Bundesgesetze

Mineralrohstoffgesetz

Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) *)

MinroGBundesgesetzIn Kraft seit 24. Dezember 2025RIS-Stand 28. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008040 · BGBl. I Nr. 38/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2025 · 58/01 Bergrecht · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 I. Hauptstück

Fassung: 18. November 2009 bis laufend

I. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

§ 2

§ 2 Anwendungsbereich

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt

(2) Dieses Bundesgesetz gilt weiters nach Maßgabe des Abs. 3 für die bergbautechnischen Aspekte

(3) Für die bergbautechnischen Aspekte der im Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Tätigkeiten gelten mit der Maßgabe des Abs. 4 der I. Abschnitt des VI. Hauptstückes, das VII. Hauptstück, der I., IV. und V. Abschnitt des VIII. Hauptstückes, das IX., X. und XV. Hauptstück und die §§ 187 bis 187e dieses Bundesgesetzes sowie die Bestimmungen der in den §§ 195 Abs. 1 Z 1, 4 und 7 und 196 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes angeführten Bergpolizeiverordnungen sinngemäß. Für die bergbautechnischen Aspekte der in Abs. 2 Z 5 angeführten Tätigkeiten gelten mit der Maßgabe des Abs. 4 das VII. Hauptstück, der I., IV. und V. Abschnitt des VIII. Hauptstückes, das IX., X. und XV. Hauptstück und die §§ 187 bis 187e dieses Bundesgesetzes sowie die Bestimmungen der in den §§ 195 Abs. 1 Z 1, 4, 6 und 7 und 196 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes angeführten Bergpolizeiverordnungen sinngemäß.

(4) Natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die eine der in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten ausüben, sind hinsichtlich dieser Tätigkeit einem Bergbauberechtigten gleichgestellt.

(5) Für Tätigkeiten der im Abs. 1 genannten Art, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sowie für das Sammeln von Mineralien gilt dieses Bundesgesetz nicht. Bergbauberechtigungen sind jedoch zu beachten.

§ 3

§ 3 Bergfreie mineralische Rohstoffe

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Bergfreie mineralische Rohstoffe

§ 3. (1) Bergfreie mineralische Rohstoffe sind:

(2) Das Eigentumsrecht an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf die im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe. Die bergfreien mineralischen Rohstoffe gehen mit der Aneignung in das Eigentum des hiezu Berechtigten über.

§ 4

§ 4 Bundeseigene mineralische Rohstoffe

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Bundeseigene mineralische Rohstoffe

§ 4. (1) Bundeseigene mineralische Rohstoffe sind:

(2) Das Eigentumsrecht an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf bundeseigene mineralische Rohstoffe und die Hohlräume der Kohlenwasserstoffträger.

§ 5

§ 5 Grundeigene mineralische Rohstoffe

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Grundeigene mineralische Rohstoffe

§ 5. Grundeigene mineralische Rohstoffe sind alle in den §§ 3 und 4 nicht angeführten mineralischen Rohstoffe.

§ 6

§ 6 II. Hauptstück

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

II. Hauptstück

Suche nach mineralischen Rohstoffen

Sucharbeiten

§ 6. Die Suche nach bergfreien und grundeigenen mineralischen Rohstoffen ist der Behörde anzuzeigen. Das Erschließen und Untersuchen der diese mineralischen Rohstoffe enthaltenden natürlichen Vorkommen und verlassenen Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit gilt nicht als Suche im Sinne dieser Bestimmung. Für die Durchführung der Sucharbeiten gilt § 147.

§ 7

§ 7 Arbeitsbericht

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Arbeitsbericht

§ 7. Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Behörde ein Bericht über die durchgeführten Sucharbeiten vorzulegen. In diesem Bericht ist auch das Ergebnis der Suche nach mineralischen Rohstoffen bekanntzugeben.

§ 8

§ 8 III. Hauptstück

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

III. Hauptstück

Schürfen nach bergfreien mineralischen Rohstoffen und deren Gewinnung

I. Abschnitt

Schurfberechtigung

§ 8. Zum Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit ist eine Schurfberechtigung erforderlich.

§ 9

§ 9

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 10

§ 10 Verleihung von Schurfberechtigungen

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Verleihung von Schurfberechtigungen

§ 10. (1) Die Schurfberechtigung ist von der Behörde natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes auf Ansuchen zu verleihen.

(2) Im Ansuchen ist die Lage des Freischurfes durch die Bekanntgabe der Lage des Mittelpunktes des Freischurfes (Freischurfmittelpunkt) in Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung (3-Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro) beziehen, in Metern auf zwei Dezimalstellen zu bezeichnen. Weiters ist die Katastralgemeinde anzugeben, in der sich der Freischurfmittelpunkt befindet. Erstreckt sich jedoch der Freischurf über Teile mehrerer Katastralgemeinden, so sind alle Katastralgemeinden zu nennen, in die der Freischurf fällt.

(3) In einem Ansuchen kann die Verleihung mehrerer Schurfberechtigungen beantragt werden.

(4) Die Behörde hat das Ansuchen zurückzuweisen, wenn es dem Abs. 2 nicht entspricht.

§ 11

§ 11

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 12

§ 12 Unzulässigkeit der Ansuchensergänzung

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Unzulässigkeit der Ansuchensergänzung

§ 12. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen der Angaben über die Lage des Freischurfmittelpunktes sind unzulässig.

§ 13

§ 13 Verlängerung der Geltungsdauer von Schurfberechtigungen

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Verlängerung der Geltungsdauer von Schurfberechtigungen

§ 13. (1) Die Schurfberechtigung wird erstmals für die Dauer des laufenden Kalenderjahres und der darauffolgenden vier Kalenderjahre verliehen. Auf Ansuchen ist ihre Geltungsdauer jeweils um fünf weitere Jahre zu verlängern, wenn nachgewiesen wird, daß im Freischurf zumindest in einem der fünf Kalenderjahre Arbeiten zum Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit durchgeführt worden sind.

(2) Hat ein Schürfer in einem Gebiet sich teilweise überdeckende Freischürfe (Freischurfgebiet), so wird der im Abs. 1 verlangte Nachweis für höchstens 100 Freischürfe als erbracht angesehen, wenn mindestens in einem davon Arbeiten der im Abs. 1 genannten Art durchgeführt worden sind. Hat der Schürfer mehrere Freischurfgebiete, so gilt der im Abs. 1 verlangte Nachweis für höchstens zehn Freischurfgebiete als erbracht, wenn dieser zumindest für eines davon nach Maßgabe des ersten Satzes erbracht wird.

§ 14

§ 14 Übertragung von Schurfberechtigungen

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Übertragung von Schurfberechtigungen

§ 14. (1) Die Übertragung von Schurfberechtigungen ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.

(2) Die Ausübung einer Schurfberechtigung kann einem anderen nicht überlassen werden.

Art. 32 § 15

Art. 32 § 15 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu Art. I § 149, BGBl. I Nr. 38/1999)

Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu Art. I § 149, BGBl. I Nr. 38/1999)

§ 15. Soweit in Bundesgesetzen zur Entscheidung über die Entschädigung wegen einer Enteignung das Bezirksgericht berufen wird, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an dessen Stelle das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt. Diese Änderung ist nur auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung nach dem 31. Dezember 2004 bei der Behörde einlangt. Verfahren, bei denen der Antrag auf Enteignung vor diesem Zeitpunkt eingelangt ist, sind nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsvorschriften zu Ende zu führen.

§ 16

§ 16

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 17

§ 17 Arbeitsprogramm

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Arbeitsprogramm

§ 17. (1) Der Behörde ist ein Arbeitsprogramm zur Genehmigung vorzulegen, das

(2) Für Schurfarbeiten in einem Freischurfgebiet kann der Behörde ein gemeinsames Arbeitsprogramm zur Genehmigung vorgelegt werden.

(3) Dem Arbeitsprogramm sind anzuschließen:

§ 18

§ 18

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 19

§ 19 Änderung eines Arbeitsprogramms

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Änderung eines Arbeitsprogramms

§ 19. Eine Änderung des Arbeitsprogramms bedarf der Genehmigung, wenn die Schurfarbeiten außerhalb der Begrenzung des im § 17 Abs. 3 Z 2 bekanntgegebenen Gebietes vorgenommen werden sollen oder die Art, der Umfang und der Zweck der beabsichtigten Schurfarbeiten sich wesentlich ändern. Für die Genehmigung eines geänderten Arbeitsprogramms gilt § 18.

§ 20

§ 20 Schurfbericht

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Schurfbericht

§ 20. Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Behörde über die in Freischürfen durchgeführten Arbeiten ein Bericht (Schurfbericht) vorzulegen. In ihm ist auch das Ergebnis der Arbeiten bekanntzugeben.

§ 22

§ 22 Bergwerksberechtigungen

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

II. Abschnitt

Bergwerksberechtigungen

§ 22. Bergwerksberechtigungen berechtigen zum ausschließlichen Gewinnen der in einem bestimmten Raum vorkommenden bergfreien mineralischen Rohstoffe und zu deren Aneignung.

§ 23

§ 23

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 24

§ 24 Grubenmaße

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Grubenmaße

§ 24. Ein Grubenmaß ist ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung ein ebenes Rechteck mit einem Flächeninhalt von 48 000 m2 ist. Die kurzen Seiten des Rechtecks dürfen 120 m nicht unterschreiten.

§ 25

§ 25

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

§ 26

§ 26

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 27

§ 27

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

§ 28

§ 28

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 29

§ 29

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 30

§ 30

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 31

§ 31

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

§ 32

§ 32

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 33

§ 33 Überscharen

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Überscharen

§ 33. Eine Überschar ist ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, der

§ 34

§ 34

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

§ 35

§ 35

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

§ 36

§ 36

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 37

§ 37

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 38

§ 38

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

§ 39

§ 39

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

§ 40

§ 40 Eintragung in das Bergbuch

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Eintragung in das Bergbuch

§ 40. Bergwerksberechtigungen gelten als unbewegliche Sachen und sind Gegenstand der Eintragung in das Bergbuch.

§ 41

§ 41

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 42

§ 42

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 43

§ 43

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 44

§ 44 Betriebspflicht in Grubenmaßen und Überscharen

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Betriebspflicht in Grubenmaßen und Überscharen

§ 44. (1) Mit dem Gewinnen der bergfreien mineralischen Rohstoffe im Grubenmaß ist binnen zwei Jahren nach rechtskräftiger Verleihung der Bergwerksberechtigung zu beginnen. Bei einem Grubenfeld besteht diese Pflicht für wenigstens ein Grubenmaß. Die Aufnahme der Gewinnung ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Reservefelder und nach § 48 gefristete Grubenmaße oder Grubenfelder.

§ 45

§ 45

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 46

§ 46

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 47

§ 47

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 48

§ 48

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 49

§ 49

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 50

§ 50

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 51

§ 51 Übertragung von Bergwerksberechtigungen und Überlassung der Ausübung

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Übertragung von Bergwerksberechtigungen und Überlassung der Ausübung

§ 51. Bergwerksberechtigungen für Überscharen dürfen nur an Personen, die Inhaber von Bergwerksberechtigungen für angrenzende Grubenmaße oder Überscharen sind, oder gemeinsam mit Bergwerksberechtigungen für angrenzende Grubenmaße übertragen werden.

§ 52

§ 52

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 53

§ 53

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 54

§ 54 Auflassung von Bergwerksberechtigungen

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Auflassung von Bergwerksberechtigungen

§ 54. (1) Der Bergwerksberechtigte kann die Bergwerksberechtigung jederzeit auflassen. Die beabsichtigte Auflassung ist der Behörde schriftlich bekanntzugeben (Auflassungserklärung).

(2) Der Auflassungserklärung sind ein Abschlußbetriebsplan, eine Bergbauchronik, von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider angefertigte Verzeichnisse der vorhandenen, die aufzulassende Bergwerksberechtigung betreffenden Risse, Karten und Pläne des Bergbaukartenwerkes, der Aufnahmebücher, Berechnungshefte und zugehörigen Unterlagen, ferner Verzeichnisse der vorhandenen, die aufzulassende Bergwerksberechtigung betreffenden wesentlichen geologisch-lagerstättenkundlichen, bergtechnischen und aufbereitungstechnischen Unterlagen sowie derjenigen Schriftgutbestände, Lichtbilder und graphischen Darstellungen, die über die Entwicklung des auf der aufzulassenden Bergwerksberechtigung beruhenden Bergbaus Aufschluß geben, in dreifacher Ausfertigung beizufügen, es sei denn, daß die auf Grund der aufzulassenden Bergwerksberechtigung ausgeübten Tätigkeiten schon früher eingestellt worden sind. Ferner ist anzugeben, auf welche Weise eine allenfalls erforderliche Kontrolle des Bergbaugeländes nach Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch und der Ersatz allenfalls danach noch entstehender Bergschäden sichergestellt werden.

§ 55

§ 55

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 56

§ 56

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 57

§ 57

Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend

§ 58

§ 58

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

§ 59

§ 59

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

§ 60

§ 60

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 61

§ 61 Auflassung von Bergwerksberechtigungen in einem vereinfachten Verfahren

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Auflassung von Bergwerksberechtigungen in einem vereinfachten Verfahren

§ 61. (1) Sind auf Grund der aufzulassenden Bergwerksberechtigung keine Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 ausgeübt worden und die im § 58 Abs. 1 erster Satz genannten Voraussetzungen gegeben, hat die Behörde die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das von der Auflassung der Bergwerksberechtigung betroffene Grubenmaß oder die betroffene Überschar gelegen ist, von der beabsichtigten Auflassung mit der Aufforderung, ihr binnen zwei Monaten mitzuteilen, ob gegen die beabsichtigte Auflassung Einwendungen bestehen, schriftlich in Kenntnis zu setzen. Wurden keine Einwendungen fristgerecht eingebracht und sind die Erfordernisse des § 59 als erfüllt anzusehen, hat die Behörde die Bergwerksberechtigung für erloschen zu erklären. Die Behörde hat den Bescheid allen im § 58 Abs. 2 angeführten Parteien zuzustellen.

(2) Werden von den Eigentümern der Grundstücke, auf denen das von der Auflassung der Bergwerksberechtigung betroffene Grubenmaß oder die betroffene Überschar gelegen ist, Einwendungen gegen die beabsichtigte Auflassung vorgebracht, gilt § 58.

§ 62

§ 62

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 63

§ 63

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 64

§ 64

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 65

§ 65

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

§ 66

§ 66 Entziehung von Bergwerksberechtigungen

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Entziehung von Bergwerksberechtigungen

§ 66. (1) Die Behörde hat die rechtskräftige Entziehung einer Bergwerksberechtigung (§ 50, § 191, § 193 Abs. 9) dem Bergbuchsgericht anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Ausfertigung des Entziehungsbescheides, versehen mit dem Vermerk, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, anzuschließen.

(2) Der § 55 Abs. 2 sowie die §§ 56 und 57 gelten sinngemäß.

§ 67

§ 67

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 68

§ 68 IV. Hauptstück

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

IV. Hauptstück

Aufsuchen und Gewinnen bundeseigener mineralischer Rohstoffe, Speichern von Kohlenwasserstoffen in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen

I. Abschnitt

Allgemeines

§ 68. (1) Der Bund ist berechtigt, außer in fremden Bergbaugebieten (§ 153 Abs. 1) sowie in Gewinnungsfeldern auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen zu, nach zu genehmigenden Arbeitsprogrammen bundeseigene mineralische Rohstoffe aufzusuchen und kohlenwasserstofführende geologische Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, zu suchen und zu erforschen. Er ist weiters berechtigt, bundeseigene mineralische Rohstoffe in von der Behörde anzuerkennenden (vorzumerkenden) Gewinnungsfeldern ausschließlich zu gewinnen und flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb von Gewinnungsfeldern ausschließlich zu speichern.

(2) Die Ausübung der Rechte nach Abs. 1 wird hinsichtlich des Steinsalzes und aller anderen mit diesem vorkommenden Salze einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft, einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit innerhalb des Konzerns dieser Gesellschaft oder deren Gesamtrechtsnachfolger überlassen.

§ 69

§ 69 Überlassung der Rechte

Fassung: 13. Juni 2014 bis laufend

Überlassung der Rechte

§ 69. (1) Der Bund kann die Ausübung der Rechte nach § 68 einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe in von ihm zu bestimmenden Gebieten (Aufsuchungsgebieten) natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die über die notwendigen technischen und finanziellen Mittel zur Eröffnung und Führung eines Bergbaus verfügen, gegen ein angemessenes Entgelt überlassen. Für die Dauer der Überlassung der Ausübung der Rechte des Aufsuchens von bundeseigenen mineralischen Rohstoffen sowie der Suche und Erforschung kohlenwasserstofführender geologischer Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, ist ein Flächenzins zu entrichten. Für die Dauer der Überlassung der Ausübung des Rechtes des Gewinnens von bundeseigenen mineralischen Rohstoffen einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe sind ein Feldzins und ein Förderzins zu entrichten. Für die Ausübung des mit dem Recht des Gewinnens von Kohlenwasserstoffen verbundenen Rechtes zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen ist ein Speicherzins zu entrichten. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung für einzelne oder alle bundeseigenen mineralischen Rohstoffe für einen bestimmten Zeitraum jedoch eine Befreiung von der Entrichtung eines Flächen-, Feld-, Förder- oder Speicherzinses vorzusehen, falls es zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbslage der Bergbauberechtigten oder zur Abwehr einer Verschlechterung der Sicherung der Versorgung des Marktes mit bundeseigenen mineralischen Rohstoffen oder zur Verbesserung der Ausnutzung von Vorkommen bundeseigener mineralischer Rohstoffe oder zum Schutz anderer volkswirtschaftlich bedeutender Belange erforderlich ist.

