Bundesgesetze

Mineralrohstoffgesetz

Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) *)

MinroGBundesgesetzFassung seit 24. Dezember 2025RIS-Stand 28. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008040 · BGBl. I Nr. 38/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2025 · 58/01 Bergrecht · Original im RIS öffnen

§ 121

§ 121 Bewilligung von IPPCAnlagen

Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 121 MinroG?

  • Kernaussage§ 121 MinroG behandelt "Bewilligung von IPPCAnlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In der Bewilligung einer IPPCAnlage (§ 120a Z 15) ist auf die eingelangten Stellungnahmen (§ 121d...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bewilligung von IPPCAnlagen

§ 121. (1) In der Bewilligung einer IPPCAnlage (§ 120a Z 15) ist auf die eingelangten Stellungnahmen (§ 121d Abs. 2 und 4) Bedacht zu nehmen. Soweit nicht bereits nach § 119 geboten, sind in die Bewilligung einer IPPCAnlage solche Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die IPPCAnlage so hergestellt, geändert, betrieben und aufgelassen wird, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(2) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 geboten, hat die Bewilligung einer IPPCAnlage jedenfalls Folgendes zu enthalten:

(3) Die in den BVTMerkblättern enthaltenen BVTSchlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Bewilligung von IPPCAnlagen – mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß Abs. 8 und 9 – mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden. Bis zum Vorliegen von BVTSchlussfolgerungen im Sinne des ersten Satzes gelten – mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß Abs. 8 und 9 – Schlussfolgerungen zum Stand der Technik aus BVTMerkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, als Referenzdokumente für die Bewilligung von IPPC-Anlagen.

(4) Wird der Bewilligung einer IPPCAnlage ein Stand der Technik zugrunde gelegt, der in keiner der einschlägigen BVTSchlussfolgerungen beschrieben ist, muss gewährleistet sein, dass die angewandte Technologie und die Art und Weise, wie die IPPCAnlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und aufgelassen wird, unter Berücksichtigung der in der Anlage 6 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Kriterien bestimmt wird und dass die Anforderungen der Abs. 7 bis 10 erfüllt werden.

(5) Enthalten die einschlägigen BVTSchlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, so muss durch die Bewilligung einer IPPCAnlage gewährleistet sein, dass die gemäß Abs. 4 festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau erreicht, das dem in den einschlägigen BVTSchlussfolgerungen beschriebenen Stand der Technik gleichwertig ist.

(6) Liegen für eine Tätigkeit oder einen Produktionsprozess in einer IPPCAnlage keine BVTSchlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle möglichen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so hat die Behörde nach Konsultation des Bewilligungswerbers mit der Bewilligung einer IPPCAnlage die erforderlichen Auflagen auf der Grundlage des Standes der Technik unter Berücksichtigung der in der Anlage 6 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Kriterien vorzuschreiben.

(7) Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gemäß Abs. 2 Z 1 gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die IPPCAnlagenteile verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird. Die emittierte Schadstofffracht ist das zu minimierende Kriterium. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(8) Hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 2 Z 1 muss durch eine der folgenden Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVTSchlussfolgerungen gemäß Abs. 3 nicht überschreiten:

(9) Abweichend von Abs. 8 darf die Behörde unbeschadet des Abs. 11 in besonderen Fällen weniger strenge Emissionsgrenzwerte in der Bewilligung einer IPPCAnlage festlegen, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVTSchlussfolgerungen wegen des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen der IPPCAnlage oder der technischen Merkmale der IPPCAnlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Jedenfalls ist sicherzustellen, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird. In der Bewilligung einer IPPCAnlage sind die Ergebnisse der Bewertung festzuhalten und die Vorschreibung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des ersten Satzes und die entsprechenden Auflagen zu begründen.

(10) Die Behörde darf für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen im Sinne der Abs. 8 und 9 sowie von den gemäß Abs. 1 Z 1 zu treffenden Vorsorgemaßnahmen für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.

(11) In der Bewilligung einer IPPCAnlage sind über den Stand der Technik hinausgehende bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist.

(12) Zur Information der Öffentlichkeit über die Bewilligung einer IPPCAnlage hat die Behörde – unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – Folgendes zu veranlassen:

(13) Für die Rechte von Umweltorganisationen in Verfahren betreffend die Bewilligung einer IPPCAnlage (§ 120a Z 15) gilt Folgendes:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Dezember 2025
Fassung seit
24. Dezember 2025
Fassung bis
laufend
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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 90/2025 (NR: GP XXVIII RV 254 AB 357 S. 55. BR: AB 11728 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 60/2022 (NR: GP XXVII RV 1365 AB 1402 S. 147. BR: 10913 AB 10939 S. 939.)
  • BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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