Bundesgesetze

Mineralrohstoffgesetz

Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) *)

MinroGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 1999RIS-Stand 28. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008040 · BGBl. I Nr. 38/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2025 · 58/01 Bergrecht · Original im RIS öffnen

§ 210

§ 210 Kundmachung der Begrenzungen von Bergbaugebieten

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 210 MinroG?

  • Kernaussage§ 210 MinroG behandelt "Kundmachung der Begrenzungen von Bergbaugebieten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür die mit Bescheid nach § 177 Abs. 2 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259,.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im II. Teil des Bundesgesetzblattes die Begrenzungen von Bergbaugebieten kundzumachen,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Kundmachung der Begrenzungen von Bergbaugebieten

§ 210. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im II. Teil des Bundesgesetzblattes die Begrenzungen von Bergbaugebieten kundzumachen, die aus Grundstücken und Grundstücksteilen gebildet werden, die sich innerhalb der Begrenzungen von Gewinnungsfeldern befinden, die auf Grund von Aufsuchungs- und Gewinnungsverträgen betreffend Bitumen vom Bund als Vertragspartner vor dem 1. Jänner 1981 anerkannt worden sind. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit im II. Teil des Bundesgesetzblattes auch die Begrenzungen von Bergbaugebieten kundmachen, die aus Grundstücken und Grundstücksteilen gebildet werden, die sich innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen, anderen als im ersten Satz genannten Gewinnungsfeldern, Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bezieht (§§ 83 und 116) oder Speicherfeldern befinden. Das gleiche gilt für die mit Bescheid nach § 177 Abs. 2 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, oder nach § 154 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes festgesetzten Bergbaugebiete. Ändern sich die im Bundesgesetzblatt kundgemachten Begrenzungen infolge Auflassung von Bergbaugebieten oder Teilen davon, so hat dies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im II. Teil des Bundesgesetzblattes kundzumachen.

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 210 MinroG in einfachen Worten?

§ 210 MinroG behandelt "Kundmachung der Begrenzungen von Bergbaugebieten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 210 MinroG relevant?

Für die mit Bescheid nach § 177 Abs. 2 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259,.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1999 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. April 2015
Fassung seit
1. Januar 1999
Fassung bis
laufend
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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 90/2025 (NR: GP XXVIII RV 254 AB 357 S. 55. BR: AB 11728 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 60/2022 (NR: GP XXVII RV 1365 AB 1402 S. 147. BR: 10913 AB 10939 S. 939.)
  • BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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