(2) Berechnungsbasis für den Förderzins für Kohlenwasserstoffe ist der durchschnittliche jährliche Importwert loco Grenze pro Tonne Rohöl (für flüssige Kohlenwasserstoffe) und pro TJ Erdgas (für gasförmige Kohlenwasserstoffe) im Kalenderjahr der Förderung, errechnet auf Grund der Einfuhrstatistik der Statistik Österreich. Dieser durchschnittliche Importwert pro Einheit ist durch Teilung des im Jahr ausgewiesenen Gesamtimportwertes loco Grenze durch die ausgewiesene Jahresgesamtimportmenge zu errechnen. Ist in einem Kalenderjahr kein Import erfolgt, so ist der auf Grund der deutschen Einfuhrstatistik für die Bundesrepublik Deutschland errechnete durchschnittliche jährliche Importwert loco deutsche Grenze pro Tonne Rohöl (pro TJ Erdgas) der Berechnung zugrunde zu legen.

(3) Förderzinspflichtig bei flüssigen Kohlenwasserstoffen ist der Teil der gesamten geförderten Menge an Rohöl, der Dritten überlassen, gespeichert, gelagert, verarbeitet oder sonstwie verwertet wird (auch für eigene Zwecke). Förderzinspflichtig bei gasförmigen Kohlenwasserstoffen ist die gesamte geförderte Menge an Rohgas ohne das in kohlenwasserstofführende geologische Strukturen rückgeführte Gas, abzüglich der aus dem Rohgas abgeschiedenen Menge an H2S und abzüglich einer jeweils vertraglich zu bestimmenden Menge für Verluste, Meßdifferenzen und den Eigenverbrauch für Bergbauzwecke beim Kohlenwasserstoffbergbau. Die Wiederproduktion des in kohlenwasserstofführende geologische Strukturen rückgeführten inländischen Gases ist der jeweiligen gesamten geförderten Menge an Rohgas zuzuzählen. Soweit die Importstatistik für Erdgas auf einer anderen Volumsermittlung beruht als die Ermittlung der förderzinspflichtigen Menge, ist das Volumen entsprechend umzurechnen. Für Ligroin (Erdgaskondensat) ist derselbe Förderzins wie für flüssige Kohlenwasserstoffe zu entrichten, sofern die das Ligroin bildenden höheren Kohlenwasserstoffe nicht in der förderzinspflichtigen Rohgasmenge berücksichtigt sind.

(3a) Der Förderzins für flüssige Kohlenwasserstoffe beträgt folgenden Prozentsatz von der Berechnungsbasis:

(3b) Der Förderzins für gasförmige Kohlenwasserstoffe beträgt folgenden Prozentsatz von der Berechnungsbasis:

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Zuschläge zum Förderzins oder Abschläge von diesem durch Verordnung festlegen, soweit dies zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbslage der Bergbauberechtigten oder zur Abwehr einer Verschlechterung der Sicherung der Versorgung des Marktes mit bundeseigenen mineralischen Rohstoffen oder zur Verbesserung der Ausnutzung von Vorkommen bundeseigener mineralischer Rohstoffe oder zum Schutz anderer volkswirtschaftlich bedeutender Belange erforderlich ist.

§ 70

§ 70

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 71

§ 71 Arbeitsprogramm

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

II. Abschnitt

Arbeitsprogramm

§ 71. (1) Das der Behörde zur Genehmigung vorzulegende Arbeitsprogramm hat besonders Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Arbeiten, deren Reihenfolge und zeitlichen Ablauf, die geplanten Bergbauanlagen, die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Arbeiten (§ 159) sowie die Namen der für diese verantwortlichen Personen zu enthalten. Dem Arbeitsprogramm sind allfällige Zustimmungserklärungen der in Bergbaugebieten (§ 153 Abs. 1) sowie in Gewinnungsfeldern auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowie ein Lageplan beizufügen, in dem die Begrenzung des Gebietes, in dem die Arbeiten beabsichtigt sind, sowie die Begrenzungen der in diesem Gebiet und in dessen Umgebung bestehenden Bergbaugebiete eingetragen sind.

(2) Das Arbeitsprogramm ist, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn die Arbeiten nicht außerhalb des Aufsuchungsgebietes und nicht in fremden Bergbaugebieten vorgenommen werden, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten haben den Arbeiten zugestimmt, und weiters die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Arbeiten, erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter Bedingungen und Auflagen, als ausreichend anzusehen sind. Vor Genehmigung des Arbeitsprogramms sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.

(3) Wesentliche Änderungen des Arbeitsprogramms bedürfen der Genehmigung der Behörde. Als wesentliche Änderungen sind besonders das Durchführen anderer Arbeiten oder Maßnahmen anzusehen. Der Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 72

§ 72

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 73

§ 73 Gewinnungsfeld

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

III. Abschnitt

Gewinnungsfeld

§ 73. Ein Gewinnungsfeld ist ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung ein ebenes Vieleck ist. Der Flächeninhalt dieses Vielecks darf bei Vorkommen von anderen bundeseigenen mineralischen Rohstoffen als Kohlenwasserstoffen nicht größer als 1 km2 sein.

§ 74

§ 74

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 75

§ 75

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

§ 76

§ 76

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

§ 77

§ 77

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

§ 78

§ 78

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 79

§ 79

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 80

§ 80 V. Hauptstück

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

V. Hauptstück

Obertägiges Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe

Gewinnungsbetriebsplan Inhalt

§ 80. (1) Natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die beabsichtigen, grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig zu gewinnen, haben der Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen. Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen begonnen werden. Soweit sich ein Gewinnungsbetriebsplan auf einen Grundstücksteil (auf Grundstücksteile) bezieht, gelten Abs. 2 Z 5 und 6 sowie §§ 81 Z 1, 82 Abs. 1, 2 und 3, 83 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und § 85 für den Grundstücksteil (die Grundstücksteile).

(2) Anstelle der im § 113 Abs. 2 angeführten Unterlagen sind dem Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes anzuschließen:

§ 81

§ 81 Parteistellung

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Parteistellung

§ 81. Parteien im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe sind neben den im § 116 Abs. 3 genannten Parteien:

§ 82

§ 82 Gewinnungsbetriebsplan Raumordnung

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Gewinnungsbetriebsplan Raumordnung

§ 82. (1) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen, diese Grundstücke als

(2) Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten liegen, ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn

(3) Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die unmittelbar an Grundstücke angrenzen, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bezieht, ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn seit der Genehmigung des bestehenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Abs. 1 genannte Entfernung von 300 m zu den vom genehmigten Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken durch zwischenzeitig erfolgte Widmungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 verringert wurde und durch die Erweiterung der bestehende Abstand zu den Gebieten nach Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht verkleinert wird.

(4) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach Abs. 2 und 3 ist zu versagen, wenn ein Mindestabstand von 100 m zu den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten unterschritten wird.

§ 83

§ 83 Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen

§ 83. (1) Neben den in § 116 Abs. 1 und 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen ist ein Gewinnungsbetriebsplan erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

(2) Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen hat die Behörde insbesondere auf die Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, auf die Verfügbarkeit grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen.

(3) Haben die Grundeigentümer das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe einschließlich des Rechtes zu deren Aneignung auf eine bestimmte Zeitdauer überlassen, ist die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für die betroffenen Grundstücke nur auf diese Zeitdauer zu erteilen. Bezieht sich die Zustimmung nur auf einzelne grundeigene mineralische Rohstoffe, ist der Gewinnungsbetriebsplan auf diese zu beschränken.

§ 84

§ 84 Bergbauberechtigter

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Bergbauberechtigter

§ 84. (1) Der Inhaber eines genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes (§§ 83 und 116) für das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe gilt als Bergbauberechtigter.

(2) Ein Wechsel des Inhabers eines genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.

(3) Ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan erlischt bei Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf, mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Behörde, dass er zurückgelegt wird, durch Entziehung nach § 193 Abs. 9 oder durch Erlöschen des vom Grundeigentümer dem Inhaber des genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes eingeräumten Rechtes im Sinne des § 83 Abs. 3. Durch das Erlöschen des Gewinnungsbetriebsplanes werden die Pflichten, die dieses Bundesgesetz dem Bergbauberechtigten auferlegt, nicht berührt. Diese Pflichten treffen den letzten Inhaber des Gewinnungsbetriebsplanes. An diesen haben auch die behördlichen Anordnungen zu ergehen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Gewinnungsbewilligungen nach §§ 94 und 238 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, sinngemäß anzuwenden.

§ 85

§ 85 Einstellung der Gewinnung

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Einstellung der Gewinnung

§ 85. Für die Einstellung der Gewinnung auf den Grundstücken nach § 80 Abs. 2 Z 2 gelten die §§ 112, 114, 115 und 117.

§ 86

§ 86 VI. Hauptstück

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

VI. Hauptstück

Speichern von Kohlenwasserstoffen in nichtkohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen

I. Abschnitt

Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen

§ 86. (1) Das Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, bedarf einer Bewilligung der Behörde. Sie ist natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes auf Ansuchen zu erteilen.

(2) Durch die Bewilligung erlangt deren Inhaber die Befugnis, außer in fremden Bergbaugebieten sowie in Gewinnungsfeldern von Kohlenwasserstoffen, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen zu, nach von der Behörde zu genehmigenden Arbeitsprogrammen nichtkohlenwasserstofführende geologische Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, zu suchen und zu erforschen.

(3) Die Übertragung von Bewilligungen ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.

(4) Die Ausübung der durch die Bewilligung erlangten Befugnis kann einem anderen nicht überlassen werden.

(5) Die Bewilligung erlischt bei Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf, mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Behörde, daß sie zurückgelegt wird, oder durch Entziehung nach § 193 Abs. 9.

§ 87

§ 87

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 88

§ 88

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 89

§ 89 Speicherbewilligung

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

II. Abschnitt

Speicherbewilligung

§ 89. (1) Das Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in nichtkohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen bedarf einer Bewilligung der Behörde (Speicherbewilligung).

(2) Durch die Speicherbewilligung erlangt deren Inhaber die Befugnis, in einem nach der Tiefe nicht beschränkten Raum (Speicherfeld), dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung ein ebenes Vieleck ist, flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe in nichtkohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen ausschließlich zu speichern.

§ 90

§ 90

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 91

§ 91

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

§ 92

§ 92

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 93

§ 93

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

§ 94

§ 94

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 95

§ 95

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 96

§ 96

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 97

§ 97 VII. Hauptstück

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

VII. Hauptstück

Ausübung der Bergbauberechtigungen

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anzeigepflicht für Unfälle und gefährliche Ereignisse

§ 97. Bergbauberechtigte, deren Betriebsleiter, Verantwortliche nach § 17 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und nach § 87 Abs. 1 sowie bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern die für die Leitung verantwortlichen Personen haben der Behörde tödliche und schwere Unfälle (ausgenommen Arbeitsunfälle) und gefährliche Vorfälle, bei denen nur durch Zufall kein Personenschaden eingetreten ist sowie gefährliche Ereignisse, wie Explosionen, Grubenbrände, andere Brände, Wassereinbrüche, Gebirgsschläge, Verbrüche, Rutschungen, Gas- und Ölausbrüche u. dgl., unverzüglich, leichte Unfälle mit Personenschaden (ausgenommen Arbeitsunfälle) binnen einem Monat anzuzeigen.

§ 98

§ 98 Feststellung von Begrenzungen und deren Ersichtlichmachung in der Natur

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Feststellung von Begrenzungen und deren Ersichtlichmachung in der Natur

§ 98. (1) Bei unsicheren Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungsfeldern, Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht, oder Speicherfeldern hat die Behörde die Feststellung der Begrenzungen und erforderlichenfalls auch deren Ersichtlichmachung in der Natur durch einen Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen auf Kosten des Gewinnungsberechtigten oder Speicherberechtigten von Amts wegen anzuordnen.

(2) Der Gewinnungsberechtigte kann sowohl die Feststellung der Begrenzung seines Grubenmaßes, seiner Überschar, seines Gewinnungsfeldes oder der Grundstücke, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht, als auch die Ersichtlichmachung der Begrenzung in der Natur bei der Behörde beantragen. Derartige Anträge können auch vom Speicherberechtigten hinsichtlich seines Speicherfeldes sowie von Gewinnungs- oder Speicherberechtigten hinsichtlich benachbarter Grubenmaße, Überscharen, Gewinnungs-, Speicherfelder oder Grundstücke, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralischer Rohstoffe bezieht, gestellt werden. Die Behörde hat dann die beantragte Feststellung oder Ersichtlichmachung durch einen Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen auf Kosten des Antragstellers durchführen zu lassen.

(3) Der Feststellung der Begrenzung sind die berührten Gewinnungs- und Speicherberechtigten, im Fall der Ersichtlichmachung in der Natur auch die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Ersichtlichmachung vorgenommen werden soll, beizuziehen.

(4) Über die Feststellung der Begrenzung und deren Ersichtlichmachung in der Natur hat der damit beauftragte Ingenieurkonsulent für Markscheidewesen eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist der Behörde vorzulegen.

(5) Bei Streitigkeiten über Begrenzungen entscheidet die Behörde. Diese hat gegebenenfalls auch die Richtigstellung der Lagerungskarten sowie der Vormerkungen und Übersichtskarten zu veranlassen.

(6) Betrifft die Feststellung der Begrenzung oder deren Ersichtlichmachung in der Natur ein Grubenmaß oder eine Überschar, so hat dies die Behörde dem Bergbuchsgericht unter Anschluß einer beglaubigten Abschrift der Niederschrift (Abs. 4) und in einem Streitfall auch einer Ausfertigung des ergangenen Bescheides anzuzeigen. Auf dieser ist zu vermerken, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.

§ 99

§ 99 Gegenseitige Beeinträchtigung bei Ausübung von Bergbauberechtigungen

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Gegenseitige Beeinträchtigung bei Ausübung von Bergbauberechtigungen

§ 99. Beeinträchtigen Aufsuchungsberechtigte einander in der Aufsuchungstätigkeit, entscheidet die Behörde über Art und Reihenfolge der Durchführung der Arbeiten unter Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit und Dringlichkeit.

§ 100

§ 100

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

§ 101

§ 101

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 102

§ 102 Besondere Befugnisse des Bergbauberechtigten

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

II. Abschnitt

Besondere Befugnisse des Bergbauberechtigten

Aneignung anderer mineralischer Rohstoffe

§ 102. (1) Der Bergbauberechtigte darf sich beim Aufsuchen und Gewinnen bergfreier mineralischer Rohstoffe die mit diesen zusammen vorkommenden bundeseigenen oder grundeigenen mineralischen Rohstoffe aneignen, wenn sich deren selbständige Gewinnung nicht lohnt. Ob dies zutrifft, entscheidet im Streitfall der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Anwendung des § 25 Abs. 4.

(2) Außer im Fall des Abs. 1 darf sich der Bergbauberechtigte, wenn er Gewinnungsberechtigter ist, beim Gewinnen bergfreier mineralischer Rohstoffe anfallende grundeigene mineralische Rohstoffe dann ohne Entschädigung aneignen, wenn sich diese nicht in Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bezieht, befinden und er ihrer bei der Ausübung der Bergwerksberechtigung bedarf. Sonst hat er sie binnen einem Monat gegen Erstattung der Gestehungskosten dem Grundeigentümer, wenn dieser aber das Gewinnen der auf seinen Grundstücken vorkommenden grundeigenen mineralischen Rohstoffe einem anderen überlassen hat, diesem anzubieten. Wird das Anbot innerhalb einer Frist von einem Monat nicht angenommen, so kann der Bergbauberechtigte über sie verfügen.

§ 103

§ 103

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

§ 104

§ 104

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

§ 105

§ 105

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 106

§ 106 Nutzung von Grubenwässern

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Nutzung von Grubenwässern

§ 106. (1) Der Bergbauberechtigte kann über Gewässer, die er bei den im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten erschlossen hat (Grubenwässer), unter Tag verfügen.

(2) Die Nutzung von zu Tage tretenden Grubenwässern bis zu deren Vereinigung mit beständigen Tagwässern ist dem Bergbauberechtigten vorbehalten, wenn er ihrer zur Ausübung der Bergbauberechtigungen bedarf.

(3) Nutzt der Bergbauberechtigte die im Abs. 2 bezeichneten Grubenwässer nicht, so ist deren Nutzung zeitlich befristet oder gegen Widerruf anderen zu überlassen, wenn dies wasserwirtschaftlich gerechtfertigt ist und begründete Interessen des Bergbauberechtigten nicht entgegenstehen. Über das Ansuchen entscheidet die Behörde.

