Bundesgesetze

Mineralrohstoffgesetz

Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) *)

MinroGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2005RIS-Stand 28. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008040 · BGBl. I Nr. 38/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2025 · 58/01 Bergrecht · Original im RIS öffnen

Art. 31

Art. 31 Artikel XXXI

Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 31 MinroG?

  • KernaussageArt. 31 MinroG behandelt "Artikel XXXI" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel XXXI

Justizverwaltungsmaßnahmen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu § 149, BGBl. I Nr. 38/1999)

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelIX. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 2 Artikel II
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 31 MinroG in einfachen Worten?

Art. 31 MinroG behandelt "Artikel XXXI" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2005 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. November 2023
Fassung seit
1. Januar 2005
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 90/2025 (NR: GP XXVIII RV 254 AB 357 S. 55. BR: AB 11728 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 60/2022 (NR: GP XXVII RV 1365 AB 1402 S. 147. BR: 10913 AB 10939 S. 939.)
  • BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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