MinroG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit nicht bereits nach § 119 erforderlich, hat ein Ansuchen um Bewilligung einer IPPCAnlage (§ 120a...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verfahren zur Bewilligung von IPPC-Anlagen

§ 121d. (1) Soweit nicht bereits nach § 119 erforderlich, hat ein Ansuchen um Bewilligung einer IPPCAnlage (§ 120a Z 15) folgende Angaben zu enthalten:

(1a) Sind Vorschriften des WRG 1959 mitanzuwenden (§ 121a Abs. 1), so hat der Bewilligungswerber dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan schon vor dem Bewilligungsansuchen die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.

(2) Die Behörde hat den Antrag um Bewilligung einer IPPCAnlage in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. § 119 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Bekanntmachung hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:

(3) Der Bericht über den Ausgangszustand hat die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Auflassung der IPPCAnlage vorgenommen werden kann. Der Bericht muss jedenfalls enthalten:

(4) Wenn die Verwirklichung eines Projekts für eine IPPCAnlage oder die wesentliche Änderung einer solchen IPPCAnlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staats haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projekts möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, so gilt Folgendes:

(5) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Bewilligung einer IPPCAnlage das Bewilligungsansuchen übermittelt, so hat die Behörde das Bewilligungsansuchen gemäß Abs. 2 bekannt zu machen. Die Behörde hat die bei ihr eingelangten Stellungnahmen dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich das Bewilligungsansuchen bezieht, verwirklicht werden soll.

(6) Die Abs. 4 und 5 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.

(7) Durch die Abs. 4 bis 5 bleiben besondere staatsvertragliche Regelungen unberührt.

(8) Die Bewilligung einer IPPCAnlage ist auch der Gemeinde und jenen Behörden zuzustellen, an deren Stelle die Behörde gemäß § 121a tätig geworden ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 121d MinroG in einfachen Worten?

§ 121d MinroG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Dezember 2025
Fassung seit
24. Dezember 2025
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 90/2025 (NR: GP XXVIII RV 254 AB 357 S. 55. BR: AB 11728 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 60/2022 (NR: GP XXVII RV 1365 AB 1402 S. 147. BR: 10913 AB 10939 S. 939.)
  • BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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