(4) Hat der Bergbauberechtigte dem Grundeigentümer, über dessen Grundstücke die Grubenwässer abfließen, dafür eine einmalige Entschädigung entrichtet oder eine jährliche Zahlung zu leisten, so ist er berechtigt, von dem die Grubenwässer Nutzenden im ersten Fall die gesetzlichen Zinsen der einmaligen Entschädigung und im zweiten Fall die Vergütung der jährlichen Leistung zu fordern.

(5) In anderen Rechtsvorschriften des Bundes vorgesehene Bewilligungen, Genehmigungen, Aufsichts-, Kontroll- und Eingriffsbefugnisse finden auf die weitere Nutzung von Grubenwasser, das sind auch Formationswasser aus dem Bohrlochbergbau, keine Anwendung.

§ 107

§ 107 Sonstige besondere Befugnisse des Bergbauberechtigten

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Sonstige besondere Befugnisse des Bergbauberechtigten

§ 107. (1) Der Bergbauberechtigte ist befugt, nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 mineralische Rohstoffe aufzubereiten. Er ist ferner befugt, zur Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten Bergbauanlagen und Bergbauzubehör für eigene Bergbauzwecke herzustellen, zu betreiben und zu verwenden, die hiezu erforderlichen Arbeiten gewerblicher Natur auszuführen und an Arbeitnehmer nach Bedarf Lebensmittel zum Selbstkostenpreis abzugeben, weiters, sofern hiedurch das Gewinnen und Speichern mineralischer Rohstoffe nicht beeinträchtigt werden, Grubenbaue zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe zu benützen und Stoffe unter Benützung von Bergbauanlagen in geologische Strukturen einzubringen und in diesen zu lagern.

(2) Für die im Abs. 1 bezeichneten Arbeiten gewerblicher Natur und, unbeschadet der Bewilligungspflicht nach anderen Bundesgesetzen oder Landesgesetzen, für das Benützen von Grubenbauen zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe, Einbringen von Stoffen in geologische Strukturen und Lagern in diesen gelten das VII. bis XII. sowie das XV. und XVI. Hauptstück dieses Bundesgesetzes sinngemäß. Abfallrechtliche Vorschriften bleiben hievon unberührt.

§ 108

§ 108 Besondere Pflichten des Bergbauberechtigten

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

III. Abschnitt

Besondere Pflichten des Bergbauberechtigten

Anzeige über die Errichtung und Auflösung eines Bergbaubetriebes

§ 108. Der Bergbauberechtigte hat der Behörde unter Angabe der Bezeichnung die Errichtung eines Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung zeitgerecht vorher bekannt zu geben. Die Anzeige hat die dazugehörigen Betriebsstätten zu enthalten. Für jede Betriebsstätte ist anzugeben:

§ 109

§ 109 Sicherungspflicht des Bergbauberechtigten

Fassung: 10. Juli 2015 bis laufend

Sicherungspflicht des Bergbauberechtigten

§ 109. (1) Der Bergbauberechtigte hat bei Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten für den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner von fremden, ihm nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche sowie für die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit vorzusorgen. Dies gilt auch für den Fall der Unterbrechung der genannten Tätigkeiten. Der Bergbauberechtigte ist für die Einhaltung der sich aus diesem Bundesgesetz, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen oder nach den bergrechtlichen Bestimmungen der nach §§ 195 und 196 auf Gesetzesstufe stehenden Verordnungen und den auf diesen beruhenden behördlichen Anordnungen sich ergebenden Verpflichtungen verantwortlich; eine Übertragung dieser Verantwortung ist nicht zulässig. Der Bergbauberechtigte hat ferner einen auf jeden Bergbau zugeschnittenen Notfallplan für Unfälle, gefährliche Ereignisse (§ 97) und vernünftigerweise vorhersehbare Natur- und Industriekatastrophen aufzustellen und regelmäßig zu aktualisieren sowie im Anlassfall die erforderlichen Veranlassungen zu treffen. Eine Einbindung von Feuerwehren und Katastrophenhilfsdiensten ist zulässig.

(2) Zur Vorsorge für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer hat der Bergbauberechtigte besondere Maßnahmen zu treffen, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Arbeitnehmer dienen oder sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben sowie Warn-, Alarm- und sonstige Kommunikationssysteme einzurichten, damit im Bedarfsfall unverzüglich Maßnahmen eingeleitet werden können. Durch die zuvor genannten Maßnahmen muß für eine dem besten Stand der Technik, Bergbausicherheit und der Medizin, besonders der Arbeitshygiene und Arbeitsphysiologie, sowie der Ergonomie entsprechende Gestaltung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen Sorge getragen und dadurch ein unter Berücksichtigung aller Umstände bei umsichtiger Verrichtung der Arbeit möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht werden. Zur Erreichung der zuvor genannten Ziele hat der Bergbauberechtigte schriftliche Anweisungen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer, des sicheren Einsatzes des Bergbauzubehörs und der sicheren Durchführung gefährlicher Arbeiten (Arbeitsfreigabe) erforderlich sind, zu erteilen.

(3) Zur Vorsorge für den Schutz der Umwelt hat der Bergbauberechtigte Maßnahmen zur Vermeidung von Einwirkungen zu treffen, die geeignet sind, insbesondere den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen. Nach bergrechtlichen Vorschriften zulässige Veränderungen an Grundstücken sind hievon nicht betroffen, jedoch sind Einwirkungen der vorgenannten Art so gering wie möglich zu halten. Er hat ferner die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten so auszuüben, daß nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben. Für die Bestimmung des besten Standes der Technik (beste verfügbare Techniken – BVT) gilt § 71a Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994. Soweit es sich um die Bewirtschaftung bergbaulicher Abfälle handelt, hat der Bergbauberechtigte darüber hinaus Maßnahmen zur Vermeidung einer über das zumutbare Maß hinausgehenden Beeinträchtigung von Gewässern (§ 119 Abs. 5 letzter Satz) zu treffen und ferner den Stand der Technik im Hinblick auf die Eigenschaften der Abfallentsorgungsanlage, ihres Standortes und der Umweltbedingungen am Standort zu berücksichtigen. Der Einsatz einer bestimmten Technologie wird hierdurch nicht vorgeschrieben.

§ 110

§ 110 Bergbaukartenwerk

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

Bergbaukartenwerk

§ 110. (1) Der Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb unter Aufsicht eines verantwortlichen Markscheiders ein Bergbaukartenwerk (Abs. 2) anfertigen und nachtragen zu lassen. Mit Bewilligung der Behörde kann für mehrere räumlich zusammenhängende Bergbaubetriebe in ihrem Verwaltungsbezirk ein gemeinsames Bergbaukartenwerk geführt werden, wenn dadurch die Richtigkeit, Genauigkeit und Vollständigkeit des Bergbaukartenwerkes nicht beeinträchtigt wird.

(2) Das Bergbaukartenwerk hat geometrisch richtig, vollständig und deutlich besonders die Bergbauanlagen und die in Bergbaugebieten sowie in Gewinnungsfeldern von Kohlenwasserstoffen gelegenen Teile der Tagesoberfläche darzustellen.

(3) Der Behörde sind auf Verlangen Kopien oder Auszüge von Teilen des Bergbaukartenwerkes zum Amtsgebrauch vom Bergbauberechtigten zu überlassen. Die Kopien oder Auszüge können von Hand, auf mechanischem oder fotomechanischem Wege, automationsunterstützt oder nach einem sonstigen von der Behörde für geeignet befundenen Verfahren hergestellt werden. Diese kann auch verlangen, daß die ihr überlassenen Kopien oder Auszüge nachgetragen oder durch den neuesten Stand wiedergebende Kopien oder Auszüge ersetzt werden.

(4) Für die Einsichtnahme in das Bergbaukartenwerk gilt Folgendes:

(5) Die Zeitabstände, in denen das Bergbaukartenwerk nachzutragen ist (Abs. 1), dessen Aufbau, Inhalt, Anfertigung und Führung, Ausgestaltung sowie die einzuhaltende Genauigkeit der erforderlichen markscheiderischen Messungen bestimmt nach dem Stand der montanistischen Wissenschaften, dem technischen Stand des Markscheidewesens und den Erfordernissen der Sicherheit der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.

§ 111

§ 111 Hilfeleistung bei Unglücksfällen

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Hilfeleistung bei Unglücksfällen

§ 111. In einem Unglücksfall bei Ausübung der im § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten hat jeder Bergbauberechtigte auf Verlangen des davon betroffenen Bergbauberechtigten oder Fremdunternehmers und ferner auf Verlangen der Behörde Arbeitnehmer und Hilfsmittel, soweit es ohne Gefährdung seiner eigenen Bergbaubetriebe möglich ist, zur Hilfe aufzubieten. Für die Hilfeleistung hat der Bergbauberechtigte oder Fremdunternehmer, dem die Hilfe zuteil geworden ist, eine angemessene Entschädigung zu leisten. Diese hat den durch den Entzug der Arbeitnehmer und Hilfsmittel erlittenen Verdienstausfall, die Wertminderung der in Anspruch genommenen Hilfsmittel sowie allfällige Kosten einer durch den Einsatz notwendig gewordenen Instandsetzung der Hilfsmittel zu berücksichtigen. Sofern keine Einigung über die Entschädigung zustande kommt, entscheidet darüber die Behörde. Der § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß.

§ 112

§ 112 Betriebspläne, Bergbauanlagen, Bergbauzubehör

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

IV. Abschnitt

Betriebspläne, Bergbauanlagen, Bergbauzubehör

Betriebspläne

§ 112. (1) Gewinnungsbetriebspläne beziehen sich auf den Aufschluß und Abbau von mineralischen Rohstoffen, ausgenommen Kohlenwasserstoffe, sowie auf das Speichern und haben in großen Zügen die vorgesehenen Arbeiten, die hiefür notwendigen Bergbauanlagen und das erforderliche Bergbauzubehör zu bezeichnen sowie die beabsichtigten Maßnahmen anzugeben, die für die im Rahmen der behördlichen Aufsicht zu beachtenden Belange von Bedeutung sind. Handelt es sich um Gewinnungsbetriebspläne für die Gewinnung bergfreier und bundeseigener mineralischer Rohstoffe, für die untertägige und für die unter- und obertägige Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen, im letzten Fall nur, wenn eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist, sind die Gewinnungsbetriebspläne für die Dauer von fünf Jahren aufzustellen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einzelfall diese Frist durch Bescheid bis auf ein Jahr zu verkürzen, wenn Verhältnisse vorliegen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der sicherheitstechnischen und bergtechnischen Erfordernisse eine kürzere Frist erfordern, wie etwa geringe Standfestigkeit des Gebirges, Umstellung oder Änderung des Abbauverfahrens, Auffahrung neuer Feldesteile, geologisch oder geotechnisch unbekannte Verhältnisse. Nach der erstmaligen Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Bergbauberechtigten auf Antrag für Bergbaue geringer Gefährlichkeit (Abs. 4) ganz oder teilweise oder für einen bestimmten Zeitraum von der Verpflichtung, nachfolgende Gewinnungsbetriebspläne aufzustellen, entbinden, wenn die Schutzinteressen des § 116 Abs. 1 Z 4 bis 8 auch ohne Betriebsplanpflicht sichergestellt werden können. Die Befreiung von der Verpflichtung zur Aufstellung von Gewinnungsbetriebsplänen ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu widerrufen, wenn sich die für die Befreiung maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben oder wenn eine Änderung dieser Umstände absehbar ist.

(2) Abschlußbetriebspläne beziehen sich auf die Einstellung der Gewinnung in einem Bergbau oder auf die Einstellung der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon.

(3) Die Gliederung, den näheren Inhalt, die Ausgestaltung von Gewinnungs- und Abschlußbetriebsplänen für einzelne oder alle Bergbauzweige oder Bergbauarten (Untertagebergbau, Tagbau, Bohrlochbergbau) sowie die Zeiträume, in denen Gewinnungsbetriebspläne für einzelne Bergbauzweige oder Bergbauarten aufzustellen sind, bestimmt nach dem Stand der Wissenschaft und Technik auf dem Gebiet des Montanwesens, nach den Belangen der Sicherheit unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit des Abbaues und nach den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.

(4) Ein Bergbau geringer Gefährlichkeit liegt vor, wenn

§ 113

§ 113 Gewinnungsbetriebsplan

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Gewinnungsbetriebsplan

§ 113. (1) Der Bergbauberechtigte oder die in § 80 Abs. 1 genannten Personen haben die beabsichtigte Aufnahme sowie nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung die Wiederaufnahme des Aufschlusses und Abbaues von Vorkommen mineralischer Rohstoffe oder des Speicherns der Behörde, sofern nicht § 112 Abs. 1 zweiter Satz gilt, anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Gewinnungsbetriebsplan beizufügen, der unter Bedachtnahme auf § 112 Abs. 1 insbesondere

(2) Dem Gewinnungsbetriebsplan sind, soweit nicht § 80 Abs. 2 anzuwenden ist, anzuschließen:

(3) Gewinnungsbetriebspläne nach Abs. 1 und aufzustellende Gewinnungsbetriebspläne in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Behörde.

§ 114

§ 114 Abschlußbetriebsplan

Fassung: 18. November 2009 bis laufend

Abschlußbetriebsplan

§ 114. (1) Der Bergbauberechtigte hat bei Einstellung der Gewinnung in einem Bergbau oder bei der Einstellung der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon einen Abschlußbetriebsplan aufzustellen, der insbesondere

(2) Sofern der Abschlussbetriebsplan auch die Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage beinhaltet, ist in diesem auch darzustellen, ob nach der endgültigen Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage eine Nachsorge zur Gewährleistung der physikalischen und chemischen Stabilität erforderlich ist, um die Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, insbesondere der Gewässer, zu vermeiden. Sind Nachsorgemaßnahmen erforderlich, sind diese anzugeben. Die Nachsorge umfasst insbesondere die Prüfung und Überwachung der Abfallentsorgungsanlage einschließlich erforderlicher Messungen mit geeigneten Geräten, die Säuberung und Instandhaltung von vorhandenen Überlaufkanälen und –rinnen, sonstige Erhaltungsmaßnahmen sowie die regelmäßige Berichterstattung über den Anlagenzustand an die Behörde. Die Behörde hat auf Grund der Anzeige nach § 59 Abs. 1 erster Satz, die auch die die Abfallentsorgungsanlage betreffenden Berichte zu enthalten hat, unverzüglich eine örtliche Erhebung durchzuführen. Ferner hat die Behörde die vom Inhaber der Abfallentsorgungsanlage vorgelegten Berichte einer Prüfung zu unterziehen. Ergeben die Erhebung und Prüfung, dass das von der Abfallentsorgungsanlage belastete Gebiet als saniert gilt, so ist dies von der Behörde mit Bescheid festzustellen. Mit Rechtskraft dieses Bescheides gilt die Abfallentsorgungsanlage als endgültig stillgelegt. Die Nachsorgepflicht endet jedoch erst, wenn mit dem Auftreten von Bergschäden (§ 160 Abs. 1) nicht mehr zu rechnen ist. Die Behörde hat weiters festzulegen, in welchen Zeitabständen an Hand der gesammelten Daten über alle Messergebnisse Bericht darüber zu erstatten ist, dass die Bedingungen für die endgültige Stilllegung erfüllt sind. Ereignisse nach endgültiger Stilllegung der Abfallentsorgungsanlage, die die Stabilität der Anlage beeinträchtigen könnten, sind der Behörde unter Anschluss aller erforderlichen Messergebnisse, Daten und Prüfberichte unverzüglich mitzuteilen. § 97 findet auf diese Ereignisse keine Anwendung.

(3) Die Bergbauchronik hat stichwortartig die wichtigsten Ereignisse beim Bergbaubetrieb oder bei der selbständigen Betriebsabteilung von der Errichtung bis zur Einstellung der Tätigkeiten unter Angabe des Zeitpunktes der Ereignisse anzuführen und alle notwendigen Angaben zur Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung der noch vorhandenen Vorräte an mineralischen Rohstoffen für die Zukunft, allenfalls noch auftretender Bergschäden und von im Bergbaugelände vorgesehenen Bauten und anderen Anlagen zu enthalten.

(4) Abschlußbetriebspläne bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Behörde.

§ 115

§ 115 Vorlage; Wesentliche Änderungen von Betriebsplänen

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Vorlage; Wesentliche Änderungen von Betriebsplänen

§ 115. (1) Gewinnungs- und Abschlußbetriebspläne sind samt den zugehörigen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Im Bedarfsfall kann diese weitere Ausfertigungen verlangen.

(2) Unvollständige oder mangelhafte Betriebspläne sind zurückzuweisen, wenn sie innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist nicht ergänzt oder in dieser Frist die mitgeteilten Mängel nicht behoben werden.

