Art. 32 § 15
Art. 32 § 15 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu Art. I § 149, BGBl. I Nr. 38/1999)
Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 32 § 15 MinroG?
- KernaussageArt. 32 § 15 MinroG behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu Art. I § 149, BGBl. I Nr. 38/1999)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit in Bundesgesetzen zur Entscheidung über die Entschädigung wegen einer Enteignung das Bezirksgericht berufen wird, tritt...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu Art. I § 149, BGBl. I Nr. 38/1999)
§ 15. Soweit in Bundesgesetzen zur Entscheidung über die Entschädigung wegen einer Enteignung das Bezirksgericht berufen wird, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an dessen Stelle das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt. Diese Änderung ist nur auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung nach dem 31. Dezember 2004 bei der Behörde einlangt. Verfahren, bei denen der Antrag auf Enteignung vor diesem Zeitpunkt eingelangt ist, sind nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsvorschriften zu Ende zu führen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 32 § 15 MinroG in einfachen Worten?
Art. 32 § 15 MinroG behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu Art. I § 149, BGBl. I Nr. 38/1999)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
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- Fassung seit
- 1. Januar 2005
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 90/2025 (NR: GP XXVIII RV 254 AB 357 S. 55. BR: AB 11728 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 60/2022 (NR: GP XXVII RV 1365 AB 1402 S. 147. BR: 10913 AB 10939 S. 939.)
- BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)
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