(3) Wesentliche Änderungen und Ergänzungen der Betriebspläne, besonders das Durchführen anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlichen Arbeiten oder Maßnahmen, bedürfen der Genehmigung der Behörde. Eine wesentliche Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes liegt vor, wenn die im § 116 Abs. 1 angeführten Schutzinteressen, in den Fällen des § 80 auch die in § 83 angeführten Schutzinteressen, beeinträchtigt werden. Ein Ansuchen um Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes hat die im § 113 Abs. 1 angeführten Angaben soweit zu enthalten, als dies zur Beurteilung der Auswirkungen der beabsichtigten Änderung auf die im § 116 Abs. 1 angeführten Schutzinteressen, in den Fällen des § 80 auch auf die in § 83 angeführten Schutzinteressen, erforderlich ist. Dem Ansuchen sind in den Fällen des § 80 die im § 80 Abs. 2 angeführten Unterlagen und in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz die im § 113 Abs. 2 angeführten Unterlagen anzuschließen, soweit diese jeweils für die beabsichtigte Änderung von Belang sind. Der Abs. 1 zweiter Satz und der Abs. 2 gelten sinngemäß. Für die Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes gilt in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz der § 116 sinngemäß; in den Fällen des § 80 gelten die §§ 81, 83 und 116 mit Ausnahme des Abs. 10 sinngemäß.

§ 116

§ 116 Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen

§ 116. (1) Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

(2) Soweit es sich nicht um den Aufschluss, den Abbau oder das Speichern in geologischen Strukturen oder um untertägige Arbeiten handelt, gilt zusätzlich zu Abs. 1 Folgendes: Die für den zu genehmigenden Gewinnungsbetriebsplan in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern die vom Gewinnungsbetriebsplan oder einer emissionserhöhenden Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes erfasste Fläche in einem Gebiet liegt, in dem bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung

(3) Parteien im Genehmigungsverfahren sind:

(4) Nach der erstmaligen Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für bergfreie und bundeseigene mineralische Rohstoffe, für die untertägige und für die unter- und obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, im letzten Fall nur, wenn eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist, haben im Verfahren zur Genehmigung eines nachfolgenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Abs. 3 Z 2 bis 4 genannten Personen nur Parteistellung, wenn durch eine wesentliche horizontale oder vertikale Ausweitung des Abbaus die Schutzinteressen nach Abs. 1 Z 4 bis 8 beeinträchtigt werden.

(5) Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt insbesondere für die in § 149 Abs. 4 genannten Fälle. Ist eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so ist dem Verfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist.

(6) Unter einer Gefährdung von Sachen ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen.

(7) Über die Anzeige um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Den Nachbarn nach Abs. 3 Z 3 sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer weitverbreiteten Tageszeitung oder einer wöchentlich erscheinenden Bezirkszeitung im politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, auf denen der Aufschluß und/oder der Abbau beabsichtigt ist, bekanntzugeben.

(8) Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen der mineralischen Rohstoffe oder dem Speichern begonnen werden.

(9) Jede länger als sechs Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Gewinnens, soweit nicht § 113 Abs. 1 gilt, sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Gewinnung ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.

(10) Handelt es sich um die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die ausschließlich obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, sind für dessen Genehmigung auch noch die §§ 81, 82 und 83 anzuwenden.

(11) Wenn es erforderlich ist, kann die Behörde bei Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes vorschreiben, dass der Bergbauberechtigte bei Inangriffnahme des Abbaues die zu erwartenden Kosten der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche (Abs. 1 Z 4) und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues (Abs. 1 Z 8) sicherstellt. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ist insbesondere insoweit nicht erforderlich, als nach anderen Rechtsvorschriften eine angemessene Sicherheitsleistung o. dgl. für Maßnahmen, die dem Inhalt nach ebenfalls dem Schutz der Oberfläche und der Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit dienen, vorgeschrieben wurde. Die Sicherheitsleistung kann in jeder Art (Garantie, Versicherung, grundbücherliche Sicherstellung u. dgl.) erfolgen, sofern diese geeignet und ausreichend ist. Die Behörde kann die Sicherheitsleistung für die ihr oder der Vollstreckungsbehörde bei einer notwendigen Ersatzvornahme (§ 178) von Maßnahmen der in Satz 1 genannten Art entstandenen Kosten verwenden bzw. hiefür eine allfällige Versicherung in Anspruch nehmen. Die (verbliebene) Sicherheitsleistung ist dem Bergbauberechtigten in dem Maß auszufolgen, als mit einer weiteren Gefährdung der Oberfläche nicht mehr zu rechnen ist oder weitere Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues nicht mehr erforderlich sind.

(12) Für den Fall der Aufhebung eines Genehmigungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof gilt § 119 Abs. 12 sinngemäß.

§ 117

§ 117

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 117a

§ 117a Abfallbewirtschaftungsplan

Fassung: 18. November 2009 bis laufend

Abfallbewirtschaftungsplan

§ 117a. (1) Der Bergbauberechtigte hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung einen Abfallbewirtschaftungsplan für die Minimierung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung bergbaulicher Abfälle aufzustellen. Der Abfallbewirtschaftungsplan ist der Behörde rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeiten anzuzeigen. Der Abfallbewirtschaftungsplan ist alle fünf Jahre zu überprüfen und anzupassen, soweit sich der Betrieb der Abfallentsorgungsanlage oder der bergbauliche Abfall wesentlich verändert haben. Alle Anpassungen nach dem dritten Satz sind der Behörde anzuzeigen. Sofern die für den Abfallbewirtschaftungsplan geforderten Angaben Bestandteil eines Gewinnungsbetriebsplanes, eines Ansuchens um Erteilung einer Bewilligung für eine Bergbauanlage, anderer behördlicher Verfahren oder anderer auf Grund von Rechtsvorschriften erstellter Unterlagen sind, kann auf diese im Abfallbewirtschaftungsplan verwiesen werden.

(2) Der Abfallbewirtschaftungsplan hat folgende Ziele:

§ 118

§ 118 Bergbauanlagen

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Bergbauanlagen

§ 118. Unter einer Bergbauanlage ist jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, das den im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist.

§ 119

§ 119 Bewilligung von Bergbauanlagen

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Bewilligung von Bergbauanlagen

§ 119. (1) Zur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen sowie von Zwecken des Bergbaus dienenden von der Oberfläche ausgehende Stollen, Schächten, Bohrungen mit Bohrlöchern ab 300 m Tiefe und Sonden ab 300 m Tiefe ist eine Bewilligung der Behörde einzuholen. Das Ansuchen um Erteilung einer Herstellungs-(Errichtungs)Bewilligung hat zu enthalten:

(2) Über das Ansuchen ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Den Nachbarn nach Abs. 6 Z 3 sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer weitverbreiteten Tageszeitung oder einer wöchentlich erscheinenden Bezirkszeitung im politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, auf denen die Bergbauanlage errichtet werden soll, bekanntzugeben.

(3) Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn

(4) Unter einer Gefährdung von Sachen ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen.

(5) Eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt liegt hinsichtlich Bergbauzwecken dienender Grundstücke vor, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß erheblich überschreitet. Für benachbarte Grundstücke gilt § 109 Abs. 3 sinngemäß. Den Immissionsschutz betreffende Rechtsvorschriften bleiben hievon unberührt. Das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern ergibt sich aus den wasserrechtlichen Vorschriften.

(6) Parteien im Bewilligungsverfahren sind:

(7) Vor Erteilung der Bewilligung sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4 und, soweit es sich um obertägige Bergbauanlagen handelt, für die den Gemeinden zur Vollziehung zukommenden Angelegenheiten der örtlichen Gesundheitspolizei, vor allem aus dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes, und der örtlichen Raumplanung. Werden wasserwirtschaftliche Interessen, insbesondere durch Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe, berührt, so ist auch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Ist eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so ist dem Verfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist.

(8) Die Behörde hat im Herstellungs-(Errichtungs)Bescheid anzuordnen, daß die Bergbauanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf, wenn zum Zeitpunkt der Herstellungs-(Errichtungs)Bewilligung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen des Betriebes der bewilligten Bergbauanlage betreffenden Auflagen des Bescheides die in Abs. 3 angeführten Interessen hinreichend schützen oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen erforderlich sind. Die Behörde kann zu diesem Zweck auch einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen. Dieser darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern. Im Betriebsbewilligungsbescheid ist unter Bedachtnahme auf Abs. 3 Z 2 bis 4 auch festzusetzen, ob, in welchen Abständen und durch wen die Bergbauanlage auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen ist. Soweit in den im § 174 Abs. 1 außer diesem Bundesgesetz angeführten Rechtsvorschriften keine kürzeren Fristen vorgesehen sind, darf der Abstand der Überprüfungen von Bergbauanlagen nicht größer als fünf Jahre sein. Für das Verfahren zur Erteilung einer Betriebsbewilligung gelten die Absätze 2, 6 und 7.

(9) Wenn es zur Wahrung der im Abs. 3 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Herstellung einer Änderung einer bewilligten Bergbauanlage einer Bewilligung. Diese Bewilligung hat auch die bereits bewilligte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Abs. 3 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits bewilligten Anlagen erforderlich ist. Eine bewilligungspflichtige Änderung einer bewilligten Bergbauanlage liegt dann nicht vor, wenn mit der Änderung der Bergbauanlage weder qualitativ andere noch quantitativ zusätzliche Emissionen auftreten oder wenn es sich um eine gesetzlich oder bescheidmäßig angeordnete Sanierung (Abs. 11) oder Anpassung an den Stand der Technik nach § 121b Abs. 1 handelt. Ein Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung für eine wesentliche Änderung einer bewilligungspflichtigen Bergbauanlage hat die im Abs. 1 angeführten Angaben und Unterlagen soweit zu enthalten, als dies für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Abs. 3 erforderlich ist. Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 bis 8 und 10 bis 12 gelten sinngemäß.

(10) Bergbauanlagen, für die im Herstellungs-(Errichtungs)Bescheid keine Betriebsbewilligung vorgeschrieben ist, dürfen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides betrieben werden, wenn die Auflagen bei der Herstellung (Errichtung) der Bergbauanlage erfüllt worden sind bzw. eingehalten werden. Für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes gelten der vierte und fünfte Satz des Abs. 8. Der Inhaber der Bergbauanlage hat die projektsgemäße Ausführung, die Erfüllung bzw. Einhaltung der Auflagen sowie die beabsichtigte Inbetriebnahme der Behörde anzuzeigen. Diese hat sich längstens binnen Jahresfrist ab Einlangen der Anzeige in geeigneter Weise von der Übereinstimmung der Bergbauanlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen und das Ergebnis dieser Überprüfung dem Inhaber der Bergbauanlage bekanntzugeben. Stellt die Behörde bei der Überprüfung fest, daß die bei der Erteilung der Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der Bergbauanlage festgesetzten Auflagen nicht erfüllt worden sind bzw. nicht eingehalten werden, hat die Behörde bis zur Behebung dieser Mängel die Benützung der Bergbauanlage im erforderlichen Umfang zu untersagen. Die Bestimmungen des § 179 Abs. 1 und 2 sind anzuwenden.

(11) Ergibt sich nach Bewilligung einer Bergbauanlage, daß die gemäß Abs. 3 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde die Sanierung bescheidmäßig anzuordnen und die nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Bergbauanlage ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Bergbauanlage zu berücksichtigen.

(12) Wird ein Bewilligungsbescheid vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, darf der Bewilligungswerber die betreffende Bergbauanlage bis zur Rechtskraft des Ersatzbescheides, längstens jedoch ein Jahr, weiter betreiben, wenn er die Bergbauanlage entsprechend dem aufgehobenen Bewilligungsbescheid betreibt. Das gilt nicht, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Revision, die zur Aufhebung des Bewilligungsbescheides führte, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte.

(13) Ob eine Bergbauanlage oder eine Änderung einer bewilligten Bergbauanlage vorliegt, deren Herstellung einer Bewilligung nach Abs. 1 oder Abs. 9 bedarf, entscheidet im Zweifel auf Antrag des Bergbauberechtigten der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

(14) Die Auflassung von Bergbauanlagen hat der Inhaber der Bergbauanlage der Behörde anzuzeigen. Eine Anzeige ist dann nicht erforderlich, wenn die Auflassung von Bergbauanlagen anläßlich der Einstellung der Gewinnung in einem Bergbau oder der Einstellung der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon erfolgt und die vorgesehene Auflassung im Abschlußbetriebsplan angeführt ist.

§ 119a

§ 119a Abfallentsorgungsanlagen

Fassung: 10. Juli 2015 bis laufend

Abfallentsorgungsanlagen

§ 119a. (1) „Abfallentsorgungsanlage“ ist eine Anlage zur Sammlung oder Ablagerung von festen, flüssigen, gelösten oder in Suspension gebrachten bergbaulichen Abfällen, wenn

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 handelt es sich um Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A. Bei Zweifeln des Bergbauberechtigten, ob ein Fall des Abs. 1 Z 1 vorliegt, entscheidet über Antrag des Bergbauberechtigten der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Bescheid, ob es sich um eine Abfallentsorgungsanlage der Kategorie A handelt.

(3) Abweichend von § 119 Abs. 1 erster Satz bedürfen auch untertägige Abfallentsorgungsanlagen einer Bewilligung nach § 119. Soweit nicht bereits nach § 119 erforderlich, hat ein Bewilligungsansuchen für eine Abfallentsorgungsanlage folgende Angaben zu enthalten:

(4) Soweit nicht bereits im § 119 Abs. 3 vorgesehen, ist eine Bewilligung für eine Abfallentsorgungsanlage nur dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die in einer Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes festgelegten Anforderungen betreffend Bau und Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage erfüllt werden und die Abfallentsorgung mit der Durchführung des Abfallbewirtschaftungsplanes (§ 117a) nicht im Widerspruch steht oder dessen Durchführung nicht in anderer Weise beeinträchtigt.

(5) Bei Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A ist zusätzlich zu den Bewilligungsvoraussetzungen nach Abs. 4 und § 119 Abs. 3 erforderlich, dass der Bewilligungswerber nachweist, dass er in der Lage ist, eine Sicherheitsleistung zu erbringen. Die Sicherheitsleistung ist vor Inbetriebnahme der Abfallentsorgungsanlage zu erbringen. Die Behörde hat den Umfang und die Höhe der Sicherheitsleistung im Bescheid, mit dem die Herstellung (Errichtung) der Abfallentsorgungsanlage gemäß Abs. 4 und § 119 Abs. 3 bewilligt wird, festzusetzen. Umfang und Höhe der Sicherheitsleistung sind so zu bemessen, dass ausreichende Mittel für die Erfüllung der Auflagen (Abs. 4 und § 119 Abs. 3) und für die Stilllegung sowie für die Wiedernutzbarmachung der durch die Abfallentsorgungsanlage in Anspruch genommenen Fläche nach Maßgabe der erteilten Bewilligung zur Verfügung stehen. Als Sicherheitsleistung gilt eine finanzielle Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges, zB eine Garantie, Versicherung, grundbücherliche Sicherstellung, handelsrechtlich zu bildende Rückstellung und dgl. Für den Fall, dass die Verpflichtungen, zu deren Bedeckung die Sicherheitsleistung dient, nicht vom Inhaber der Abfallentsorgungsanlage erfüllt werden, einschließlich für den Fall der Insolvenz des Bewilligungsinhabers, muss die Sicherheitsleistung der Behörde als Vermögenswert für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen. § 119 Abs. 3 vierter Satz findet auf Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A keine Anwendung.

(6) Die Behörde hat den realen Wert der Sicherheitsleistung regelmäßig zu überprüfen. Sie hat die Sicherheitsleistung erneut festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert hat. Ergibt die Überprüfung durch die Behörde, dass die Sicherheitsleistung zu erhöhen ist, kann die Behörde dem Inhaber der Abfallentsorgungsanlage für die Stellung der erhöhten Sicherheitsleistung eine Frist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sicherheitsleistung zu verringern ist, hat die Behörde die nicht mehr erforderliche Sicherheitsleistung unverzüglich freizugeben. Mit Rechtskraft eines Bescheides nach § 114 Abs. 2 sechster Satz bzw. Abs. 12 in Verbindung mit § 114 Abs. 2 sechster Satz ist eine Sicherheitsleistung jedenfalls so weit freizugeben, als diese die Kosten der Nachsorgemaßnahmen übersteigt. Stellt die Behörde fest, dass mit dem Auftreten von Bergschäden (§ 160 Abs. 1) nicht mehr zu rechnen ist, ist die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Sicherheitsleistung freizugeben.

(7) Für das Verfahren zur Bewilligung einer Abfallentsorgungsanlage der Kategorie A sowie für das Verfahren über ein Ansuchen um Aktualisierung einer Bewilligung oder der Bewilligungsbedingungen und –auflagen für eine Abfallentsorgungsanlage für nicht gefährliche nicht inerte Abfälle und für eine Abfallentsorgungsanlage der Kategorie A gelten § 121 Abs. 12 und § 121d Abs. 2 mit Ausnahme des dritten Satzes, bei Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A darüber hinaus auch § 121 Abs. 13 und § 121d Abs. 5 bis 9, sinngemäß. § 119 Abs. 2 bleibt unberührt.

(8) Die Behörde hat die Bewilligungsvoraussetzungen regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn dies erforderlich ist

(9) Die Behörde hat sich nach einer Anzeige nach § 119 Abs. 10 dritter Satz von der Übereinstimmung der Abfallentsorgungsanlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen. Hiezu hat die Behörde auch eine örtliche Besichtigung vorzunehmen. Stellt die Behörde fest, dass die bei der Erteilung der Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der Abfallentsorgungsanlage festgesetzten Auflagen nicht erfüllt worden sind, hat die Behörde bis zur Behebung dieser Mängel die Inbetriebnahme der Abfallentsorgungsanlage im erforderlichen Umfang zu untersagen. § 119 Abs. 10 vierter bis sechster Satz findet auf Abfallentsorgungsanlagen keine Anwendung.

(10) Bei der Überwachung der Abfallentsorgungsanlage festgestellte Betriebsereignisse, die die Stabilität der Abfallentsorgungsanlage oder wesentliche negative Umweltauswirkungen dieser Einrichtung betreffen, sind der Behörde unverzüglich, spätestens aber 48 Stunden nach Kenntnisnahme, anzuzeigen. Der Anzeige sind alle erforderlichen Messergebnisse, Daten und Prüfberichte anzuschließen. § 97 findet auf die im ersten Satz angeführten Ereignisse keine Anwendung.

(11) Sofern die beabsichtigte Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage nicht Gegenstand eines Abschlussbetriebsplanes ist, ist die beabsichtigte Stilllegung der Behörde unter Anschluss der vorgesehenen Stilllegungsmaßnahmen anzuzeigen. Mit dem Einlangen der Anzeige können die vorgesehenen Stilllegungsmaßnahmen vorgenommen werden. Auf Antrag des Inhabers der Abfallentsorgungsanlage hat die Behörde die Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Reichen die vom Inhaber der Abfallentsorgungsanlage vorgesehenen Stilllegungsmaßnahmen zur Wahrung der Interessen gemäß Abs. 4 und § 119 Abs. 3 nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.

(12) Sofern die endgültige Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage nicht Gegenstand eines Abschlussbetriebsplanes ist, ist die Beendigung der Stilllegungsmaßnahmen der Behörde unter Anschluss aller erforderlichen Berichte anzuzeigen. Diese Anzeige hat auch Angaben im Sinne des § 114 Abs. 2 erster Satz zu enthalten und weiters die sich daraus ergebenden Nachsorgemaßnahmen (§ 114 Abs. 2 dritter Satz) anzugeben. Im Übrigen ist § 114 Abs. 2 fünfter bis elfter Satz anzuwenden.

(13) § 119 Abs. 14 sowie § 179 Abs. 1, soweit diese Bestimmung die Auflassung von Bergbauanlagen regelt, finden auf Abfallentsorgungsanlagen keine Anwendung.

§ 119b

§ 119b Vermeidung von schweren Unfällen und Informationen

Fassung: 18. November 2009 bis laufend

Vermeidung von schweren Unfällen und Informationen

§ 119b. (1) Die Abs. 2 bis 9 gelten für Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A, die nicht unter § 182 Abs. 2 Z 3 fallen.

(2) Schwerer Unfall im Sinn der Abs. 3 bis 6 sowie 8 und 9 ist ein Ereignis am Standort, das bei einem die Bewirtschaftung von bergbaulichen Abfällen umfassenden Betriebsprozess in einer Abfallentsorgungsanlage eintritt und das entweder sofort oder auf lange Sicht am Standort selbst oder außerhalb des Standortes zu einer ernsten Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt führt.

(3) Der Bergbauberechtigte hat eine Ermittlung der Gefahren für schwere Unfälle durchzuführen und Vorsorge zu treffen, dass bei Gestaltung, Bau, Betrieb, Instandhaltung, Stilllegung und Nachsorge der Abfallentsorgungsanlage die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um solche Unfälle zu verhindern bzw. ihre Folgen für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, auch grenzüberschreitend, zu begrenzen.

(4) Für die Zwecke des Abs. 3 stellt jeder Bergbauberechtigte vor Aufnahme des Betriebs eine Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von bergbaulichen Abfällen auf und führt zu deren Umsetzung ein Sicherheitsmanagement ein.

(5) Der Notfallplan (§ 109 Abs. 1) hat die im Notfall vor Ort zu ergreifenden Maßnahmen zu enthalten. Für die Umsetzung und regelmäßige Überwachung der Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle hat der Bergbauberechtigte einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.

(6) Der Bergbauberechtigte hat der Behörde vor Inbetriebnahme einer Abfallentsorgungsanlage die für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen zu übermitteln. Wenn das Hoheitsgebiet eines anderen Staates von den Auswirkungen eines schweren Unfalles betroffen sein kann, hat der Bergbauberechtigte der Behörde entsprechende Mehrausfertigungen der für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen zu übermitteln.

(7) Die Behörde hat die vom Bergbauberechtigten für die Erstellung externer Notfallpläne gelieferten Informationen (Abs. 6) den für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden und dem Landeshauptmann zur Verfügung zu stellen.

(8) Der Bergbauberechtigte hat die Informationen (Abs. 6) der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen. Soweit sich bei der Überprüfung Änderungen ergeben, die erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der mit einem schweren Unfall verbundenen Gefahren haben können, hat der Bergbauberechtigte die Informationen unverzüglich zu aktualisieren und der Öffentlichkeit die aktualisierte Fassung zugänglich zu machen. Abs. 6 und 7 gelten sinngemäß.

(9) Der im § 97 vorgeschriebenen Anzeige schwerer Unfälle sind im Falle eines Unfalles im Sinne des Abs. 2 die für die Bewertung des Unfalles notwendigen Informationen anzuschließen. Wenn das Hoheitsgebiet eines anderen Staates von den Auswirkungen eines derartigen Unfalles betroffen sein kann, stellt die Behörde der zuständigen Behörde des anderen Staates die nach Abs. 6 erhaltenen Informationen unverzüglich zur Verfügung.

§ 119c

§ 119c Ausnahmen für bestimmte bergbauliche Abfälle

Fassung: 18. November 2009 bis laufend

Ausnahmen für bestimmte bergbauliche Abfälle

§ 119c. (1) Sofern gewährleistet ist, dass die im Einzelfall in Betracht kommenden Voraussetzungen des § 109 erfüllt sind, hat die Behörde über Antrag des Bergbauberechtigten für nicht gefährliche Abfälle aus dem Aufsuchen mineralischer Rohstoffe, soweit es sich nicht um Öl und Evaporite, ausgenommen Gips und Anhydrit, handelt, und für unverschmutzten Boden Erleichterungen oder Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 114 Abs. 2, 119a und 119b zuzulassen. Der Antrag hat die für die Beurteilung nach dem ersten Satz erforderlichen Angaben zu enthalten.

(2) Die §§ 114 Abs. 2, 119a Abs. 3 bis 8 sowie 10 bis 13 und § 119b Abs. 9 zweiter Satz gelten nur dann für Inertabfälle und unverschmutzten Boden, wenn diese Abfälle in einer Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A abgelagert werden.

(3) § 114 Abs. 2 und § 119a Abs. 12, soweit diese die Überwachung stillgelegter Abfallentsorgungseinrichtungen regeln, sowie § 119a Abs. 5, 6 und 10 gelten nur dann für nicht gefährliche Abfälle, die keine Inertabfälle sind, wenn diese Abfälle in einer Abfallentsorgungsanlage der Kategorie A abgelagert werden.

(4) Die §§ 109 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz, 114 Abs. 2, 117a, 119a und 119b gelten nicht für das Einleiten von Wasser und das Wiedereinleiten von abgepumpten Grundwasser, soweit dies nach § 32a des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, zulässig ist.

(5) „Inertabfälle“ sind Abfälle, die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen. Inertabfälle lösen sich nicht auf, brennen nicht und reagieren nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch, sie bauen sich nicht biologisch ab und beeinträchtigen nicht andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, in einer Weise, die zu Umweltverschmutzung führen oder sich negativ auf die menschliche Gesundheit auswirken könnte. Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität der Oberflächenwässer oder das Grundwasser gefährden.

(6) „Unverschmutzter Boden“ ist Boden, der bei der Gewinnung mineralischer Rohstoffe von der obersten Schicht des Erdreichs entfernt wird und nach bundesrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als nicht verschmutzt gilt.

§ 120

§ 120 Sanierungskonzept für Bergbauanlagen

Fassung: 19. August 2010 bis laufend

Sanierungskonzept für Bergbauanlagen

§ 120. (1) Die Behörde hat dem Bergbauberechtigten, der eine obertägige Bergbauanlage betreibt, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes Luft, in der jeweils geltenden Fassung, betroffen ist, erforderlichenfalls mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Bergbauanlage vorzulegen.

(2) Ist das vom Bergbauberechtigten vorgelegte Sanierungskonzept zur Erfüllung dieser Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde –

erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen – zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Bergbauberechtigten die Verwirklichung des genehmigten Konzeptes innerhalb der Sanierungsfrist aufzutragen, die sich aus der Verordnung gemäß § 10 IG-L oder aus dem Programm gemäß § 9a IG-L ergibt.

(3) § 119 ist auf Änderungen der Bergbauanlage zur Umsetzung des Sanierungskonzeptes nicht anzuwenden.

§ 120b

§ 120b Grundsätzliche Bestimmung für IPPCAnlagen

Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend

Grundsätzliche Bestimmung für IPPCAnlagen

§ 120b. Für IPPCAnlagen gelten alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Bergbauanlagen, sofern in den §§ 121 bis 121h nicht anderes vorgesehen ist.

§ 121

§ 121 Bewilligung von IPPCAnlagen

Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend

Bewilligung von IPPCAnlagen

§ 121. (1) In der Bewilligung einer IPPCAnlage (§ 120a Z 15) ist auf die eingelangten Stellungnahmen (§ 121d Abs. 2 und 4) Bedacht zu nehmen. Soweit nicht bereits nach § 119 geboten, sind in die Bewilligung einer IPPCAnlage solche Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die IPPCAnlage so hergestellt, geändert, betrieben und aufgelassen wird, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(2) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 geboten, hat die Bewilligung einer IPPCAnlage jedenfalls Folgendes zu enthalten:

(3) Die in den BVTMerkblättern enthaltenen BVTSchlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Bewilligung von IPPCAnlagen – mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß Abs. 8 und 9 – mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden. Bis zum Vorliegen von BVTSchlussfolgerungen im Sinne des ersten Satzes gelten – mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß Abs. 8 und 9 – Schlussfolgerungen zum Stand der Technik aus BVTMerkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, als Referenzdokumente für die Bewilligung von IPPC-Anlagen.

(4) Wird der Bewilligung einer IPPCAnlage ein Stand der Technik zugrunde gelegt, der in keiner der einschlägigen BVTSchlussfolgerungen beschrieben ist, muss gewährleistet sein, dass die angewandte Technologie und die Art und Weise, wie die IPPCAnlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und aufgelassen wird, unter Berücksichtigung der in der Anlage 6 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Kriterien bestimmt wird und dass die Anforderungen der Abs. 7 bis 10 erfüllt werden.

(5) Enthalten die einschlägigen BVTSchlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, so muss durch die Bewilligung einer IPPCAnlage gewährleistet sein, dass die gemäß Abs. 4 festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau erreicht, das dem in den einschlägigen BVTSchlussfolgerungen beschriebenen Stand der Technik gleichwertig ist.

(6) Liegen für eine Tätigkeit oder einen Produktionsprozess in einer IPPCAnlage keine BVTSchlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle möglichen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so hat die Behörde nach Konsultation des Bewilligungswerbers mit der Bewilligung einer IPPCAnlage die erforderlichen Auflagen auf der Grundlage des Standes der Technik unter Berücksichtigung der in der Anlage 6 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Kriterien vorzuschreiben.

(7) Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gemäß Abs. 2 Z 1 gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die IPPCAnlagenteile verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird. Die emittierte Schadstofffracht ist das zu minimierende Kriterium. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(8) Hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 2 Z 1 muss durch eine der folgenden Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVTSchlussfolgerungen gemäß Abs. 3 nicht überschreiten:

(9) Abweichend von Abs. 8 darf die Behörde unbeschadet des Abs. 11 in besonderen Fällen weniger strenge Emissionsgrenzwerte in der Bewilligung einer IPPCAnlage festlegen, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVTSchlussfolgerungen wegen des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen der IPPCAnlage oder der technischen Merkmale der IPPCAnlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Jedenfalls ist sicherzustellen, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird. In der Bewilligung einer IPPCAnlage sind die Ergebnisse der Bewertung festzuhalten und die Vorschreibung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des ersten Satzes und die entsprechenden Auflagen zu begründen.

(10) Die Behörde darf für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen im Sinne der Abs. 8 und 9 sowie von den gemäß Abs. 1 Z 1 zu treffenden Vorsorgemaßnahmen für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.

(11) In der Bewilligung einer IPPCAnlage sind über den Stand der Technik hinausgehende bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist.

(12) Zur Information der Öffentlichkeit über die Bewilligung einer IPPCAnlage hat die Behörde – unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – Folgendes zu veranlassen:

(13) Für die Rechte von Umweltorganisationen in Verfahren betreffend die Bewilligung einer IPPCAnlage (§ 120a Z 15) gilt Folgendes:

§ 121a

§ 121a Mitanwendung von anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes bei IPPC-Anlagen

Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend

Mitanwendung von anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes bei IPPC-Anlagen

§ 121a. (1) Bei IPPCAnlagen, zu deren Herstellung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der IPPCAnlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der IPPCAnlage erforderlich ist, entfallen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs)Regelungen bei Erteilung der Bewilligung einer IPPCAnlage (§ 120a Z 15) anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Bewilligung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, bezieht sich auf folgende mit der Herstellung, dem Betrieb oder der Änderung der IPPCAnlage verbundene Maßnahmen:

(2) Die Behörde hat das Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen, nicht gemäß Abs. 1 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder eine Anzeige zum Schutz vor Auswirkungen der IPPCAnlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der IPPCAnlage erforderlich ist.

(3) Die nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes im Sinne des Abs. 1 bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung der IPPCAnlage oder zur Wiederverleihung von Rechten von IPPCAnlagen sind von der Behörde wahrzunehmen, sofern nicht abweichend Folgendes gilt:

§ 121c

§ 121c Anpassungsmaßnahmen für IPPC-Anlagen

Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend

Anpassungsmaßnahmen für IPPC-Anlagen

§ 121c. (1) Innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung von BVTSchlussfolgerungen zur IPPCAnlage hat der Anlageninhaber der Behörde mitzuteilen, ob sich der seine IPPCAnlage betreffende Stand der Technik geändert hat; die Mitteilung hat gegebenenfalls den Antrag auf Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des § 121 Abs. 9 zu enthalten. Gegebenenfalls sind umgehend die zur Anpassung an den Stand der Technik erforderlichen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Die Mitteilung und die Anpassungsmaßnahmen haben auch jenen die IPPCAnlage betreffenden BVTSchlussfolgerungen Rechnung zu tragen, deren Erlassung oder Aktualisierung seit der Bewilligung oder seit der letzten Anpassung der IPPCAnlage veröffentlicht wurden. Die §§ 119 Abs. 11 und 121b bleiben unberührt.

(2) Auf Aufforderung der Behörde hat der Inhaber der IPPCAnlage alle für die Überprüfung der Bewilligungsauflagen erforderlichen Informationen, insbesondere Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit dem Stand der Technik gemäß den geltenden BVTSchlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln.

(3) Ergibt die Überprüfung der Behörde, dass der Inhaber der IPPCAnlage Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 nicht ausreichend getroffen hat, oder ist dies im Hinblick auf eine Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten im Sinne des § 121 Abs. 7 bis 10 erforderlich, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen; dies gilt als Aktualisierung der Bewilligung einer IPPCAnlage (§ 120a Z 15) bzw. der Bewilligungsauflagen. § 119 Abs. 11 ist auf die Durchführung solcher behördlich angeordneter Maßnahmen nicht anzuwenden. Auf Antrag im Sinne des Abs. 1 erster Satz zweiter Teilsatz dürfen unter den Voraussetzungen des § 121 Abs. 9 weniger strenge Emissionsgrenzwerte festgelegt werden; diese müssen bei der nächsten Anpassung im Sinne dieser Bestimmungen neu beurteilt werden. Für die Überprüfung der IPPCAnlage hat die Behörde die im Zuge der Überwachung oder der Umweltinspektionen (§ 121g) erlangten Informationen heranzuziehen.

(4) Durch die Maßnahmen im Sinne der Abs. 1 und 3 muss sichergestellt sein, dass die IPPCAnlage innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVTSchlussfolgerungen zur IPPCAnlage den Anforderungen im Sinne der Abs. 1 und 3 entspricht.

(5) Wenn die Behörde bei der Anpassung der Bewilligungsauflagen im Sinne dieser Bestimmungen in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab Veröffentlichung von BVTSchlussfolgerungen zur Einführung neuer bester verfügbarer Techniken notwendig sind, kann sie in den Bewilligungsauflagen im Einklang mit den Bestimmungen des § 121 Abs. 9 einen längeren Zeitraum festlegen. Dabei ist auf die Ziele und Grundsätze gemäß § 121 Abs. 1 Bedacht zu nehmen.

(6) Die Behörde hat jedenfalls auch dann den Konsens der IPPCAnlage zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Anpassungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 3 mit Bescheid anzuordnen, wenn

(7) Würden die gemäß Abs. 3 bis 6 vorzuschreibenden Maßnahmen eine IPPCAnlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden, das heißt, dass der Aufwand nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen darf. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Das Sanierungskonzept ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, zu genehmigen, wenn die vorgesehenen Maßnahmen zum Interessenschutz und zur Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik ausreichend sind. Im Bescheid, mit dem das Sanierungskonzept genehmigt wird, hat die Behörde eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. § 119 Abs. 11 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.

(8) Ist die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen, so hat die Behörde den Inhaber einer IPPCAnlage mit Bescheid zur Vorlage eines Konzepts zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern; die Vorlage dieses Konzepts gilt als Antrag um Bewilligung einer wesentlichen Änderung gemäß § 121b Z 1. Im Änderungsbewilligungsbescheid hat die Behörde jedenfalls eine angemessene Frist zur Durchführung der Anpassungsmaßnahmen festzulegen.

(9) Im Verfahren zur Anordnung von Maßnahmen gemäß Abs. 3 erster Satz, zur Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 3 dritter Satz oder zur Anordnung von Anpassungsmaßnahmen gemäß Abs. 6 gelten auch folgende Bestimmungen:

(10) Der Bescheid zur Anordnung von Maßnahmen gemäß Abs. 3 erster Satz, zur Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 3 dritter Satz oder zur Anordnung von Anpassungsmaßnahmen gemäß Abs. 6 ist von der Behörde zu veröffentlichen. Hiefür ist § 121 Abs. 12 anzuwenden.

§ 121d

§ 121d Verfahren zur Bewilligung von IPPC-Anlagen

Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend

Verfahren zur Bewilligung von IPPC-Anlagen

§ 121d. (1) Soweit nicht bereits nach § 119 erforderlich, hat ein Ansuchen um Bewilligung einer IPPCAnlage (§ 120a Z 15) folgende Angaben zu enthalten:

(1a) Sind Vorschriften des WRG 1959 mitanzuwenden (§ 121a Abs. 1), so hat der Bewilligungswerber dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan schon vor dem Bewilligungsansuchen die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.

(2) Die Behörde hat den Antrag um Bewilligung einer IPPCAnlage in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. § 119 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Bekanntmachung hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:

(3) Der Bericht über den Ausgangszustand hat die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Auflassung der IPPCAnlage vorgenommen werden kann. Der Bericht muss jedenfalls enthalten:

(4) Wenn die Verwirklichung eines Projekts für eine IPPCAnlage oder die wesentliche Änderung einer solchen IPPCAnlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staats haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projekts möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, so gilt Folgendes:

(5) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Bewilligung einer IPPCAnlage das Bewilligungsansuchen übermittelt, so hat die Behörde das Bewilligungsansuchen gemäß Abs. 2 bekannt zu machen. Die Behörde hat die bei ihr eingelangten Stellungnahmen dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich das Bewilligungsansuchen bezieht, verwirklicht werden soll.

(6) Die Abs. 4 und 5 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.

(7) Durch die Abs. 4 bis 5 bleiben besondere staatsvertragliche Regelungen unberührt.

(8) Die Bewilligung einer IPPCAnlage ist auch der Gemeinde und jenen Behörden zuzustellen, an deren Stelle die Behörde gemäß § 121a tätig geworden ist.

§ 121e

§ 121e Information der Behörde über Unfälle bei IPPC-Anlagen

Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend

Information der Behörde über Unfälle bei IPPC-Anlagen

§ 121e. Der Inhaber einer IPPCAnlage hat die Behörde unverzüglich über einen Unfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, der nicht ein unter § 182 fallender schwerer Unfall im Sinne des § 84b Z 12 der Gewerbeordnung 1994 ist, sowie über einen Vorfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten. Er hat unverzüglich Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder Vorfälle zu ergreifen. Die Behörde hat erforderlichenfalls darüberhinausgehende geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder Vorfälle mit Bescheid anzuordnen.

§ 121f

§ 121f Vorgehen bei Nichteinhaltung des Bewilligungskonsenses

Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend

Vorgehen bei Nichteinhaltung des Bewilligungskonsenses

§ 121f. (1) Der Inhaber einer IPPCAnlage hat die Behörde bei Nichteinhaltung des Bewilligungskonsenses unverzüglich zu informieren und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird. Die Behörde hat gegebenenfalls weitere zur Wiederherstellung der Einhaltung des Bewilligungskonsenses erforderliche Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen.

(2) Mängel oder Abweichungen, für die in der Information (Abs. 1 erster Satz) Vorschläge zur unverzüglichen Behebung der Mängel oder zur unverzüglichen Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 193 Abs. 2, sofern die Voraussetzungen für eine Maßnahme gemäß § 178 Abs. 2 zweiter Satz nicht vorliegen und die Behebung oder die Beseitigung der Behörde unverzüglich nachgewiesen wird.

(3) Unbeschadet der Anordnungsbefugnis gemäß § 178 Abs. 1 und 2 hat die Behörde in dem Fall, dass eine Nichteinhaltung des Bewilligungskonsenses eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt, dem Inhaber der IPPCAnlage aufzutragen, den weiteren Betrieb der IPPCAnlage oder des betreffenden Teils der Anlage auszusetzen, bis der Inhaber der IPPCAnlage

§ 121g

§ 121g Umweltinspektionen bei IPPCAnlagen

Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend

Umweltinspektionen bei IPPCAnlagen

§ 121g. (1) Die Behörde hat bei jeder IPPCAnlagen regelmäßig Umweltinspektionen durchzuführen, für die die Abs. 2 bis 5 gelten. Für die Beiziehung von Sachverständigen sind die §§ 52 bis 53a AVG anzuwenden.

(2) Auf Grundlage eines gemäß § 63a Abs. 2 und 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, erstellten oder aktualisierten Inspektionsplans hat der Landeshauptmann regelmäßig Programme für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der VorOrt-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von IPPCAnlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei VorOrt-Besichtigungen hat sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der IPPCAnlage verbundenen Umweltrisiken zu richten und darf ein Jahr bei IPPCAnlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei IPPCAnlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wird bei einer Inspektion festgestellt, dass eine IPPCAnlage in schwerwiegender Weise gegen den Bewilligungskonsens verstößt, so muss innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche VorOrt-Besichtigung erfolgen.

(3) Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken hat sich mindestens auf folgende Kriterien zu stützen:

(4) Nicht routinemäßige Umweltinspektionen müssen durchgeführt werden, um bei Beschwerden wegen ernsthaften Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor Erteilung einer Bewilligung einer IPPCAnlage oder der Anpassung einer IPPCAnlage im Sinne des § 121c Untersuchungen vorzunehmen.

(5) Nach jeder VorOrt-Besichtigung hat die Behörde einen Bericht mit relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung des Bewilligungskonsenses durch die betreffende IPPCAnlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Innerhalb von zwei Monaten nach der VorOrt-Besichtigung muss der Bericht dem IPPCAnlageninhaber zur Stellungnahme übermittelt werden; innerhalb von vier Monaten nach der VorOrt-Besichtigung hat die Behörde den Bericht im Internet bekannt zu geben; diese Bekanntgabe hat jedenfalls eine Zusammenfassung des Berichts zu enthalten sowie den Hinweis, wo weiterführende Informationen zu erhalten sind. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Die Behörde muss sicherstellen, dass der IPPCAnlageninhaber die in dem Bericht angeführten Maßnahmen binnen angemessener Frist ergreift.

§ 121h

§ 121h Auflassung von IPPC-Anlagen

Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend

Auflassung von IPPC-Anlagen

§ 121h. (1) Im Fall der Auflassung einer IPPCAnlage hat die Anzeige des Anlageninhabers gemäß § 119 Abs. 14 Folgendes zu enthalten:

(2) Werden vom Inhaber einer IPPCAnlage bei endgültiger Einstellung der Tätigkeiten die gemäß Abs. 1 Z 1 erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt, hat die zuständige Behörde bei durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung mit Bescheid aufzutragen, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen. Dabei kann die technische Durchführbarkeit solcher Maßnahmen berücksichtigt werden.

(3) Werden vom Inhaber einer IPPCAnlage bei endgültiger Einstellung der Tätigkeiten die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt, hat die zuständige Behörde bei einer durch die Tätigkeiten verursachten ernsthaften Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe mit Bescheid aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.

(4) Die Behörde hat die bei der Auflassung einer IPPCAnlage getroffenen Maßnahmen im Internet bekannt zu geben.

§ 122

§ 122 Bergwerksbahn

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Bergwerksbahn

§ 122. (1) Die Bewilligungen zum Bau und zum Betrieb einer Eisenbahn, die ein Bergbauberechtigter nur zur Beförderung der bei Ausübung der im § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten benötigten und anfallenden Güter (Bergwerksbahn) oder zur Beförderung seiner Arbeitnehmer von und zur Arbeitsstätte (Bergwerksbahn mit Werksverkehr oder erweitertem Werksverkehr) errichten und betreiben will, erteilt die Behörde. Der § 119 Abs. 2 bis 12 und 14 ist anzuwenden.

(2) Die Bewilligungen nach Abs. 1 dürfen, wenn die Eisenbahn eine der eisenbahnbehördlichen Genehmigung und Aufsicht unterliegende Eisenbahn kreuzt oder berührt, nur auf Grund einer Stellungnahme des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und nur dann erteilt werden, wenn dagegen vom Standpunkt des allgemeinen Eisenbahnverkehrs keine Bedenken bestehen. Steht die Eisenbahn mit einer Haupt- oder Nebenbahn derart in unmittelbarer oder mittelbarer Gleisverbindung, daß ein Übergang von Fahrbetriebsmitteln stattfinden kann (Bergwerksanschlußbahn), so ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für die Erteilung der Bewilligungen zuständig.

§ 123

§ 123 Verwendung von Bergbauzubehör

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Verwendung von Bergbauzubehör

§ 123. (1) Bergbauzubehör im Sinne des § 146 darf nur dann im Bergbau bestimmungsgemäß verwendet werden, wenn

(2) Durch die Übereinstimmungserklärung ist, allenfalls unter Zugrundelegung einer Prüfbescheinigung einer nach Abs. 4 zugelassenen Stelle (Zertifizierungsstelle, Prüfstelle, Überwachungsstelle), festzustellen, daß das Bergbauzubehör den auf dieses zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 3 und gegebenenfalls den auf sie zutreffenden Bestimmungen einschlägiger Normen oder einer Genehmigung nach Abs. 6 entspricht. Die näheren Bestimmungen über die Übereinstimmungserklärung und die Prüfbescheinigung sowie über die der Übereinstimmungserklärung zugrundeliegende technische Dokumentation hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat für das Bergbauzubehör durch Verordnung festzulegen, welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen hinsichtlich der Konstruktion, des Baus und weiterer Sicherheitsmaßnahmen einschließlich der Beigabe von Beschreibungen und Bedienungsanleitungen zu treffen sind. In Verzeichnissen zu diesen Verordnungen sind auch die österreichischen Normen anzuführen, die die entsprechenden harmonisierten europäischen Normen umsetzen und bei deren Anwendung davon auszugehen ist, daß den jeweiligen grundlegenden Sicherheitsanforderungen entsprochen wird, und weiters die österreichischen Normen oder Richtlinien, die bei Fehlen entsprechender harmonisierter Normen für die sachgerechte Umsetzung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen wichtig und hilfreich sind. Diese Verzeichnisse sind durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt in Abständen von jeweils zwei Jahren dem aktuellen Stand anzupassen.

(4) Für die Prüfung, ob das Bergbauzubehör den auf dieses zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 3 und gegebenenfalls den auf dieses zutreffenden Normen entspricht, weiters für die Ausstellung von Prüfbescheinigungen sowie für die Abgabe von Gutachten für Genehmigungen sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten geeignete Stellen (Zertifizierungsstellen, Prüfstellen, Überwachungsstellen) für das jeweilige Sachgebiet durch Kundmachung von Verzeichnissen zu den jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 3 zuzulassen. Die Mindestkriterien für die für das jeweilige Sachgebiet zugelassenen Stellen sowie die Leitlinie für ihre Prüftätigkeit und für das Ausstellen, Verweigern oder Zurückziehen von Prüfbescheinigungen sind in den jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 3 festzulegen. Hiebei ist auf die einschlägigen internationalen Regelungen oder Normen Bedacht zu nehmen. Die für das jeweilige Sachgebiet zugelassenen Stellen sind entsprechend den internationalen Regelungen, insbesondere betreffend den Europäischen Wirtschaftsraum, zu notifizieren und in den Verzeichnissen zu den jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 3 anzuführen. Diese Verzeichnisse sind durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu ändern. Die zugelassenen Stellen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Gegen die Verweigerung oder Zurückziehung von Prüfbescheinigungen kann der Antragsteller Aufsichtsbeschwerde an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erheben.

(5) Für Bergbauzubehör, für das nach anderen bundesrechtlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen Vorschriften für das Inverkehrbringen bestehen, gelten die jeweiligen anderen bundesrechtlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, daß die Einsatzüberwachung im Bergbau durch die Behörden zu erfolgen hat.

(6) Bergbauzubehör, das den auf dieses zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung nach Abs. 3 oder gemäß Abs. 5 oder den auf dieses zutreffenden Bestimmungen einschlägiger Normen nicht entspricht und für das daher eine Übereinstimmungserklärung nicht vorliegt, darf nur dann im Bergbau eingesetzt werden, wenn eine Genehmigung vorliegt. Die Genehmigung ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall über begründeten Antrag zu erteilen, wenn durch die Verwendung des Bergbauzubehörs im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen, keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern zu erwarten sind.

(7) Das Vorliegen einer Übereinstimmungserklärung oder einer Genehmigung ist vor dem Inverkehrbringen durch Anbringen eines Zeichens oder einer Plakette am Bergbauzubehör nachzuweisen. Nähere Bestimmungen über Zeichen und Plaketten sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen.

§ 124

§ 124 Überwachung des Einsatzes von Bergbauzubehör

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Überwachung des Einsatzes von Bergbauzubehör

§ 124. (1) Werden durch die bestimmungsgemäße Verwendung von Bergbauzubehör das Leben oder die Gesundheit von Personen oder fremde Sachen gefährdet oder ist eine Gefährdung zu befürchten, hat die Behörde mit Bescheid die Verwendung des Bergbauzubehörs einzuschränken oder zu untersagen oder an besondere Auflagen zu binden (§ 178 Abs. 2).

(2) Wird die bestimmungsgemäße Verwendung von Bergbauzubehör, das in Übereinstimmung mit der jeweils in Betracht kommenden Verordnung gemäß § 123 Abs. 3 oder gemäß den jeweils in Betracht kommenden anderen bundesrechtlichen Bestimmungen in Verkehr gebracht wurde, mit Bescheid eingeschränkt, untersagt oder an besondere Auflagen gebunden oder werden Strafen wegen Verwendung von Bergbauzubehör, das den grundlegenden Sicherheitsanforderungen einer jeweils in Betracht kommenden Verordnung gemäß § 123 Abs. 3 oder einer jeweils in Betracht kommenden anderen bundesrechtlichen Bestimmung nicht entspricht, verhängt, hat die Behörde dies unter Angabe von Gründen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten umgehend bekanntzugeben.

(3) Das Schutzklauselverfahren für Bergbauzubehör ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durchzuführen. Er hat die auf Grund der internationalen Verträge vorgesehenen Stellen unverzüglich von Maßnahmen gemäß Abs. 2 zu unterrichten und dabei anzugeben, warum diese Entscheidungen getroffen wurden. Diesen Stellen ist auch mitzuteilen, ob die Abweichung von den grundlegenden Sicherheitsanforderungen auf

(4) Das Schutzklauselverfahren hat keine aufschiebende Wirkung für den Bescheid (Abs. 2) der Behörde. Ergibt das Schutzklauselverfahren, daß die sicherheitstechnischen Bedenken, die zur Untersagung oder zur Einschränkung des Inverkehrbringens geführt haben, unbegründet sind, so ist der Bescheid (Abs. 2) vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aufzuheben.

§ 125

§ 125 Verantwortliche Personen

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

V. Abschnitt

Verantwortliche Personen

Betriebsleiter und Betriebsaufseher

§ 125. (1) Der Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb und für jede selbständige Betriebsabteilung einen Betriebsleiter und, soweit es die sichere und planmäßige Beaufsichtigung des Bergbaus erfordert, für die technische Aufsicht Betriebsaufseher zu bestellen. Diese Personen sind mit zur technisch sicheren und einwandfreien Ausübung der Bergbautätigkeit entsprechenden Befugnissen auszustatten. Bergbauberechtigte, die natürliche Personen sind, können die Funktion eines Betriebsleiters oder Betriebsaufsehers auch selbst innehaben.

(2) Mehrfachbestellungen von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern sind zulässig, sofern die betreffende Person unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, wie insbesondere des Gefahrenpotenzials der einzelnen Bergbaubetriebe oder selbständigen Betriebsabteilungen und der Entfernung der einzelnen Bergbaubetriebe oder selbständigen Betriebsabteilungen, sowie der Art und des Umfanges des übertragenen Aufgabenbereiches in der Lage ist, bei allen Bergbaubetrieben und selbständigen Betriebsabteilungen, für die sie verantwortlich sein soll, ihre Funktion einwandfrei auszuüben. Soweit es sich um Kleinbetriebe geringer Gefährlichkeit handelt, sind höchstens fünf Mehrfachbestellungen, im Übrigen höchstens drei Mehrfachbestellungen zulässig. Kleinbetriebe geringer Gefährlichkeit sind Bergbaubetriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, in denen weniger als 10 Personen beschäftigt sind und die Bergbaue geringer Gefährlichkeit (§ 112 Abs. 4) sind. Zur Berechnung der Personenzahl ist der Durchschnittswert jener drei Monate des Vorjahres, in denen der höchste Beschäftigtenstand gegeben war, heranzuziehen. Wenn sich die Zahl der Beschäftigten auf 10 oder mehr Personen erhöht, ist dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Erfordert es die Art des Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung, hat der Bergbauberechtigte nachweislich dafür zu sorgen, dass der Betriebsleiter im Fall längerer Abwesenheit von jemandem vertreten wird, der zumindest die Voraussetzungen des § 127 für einen Betriebsaufseher aufweist. Die Zeitdauer dieser Vertretung darf vier Wochen nicht übersteigen. Über Ansuchen des Bergbauberechtigten hat die Behörde die Zeitdauer der Vertretung bis zu drei Monate mit Bescheid zu verlängern, wenn der Vertreter die für die Leitung des Bergbaubetriebes oder der selbständigen Betriebsabteilung erforderlichen Voraussetzungen nach § 127 erfüllt.

(4) Der Bergbauberechtigte kann gleichartige Tätigkeiten ausübende Abteilungen verschiedener Bergbaubetriebe einem eigenen Betriebsleiter unterstellen. Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.

(5) Ist der Betriebsleiter, besonders infolge des großen Umfanges des Bergbaubetriebes oder der selbständigen Betriebsabteilung, der großen Entfernung der Arbeitsstellen voneinander oder des Ausmaßes und des Grades der allgemeinen Gefährdung, nicht in der Lage, den Betrieb oder die Betriebsabteilung den Erfordernissen der Sicherheit entsprechend zu leiten, so hat die zuständige Behörde (§ 129) dem Bergbauberechtigten die Unterteilung des Bergbaubetriebes in selbständige Betriebsabteilungen oder die Schaffung zusätzlicher selbständiger Betriebsabteilungen aufzutragen.

§ 126

§ 126

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 127

§ 127 Voraussetzungen der Bestellung

Fassung: 16. November 2016 bis laufend

Voraussetzungen der Bestellung

§ 127. (1) Als Betriebsleiter oder Betriebsaufseher dürfen nur Personen bestellt werden, die im Zeitpunkt ihrer Bestellung eine entsprechende Vorbildung (Abs. 2) oder bei Fehlen einer solchen die für die Leitung des betreffenden Bergbaubetriebes, der betreffenden selbständigen Betriebsabteilung oder der betreffenden Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 oder die für die technische Aufsicht erforderlichen theoretischen Kenntnisse, eine hinreichend lange einschlägige praktische Verwendung (Abs. 4) und eine hinreichende Kenntnis der im § 174 angeführten Rechtsvorschriften (Abs. 5) aufweisen.

(2) Als entsprechende Vorbildung zur Leitung eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 gilt eine einschlägige Hochschulausbildung, bei Bauangelegenheiten, Maschinenbauangelegenheiten, elektrotechnischen Angelegenheiten oder anderen Angelegenheiten gewerblicher Natur sowie bei Kleinbetrieben geringer Gefährlichkeit (§ 125 Abs. 2) auch eine Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt oder eine durch den Besuch einer Lehrveranstaltung einschlägiger Art erfolgreich abgeschlossene Ausbildung (§ 133), als entsprechende Vorbildung zur technischen Aufsicht eine einschlägige Hochschulausbildung, die Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt, eine durch den Besuch einer Lehrveranstaltung einschlägiger Art erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf.

(3) Eine an einer ausländischen Hochschule oder Lehranstalt oder durch den Besuch einer ausländischen Lehrveranstaltung erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gilt dann als einschlägig im Sinne des Abs. 2, wenn sie der entsprechenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an einer inländischen Hochschule oder Lehranstalt oder der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung durch eine Lehrveranstaltung gleichwertig ist. Über die Gleichwertigkeit entscheidet unter Bedachtnahme auf § 142 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid, bei einer Hochschulausbildung nach Anhörung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, bei Ausbildung an einer Lehranstalt nach Anhörung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.

(4) Die praktische Verwendung muss einschlägiger Art und bei entsprechender Vorbildung von mindestens dreijähriger Dauer gewesen sein. Bei Absolventen mit einschlägiger Hochschulausbildung gilt für die technische Aufsicht eine vor oder während der Studien geleistete praktische Tätigkeit in der in den Studienplänen festgelegten Dauer als hinreichend lange einschlägige praktische Verwendung. Fehlt die entsprechende Vorbildung, so muss die einschlägige praktische Verwendung mindestens fünf Jahre gedauert haben. Für Bergbautätigkeiten mit geringeren bergbautechnischen und sicherheitstechnischen Anforderungen, bei denen eine praktische Erfahrung von kürzerer Dauer ausreichend ist, kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in einer Verordnung in den Fällen des ersten Satzes eine geringere als eine dreijährige Mindestdauer und in den Fällen des dritten Satzes eine geringere als eine fünfjährige Mindestdauer der praktischen Verwendung festlegen.

(5) Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften gilt für Betriebsleiter und Betriebsaufseher als nachgewiesen, wenn sie eine Lehrveranstaltung einschlägiger Art an einer Hochschule oder Lehranstalt besucht haben und sie ein Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den vorgetragenen Stoff erhalten haben. Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften ist auch dann anzunehmen, wenn der Betriebsleiter oder Betriebsaufseher schon einmal in der gleichen Funktion bestellt gewesen ist und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anerkannt oder vorgemerkt worden ist oder nach den Bestimmungen des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, anerkannt worden ist oder als anerkannt gilt. Sonst kann der Nachweis nur durch eine Prüfung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erbracht werden. Hierüber hat dieser ein Zeugnis auszustellen.

(6) Die für die Leitung eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 oder die für die technische Aufsicht erforderlichen theoretischen Kenntnisse sind bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den erfolgreich abgeschlossenen Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine bestandene Prüfung durch Sachverständige nachzuweisen. Die Sachverständigen sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestimmen und in einer Sachverständigenliste zu veröffentlichen. Die theoretischen Kenntnisse sind auch als gegeben anzusehen, wenn ein Betriebsleiter oder Betriebsaufseher schon einmal in der gleichen Funktion bestellt gewesen ist und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anerkannt oder vorgemerkt worden ist oder nach den Bestimmungen des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, anerkannt worden ist oder als anerkannt gilt und sich der neue Aufgabenbereich nach Art und Umfang vom früheren nicht erheblich unterscheidet.

§ 128

§ 128

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

§ 129

§ 129 Zuständigkeit

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Zuständigkeit

§ 129. Zur Vormerkung der Bestellung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig.

§ 130

§ 130 Mitteilung über die Vormerkung

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Mitteilung über die Vormerkung

§ 130. Wenn die vom Bergbauberechtigten vorgelegten Unterlagen § 128 entsprechen und die Voraussetzungen nach § 125 Abs. 2 und § 127 erfüllt sind, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bergbauberechtigten sowie dem bestellten Betriebsleiter oder Betriebsaufseher und in den Fällen des § 171 Abs. 1 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen. Entsprechen die vorgelegten Unterlagen nicht § 128, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bergbauberechtigten aufzutragen, diese Unterlagen binnen einer angemessenen Frist zu ergänzen. Wird diesem Auftrag nicht oder nur unzureichend nachgekommen, ist die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. Sind die Voraussetzungen nach § 127 nicht erfüllt oder liegt eine dem § 125 Abs. 2 widersprechende Mehrfachbestellung vor oder gibt die bestellte Person trotz Aufforderung die Bergbauberechtigten, für die sie tätig ist, nicht bekannt, ist die Anzeige mit Bescheid abzuweisen. Dies ist in den Fällen des § 171 Abs. 1 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

§ 131

§ 131 Ausscheiden; Funktionsänderung

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Ausscheiden; Funktionsänderung

§ 131. Das Ausscheiden oder die Betrauung des Betriebsleiters oder Betriebsaufsehers mit einer anderen Funktion dieser Art hat der Bergbauberechtige der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Entgegennahme der Anzeige und die Berücksichtigung in den Vormerkungen ist dem Bergbauberechtigten schriftlich mitzuteilen.

§ 132

§ 132 Abberufung

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Abberufung

§ 132. (1) Stellt die Behörde fest, dass die bestellte Person nicht mehr den Erfordernissen des § 127 entspricht oder sie nicht zur einwandfreien Ausübung ihrer Funktion geeignet ist oder dass eine § 125 Abs. 2 widersprechende Mehrfachbestellung oder eine § 135 Abs. 1 dritter Satz widersprechende Bestellung vorliegt, oder wenn eine bestellte verantwortliche Person der Behörde gegenüber erklärt, dass sie ihre Funktion zurückgelegt hat, oder wenn ein abweisender Bescheid nach § 130 vorletzter Satz ergangen ist, hat die Behörde dem Bergbauberechtigten die unverzügliche Abberufung der bestellten Person und die Bestellung einer geeigneten anderen Person in einer angemessenen, drei Monate nicht übersteigenden Frist mit Bescheid aufzutragen. Dies hat für Betriebsleiter oder Betriebsaufseher, die von verschiedenen Bergbauberechtigten mehrfach oder für mehrere Funktionen bestellt worden sind und nicht zur einwandfreien Ausübung ihrer Funktion geeignet sind, gegenüber jenen Bergbauberechtigten zu erfolgen, bei deren Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 die bestellte Person nicht mehr § 127 entspricht oder sie ihre Funktion nicht einwandfrei ausübt.

(2) Hat der Bergbauberechtigte innerhalb der festgesetzten Frist nach Abs. 1 dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit keine geeignete andere Person als Betriebsleiter bekannt gegeben, hat die Behörde die Weiterführung des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 bis zur Bestellung einer geeigneten anderen Person mit Bescheid zu untersagen. Dies gilt auch dann, wenn der Bergbauberechtigte die Bestellung verantwortlicher Personen oder deren Bekanntgabe nach § 128 Abs. 1 unterlässt.

§ 133

§ 133 Verordnungsermächtigung

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Verordnungsermächtigung

§ 133. Nähere Vorschriften über die verlangte Vorbildung, über die Erfordernisse der Gleichwertigkeit einer Ausbildung an einer ausländischen Hochschule, Lehranstalt oder durch eine ausländische Lehrveranstaltung die Art der erforderlichen praktischen Verwendung, die Prüfung nach § 127 Abs. 5 und den Nachweis der erforderlichen theoretischen Kenntnisse über die Leitung eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung und der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 3 sowie für die technische Aufsicht bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung erläßt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.

§ 134

§ 134 Leitung und technische Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Leitung und technische Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern

§ 134. (1) Fremdunternehmer haben der Behörde, soweit sie nicht ausschließlich Tätigkeiten gewerblicher Natur obertags durchführen, vor Aufnahme der ihnen vom Bergbauberechtigten übertragenen Tätigkeiten die für die Leitung und technische Aufsicht verantwortlichen Personen unter Angabe der Aufgabenbereiche und Befugnisse bekannt zu geben. § 126 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(2) Ist es aus Gründen der Sicherheit erforderlich, hat die Behörde dem Fremdunternehmer mit Bescheid aufzutragen, mit der Leitung und technischen Aufsicht Personen zu betrauen, die den im § 127 genannten Erfordernissen entsprechen. Die Bestellung geeigneter Personen ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich anzuzeigen. §§ 128 und 130 gelten sinngemäß. § 132 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Fremdunternehmer bis zur Bestellung einer geeigneten anderen Person die ihm vom Bergbauberechtigten übertragenen Tätigkeiten einzustellen hat.

§ 135

§ 135 Verantwortliche Markscheider

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Verantwortliche Markscheider

§ 135. (1) Der Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb einen verantwortlichen Markscheider zu bestellen. Dieser hat vor allem die Anfertigung und Führung des Bergbaukartenwerkes und die Vermessungen beim Bergbau zu beaufsichtigen, Aufgaben der bergbaulichen Raumordnung (Bergbaugebiete) und der bergbaulichen Sicherungspflicht wahrzunehmen und bergschadenkundliche Aufgaben, besonders zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit, zu erfüllen. Ein verantwortlicher Markscheider darf nicht gleichzeitig als verantwortliche Person (Betriebsleiter, Betriebsaufseher, Leitung und technische Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern) desselben Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung desselben Bergbaubetriebes bestellt sein. Hievon kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall mit Bescheid eine Ausnahme zulassen, wenn die markscheiderischen Aufgaben beim betreffenden Bergbaubetrieb nach Schwierigkeit und Umfang gering sind.

(2) Ein verantwortlicher Markscheider kann von einem Bergbauberechtigten auch für mehrere Bergbaubetriebe oder auch noch von anderen Bergbauberechtigten als verantwortlicher Markscheider bestellt werden, wenn er in der Lage ist, bei allen Bergbaubetrieben, für die er verantwortlich sein soll, seine Funktion einwandfrei auszuüben. Hiebei sind neben der Zahl der Bergbaubetriebe insbesondere der unter Berücksichtigung der Bergbaubetriebsart und größe durchschnittliche jährliche Zeitaufwand für die Betreuung der einzelnen Bergbaubetriebe, die örtliche Entfernung der Bergbaubetriebe sowie die technische Ausstattung und gegebenenfalls die Anzahl und Qualifikation der Personen, deren Hilfe sich der verantwortliche Markscheider bedienen kann, zu berücksichtigen.

(3) Wenn es die einwandfreie Führung des Bergbaukartenwerkes oder die ordnungsgemäße Ausführung der vermessungs- und bergschadenskundlichen Aufgaben erfordert, hat der Bergbauberechtigte auch dafür zu sorgen, daß der verantwortliche Markscheider im Fall längerer Abwesenheit von einer im Sinn des § 138 geeigneten Person vertreten wird.

§ 136

§ 136

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

§ 137

§ 137 Zuständigkeit

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Zuständigkeit

§ 137. Für die Vormerkung der Bestellung eines verantwortlichen Markscheiders ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig.

§ 138

§ 138 Voraussetzungen der Bestellung

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Voraussetzungen der Bestellung

§ 138. (1) Als verantwortliche Markscheider dürfen nur Personen bestellt werden, die im Zeitpunkt ihrer Bestellung eine entsprechende Vorbildung (Abs. 2) oder bei Fehlen einer solchen die beim betreffenden Bergbaubetrieb erforderlichen Kenntnisse des Markscheidewesens, eine hinreichend lange einschlägige praktische Verwendung (Abs. 3) und eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften (Abs. 4) aufweisen.

(2) Als entsprechende Vorbildung gilt die Absolvierung der Diplomstudien der Studienrichtung Markscheidewesen an der Montanuniversität Leoben, eine andere einschlägige Hochschulausbildung, eine Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt oder die durch den Besuch einer Lehrveranstaltung einschlägiger Art nachgewiesene erfolgreich abgeschlosssene Ausbildung. § 127 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(3) Die praktische Verwendung muß einschlägiger Art und bei entsprechender Vorbildung von mindestens dreijähriger Dauer gewesen sein. Fehlt die entsprechende Vorbildung, so muß die einschlägige praktische Verwendung mindestens fünf Jahre gedauert haben.

(4) Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften gilt für verantwortliche Markscheider als nachgewiesen, wenn diese eine Lehrveranstaltung einschlägiger Art an einer Hochschule oder Lehranstalt besucht haben und sie ein Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den vorgetragenen Stoff erhalten haben. Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften ist auch anzunehmen, wenn die zum verantwortlichen Marktscheider bestellte Person schon einmal in der gleichen Funktion bestellt gewesen ist und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anerkannt oder vorgemerkt worden ist oder nach den Bestimmungen des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, anerkannt worden ist oder als anerkannt gilt.

(5) Die bei einem Bergbaubetrieb erforderlichen Kenntnisse des Markscheidewesens sind bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den erfolgreich abgeschlossenen Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine bestandene Prüfung durch Sachverständige nachzuweisen. Die Sachverständigen sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestimmen und in einer Sachverständigenliste zu veröffentlichen. Die erforderlichen Kenntnisse sind auch als gegeben anzusehen, wenn die zum verantwortlichen Markscheider bestellte Person schon einmal in der gleichen Funktion bestellt gewesen ist und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anerkannt oder vorgemerkt worden ist oder nach den Bestimmungen des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, anerkannt worden ist oder als anerkannt gilt und sich der neue Aufgabenbereich nach Art und Umfang vom früheren nicht erheblich unterscheidet.

§ 139

§ 139 Mitteilung über die Vormerkung

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Mitteilung über die Vormerkung

§ 139. Wenn die vom Bergbauberechtigten vorgelegten Unterlagen § 136 entsprechen und die Voraussetzungen nach § 135 Abs. 2 und § 138 erfüllt sind, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bergbauberechtigten und dem bestellten verantwortlichen Markscheider und in den Fällen des § 171 Abs. 1 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen. Entsprechen die vorgelegten Unterlagen nicht § 136, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bergbauberechtigten aufzutragen, diese Unterlagen binnen einer angemessenen Frist zu ergänzen. Wird diesem Auftrag nicht oder nur unzureichend nachgekommen, ist die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. Sind die Voraussetzungen nach § 135 Abs. 2 oder § 138 nicht erfüllt oder gibt die bestellte Person trotz Aufforderung die Bergbauberechtigten, für die sie tätig ist, nicht bekannt, ist die Anzeige mit Bescheid abzuweisen. Dies ist in den Fällen des § 171 Abs. 1 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

§ 141

§ 141 Verordnungsermächtigung

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Verordnungsermächtigung

§ 141. Nähere Vorschriften über die verlangte Vorbildung, über die Erfordernisse der Gleichwertigkeit einer Ausbildung an einer ausländischen Hochschule, Lehranstalt oder durch eine ausländische Hochschule, Lehranstalt oder durch eine ausländische Lehrveranstaltung, die Art der erforderlichen praktischen Verwendung, die Prüfung nach § 138 Abs. 4 und den Nachweis der bei einem Bergbaubetrieb erforderlichen Kenntnisse des Markscheidewesens bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung erläßt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.

§ 142

§ 142 Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise

§ 142. Diplome im Sinne des Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 019 vom 24. Jänner 1989, S 0016, sowie Diplome, Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise im Sinne des Art. 1 lit. a, b und c der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 23. Juli 1992, S 0025, geändert durch ABl. Nr. L 217 vom 24. August 1994, S 0008 durch ABl. Nr. C 241 vom 29. August 1994, S 0216, und durch ABl. Nr. L 184 vom 3. August 1995, S 0021, berichtigt durch ABl. Nr. L 017 vom 25. Jänner 1995, S 0020, und durch ABl. Nr. L 030 vom 9. Februar 1995, S 0040, die von Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei in einem EWR-Vertragsstaat erworben wurden, gelten als Nachweis einer gleichwertigen Vorbildung oder als gleichwertiger Nachweis der theoretischen Kenntnisse oder als gleichwertige praktische Verwendung im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn diese im Heimat- oder Herkunftsland des Betroffenen als vergleichbarer beruflicher Befähigungsnachweis gelten und mit den in bergrechtlichen Vorschriften genannten Vorbildungen oder Nachweisen von theoretischen Kenntnissen oder Ausbildungen oder den verlangten praktischen Verwendungen vergleichbar sind. Der nach § 127 Abs. 5 oder nach § 138 Abs. 4 erforderliche Nachweis der hinreichenden Kenntnis von Rechtsvorschriften wird hievon nicht berührt.

§ 143

§ 143 Bergbaubevollmächtigte

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

VI. Abschnitt

Bergbaubevollmächtigte

§ 143. (1) Bergbauberechtigte, die gemeinsam Inhaber einer Bergbauberechtigung sind oder denen gemeinsam die Ausübung solcher Berechtigungen überlassen worden ist, ferner alleinige Bergbauberechtigte, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland haben oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes sind, haben eine im Inland wohnhafte eigenberechtigte Person zu bestellen, die ermächtigt ist, für sie, bei mehreren Teilhabern für alle gemeinsam, rechtswirksam Aufträge der Behörden entgegenzunehmen und Schriftstücke der Behörden zu empfangen (Bergbaubevollmächtigter).

(2) Der Bergbaubevollmächtigte ist in den im § 171 Abs. 1 genannten Fällen den für die einzelnen Bergbauberechtigungen zuständigen Behörden sowie dem Landeshauptmann und in den übrigen Fällen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten namhaft zu machen.

(3) Eine vom Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde mit der Verwaltung des Bergbauunternehmens oder der Bergbauberechtigungen betraute Person gilt als Bergbaubevollmächtigter. Die im Abs. 2 bezeichneten Behörden sind von Amts wegen von der Bestellung des Verwalters zu verständigen.

§ 144

§ 144 Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

VII. Abschnitt

Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten

§ 144. Durch einen Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten wird die Wirksamkeit von Bewilligungen, Genehmigungen, Zulassungen, Anerkennungen und Anordnungen nach diesem Bundesgesetz, nach den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder nach sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht berührt. Dies gilt auch für Bewilligungen, Genehmigungen, Zulassungen, Anerkennungen und Anordnungen, die nach § 218 aufrecht bleiben oder auf Verordnungen beruhen, die nach § 195 Abs. 1 oder § 196 Abs. 1 weitergelten.

§ 145

§ 145 Haftung für Geldleistungen

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

VIII. Abschnitt

Haftung für Geldleistungen

§ 145. Bergbauberechtigte, wenn diesen aber nur die Ausübung von Bergbauberechtigungen überlassen worden ist, auch die Inhaber der Berechtigungen sowie Fremdunternehmer haften den Behörden gegenüber für Geldleistungen aus öffentlich-rechtlichen Pflichten zur ungeteilten Hand.

§ 146

§ 146 Ausschließung einer abgesonderten Exekution

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

IX. Abschnitt

Ausschließung einer abgesonderten Exekution

§ 146. Die zur Ausübung der Bergbauberechtigung erforderlichen Bergbauanlagen, das erforderliche Bergbauzubehör (Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen, wie Apparate, Maschinen u. dgl., Werkzeuge und sonstige Betriebsmittel, Gegenstände von Schutzausrüstungen sowie Arbeitsstoffe, wie Sprengmittel, Hydraulikflüssigkeiten u. dgl.), das die Bergbauberechtigung betreffende Karten- und Unterlagenmaterial sowie die beim Bergbaubetrieb befindlichen noch nicht verkaufsfähigen mineralischen Rohstoffe sind als solches einer abgesonderten Exekution entzogen.

§ 147

§ 147 VIII. Hauptstück

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

VIII. Hauptstück

Bergbau und Grundeigentum

I. Abschnitt

Grundüberlassung

§ 147. Vor Benützung der Oberfläche und des oberflächennahen Bereiches von fremden Grundstücken oder Teilen von solchen zur Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten hat der Bergbauberechtigte die Zustimmung des Grundeigentümers einzuholen.

§ 148

§ 148

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 149

§ 149

Fassung: 17. Juli 2013 bis laufend

§ 150

§ 150

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 151

§ 151

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 151a

§ 151a

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

§ 152

§ 152 Überlassung der Nutzung privater Tagwässer

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

II. Abschnitt

Überlassung der Nutzung privater Tagwässer

§ 152. (1) Der Grundeigentümer hat dem Bergbauberechtigten die Nutzung der ihm gehörenden privaten Tagwässer gegen eine angemessene Entschädigung zu überlassen, wenn und soweit die Nutzung der Tagwässer für den Bergbau notwendig ist und das öffentliche Interesse an deren Nutzung zu Bergbauzwecken überwiegt.

(2) Über das Ansuchen des Bergbauberechtigten entscheidet die Behörde. Der § 149 Abs. 2 und 6 gilt sinngemäß.

§ 153

§ 153 Bergbaugebiete

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

III. Abschnitt

Bergbaugebiete

§ 153. (1) Als Bergbaugebiete gelten Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen und Überscharen, Speicher- und Gewinnungsfeldern mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, sowie Grundstücke und Grundstücksteile, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht und ferner Grundstücke und Grundstücksteile außerhalb der genannten Gebiete, wenn sie nach § 154 Abs. 2 als Bergbaugebiete bezeichnet worden sind.

(2) In Bergbaugebieten dürfen nach Maßgabe des § 156 Bauten und andere Anlagen, soweit es sich nicht um Bergbauanlagen handelt, nur mit Bewilligung der Behörde errichtet werden. Dies gilt auch bei wesentlichen Erweiterungen und Veränderungen der Anlagen. Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Vorlage des Ansuchens von der Behörde versagt wird oder wenn die Behörde bis zu diesem Zeitpunkt die Entscheidungsfrist nicht mit Bescheid um bis zu drei Monate verlängert hat. Eine Verlängerung der Entscheidungsfrist ist zulässig, wenn nach den konkreten Umständen des Falles (zB wegen schwieriger bergschadenskundlicher Fragen) eine Klärung des Sachverhaltes binnen drei Monaten nicht möglich ist. Im Fall der Verlängerung der Entscheidungsfrist gilt die Bewilligung als erteilt, wenn sie nicht bis zum Ablauf der verlängerten Entscheidungsfrist versagt wird. Dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung sind je zwei Ausfertigungen einer von einem hiezu Befugten erstellten Beschreibung und planlichen Darstellung des Vorhabens anzuschließen.

§ 154

§ 154

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 155

§ 155 Bekanntgabe an das Grundbuchsgericht

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Bekanntgabe an das Grundbuchsgericht

§ 155. (1) Die Behörde hat nach Verleihung von Bergwerksberechtigungen, Erteilung von Speicherbewilligungen, Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für grundeigene mineralische Rohstoffe, Anerkennung von Gewinnungsfeldern mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen und nach Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides nach § 154 Abs. 2 dem Grundbuchsgericht diejenigen Grundstücke und Grundstücksteile mitzuteilen, die als Bergbaugebiete gelten.

(2) Auf Grund der Mitteilung der Behörde hat das Grundbuchsgericht von Amts wegen ersichtlich zu machen, daß die betreffenden Grundstücke und Grundstücksteile als Bergbaugebiete gelten.

(3) Die Mitteilung hat die für die grundbücherliche Eintragung erforderlichen Angaben zu enthalten.

§ 156

§ 156 Versagung einer Baubewilligung

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Versagung einer Baubewilligung

§ 156. (1) Die Bewilligung nach § 153 Abs. 2 ist von der Behörde zu versagen, wenn

(2) Wird die Bewilligung versagt oder unter Anordnung geeigneter Maßnahmen oder Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung von Bodenverformungen oder deren Auswirkungen erteilt und ist die geplante Anlage zur gehörigen Benützung des Grundstückes ohne wesentliche Änderung des bisherigen Verwendungszweckes nach Art und Umfang notwendig, so hat der Bergbauberechtigte und, wenn die Gewinnungsberechtigung oder die Speicherbewilligung nicht mehr aufrecht ist, der frühere Bergbauberechtigte den Bewilligungswerber angemessen zu entschädigen. Der § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(3) Für wesentliche Veränderungen und Erweiterungen von Anlagen gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(4) Die Bewilligung ist dann nicht zu versagen, wenn die bergbauliche Inanspruchnahme der Grundstücke nicht innerhalb von 15 Jahren zu erwarten ist. Die voraussichtliche bergbauliche Inanspruchnahme hat der Bergbauberechtigte glaubhaft zu machen.

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, wenn es die geologisch-lagerstättenkundlichen Verhältnisse und die Art der Gewinnungs- oder Speichertätigkeit ermöglichen, durch Verodnung für einzelne Bergbaugebiete festsetzen, daß für die Errichtung bestimmter Arten von Bauten und anderen Anlagen oder in bestimmten Entfernungen von näher zu bezeichnenden Bergbauanlagen keine Bewilligungen nach § 153 Abs. 2 erforderlich sind. Solche Verordnungen können auch rückwirkend erlassen werden.

§ 157

§ 157

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 158

§ 158

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 159

§ 159 Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

IV. Abschnitt

Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit

§ 159. (1) Der Bergbauberechtigte hat zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit geeignete Maßnahmen zu treffen. Er hat für Bergbauzwecke benötigte fremde Grundstücke und Grundstücksteile, sofern diese nicht für den Abbau von Vorkommen mineralischer Rohstoffe herangezogen worden sind, wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht zu erreichen oder wirtschaftlich nicht zu vertreten oder widerspricht eine solche bestehenden Raumordnungsplänen, so sind die Grundstücke und Grundstücksteile anderweitig wieder nutzbar zu machen. Grundstücke und Grundstücksteile, auf denen ein Abbau eines Vorkommens mineralischer Rohstoffe stattgefunden hat, sind naturschonend und landschaftsgerecht zu gestalten. Insbesondere sind Böschungen standsicher herzustellen, über dem zu erwartenden Grundwasserspiegel zu liegen kommende Plateauflächen und Bermen zu planieren und nutzungsgerecht zu gestalten, ist die Reinhaltung der Gewässer zu gewährleisten und sind stillgelegte Anlagen, Einrichtungen u. dgl., sofern diese nicht abgetragen oder entfernt werden, zu sichern und zu verwahren.

(2) Die im Eigentum des Bergbauberechtigten befindlichen, für Bergbauzwecke benützten Grundstücke und Grundstücksteile sind unter Beachtung bestehender Raumordnungspläne wieder nutzbar zu machen. Für die Wiedernutzbarmachung gilt Abs. 1 vierter und fünfter Satz.

(3) Der Bergbauberechtigte hat dem Grundeigentümer für den durch die Bergbautätigkeit entstandenen, nicht durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder andere Maßnahmen nach Abs. 1 ausgeglichenen sowie den durch die Belassung der aus Sicherheitsgründen angebrachten Vorrichtungen (§ 58 Abs. 1) sich ergebenden Vermögensnachteil und für den Aufwand der Erhaltung dieser Vorrichtungen eine angemessene Entschädigung zu leisten.

(4) Für die Einhaltung der Pflicht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes und den Ersatzanspruch nach Abs. 3 kann der Grundeigentümer die Leistung einer angemessenen Sicherstellung verlangen. Für diese gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Kommt zwischen dem Bergbauberechtigten und dem Grundeigentümer in den Fällen des Abs. 3 und 4 keine Einigung zustande, so entscheidet die Behörde. Der § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß.

§ 160

§ 160 Bergschäden

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

V. Abschnitt

Bergschäden

§ 160. (1) Ein Bergschaden liegt vor, wenn durch eine der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird.

(2) Nicht als Bergschaden gilt

§ 161

§ 161

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 162

§ 162

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 163

§ 163

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 164

§ 164

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 165

§ 165

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 166

§ 166

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 167

§ 167

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 168

§ 168

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 169

§ 169

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 170

§ 170 IX. Hauptstück

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

IX. Hauptstück

Zuständigkeit der Behörden

I. Abschnitt

§ 170. Soweit im § 171 oder in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes vorgesehen ist, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als Montanbehörde.

§ 171

§ 171

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

§ 172

§ 172

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 173

§ 173 Aufgaben der Behörden

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

II. Abschnitt

Aufgaben der Behörden

§ 173. Der Bergbau unterliegt, soweit hiefür nicht die Gerichte zuständig sind, der Aufsicht der in §§ 170 und 171 angeführten Behörden, und zwar unabhängig davon, ob die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten durch den Bergbauberechtigten selbst oder in dessen Auftrag durch einen Fremdunternehmer ausgeübt werden. Die Aufsicht der Behörden endet zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist.

§ 174

§ 174

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

§ 175

§ 175 Überwachung

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Überwachung

§ 175. (1) Zum Zwecke der Überwachung haben, soweit es sich um die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen handelt, die Bezirksverwaltungsbehörden, im Übrigen die mit Bergbauangelegenheiten befassten Organe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, die Orte, an denen Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ausgeübt werden, ferner die bei solchen Tätigkeiten verwendeten Bergbauanlagen und das Bergbauzubehör (Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl.), die den Arbeitnehmern vom Bergbauberechtigten zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie bis zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist, das Bergbaugelände regelmäßig, bei Bestehen besonderer Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen, insbesondere beim untertägigen Bergbau, und zur Überwachung der in § 112 Abs. 1 dritter Satz angeführten Fälle mindestens aber einmal im Jahr, zu besichtigen.

(2) Die mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe des Amtes der Landesregierung sind berechtigt, zur Überwachung der Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden Besichtigungen der im Abs. 1 genannten Art durchzuführen.

§ 176

§ 176 Zusammenarbeit der Behörden mit anderen Stellen

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

III. Abschnitt

Zusammenarbeit der Behörden mit anderen Stellen

§ 176. (1) Die Träger der Sozialversicherung und die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Behörden bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die Behörden haben bei Durchführung ihrer Aufgaben auf die Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden Trägern der Sozialversicherung und mit den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen.

§ 177

§ 177 Aufsichtsbefugnisse, Auskunfts- und Duldungspflichten

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

IV. Abschnitt

Aufsichtsbefugnisse, Auskunfts- und Duldungspflichten

§ 177. (1) Die mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe der in §§ 170 und 171 angeführten Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen sind berechtigt, die Bergbauzwecken dienenden Grundstücke, die den Arbeitnehmern vom Bergbauberechtigten zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte, die Bergbauanlagen u. dgl. sowie das Bergbaugelände jederzeit zu betreten, in das Bergbaukartenwerk und, soweit dies für die Ausübung der behördlichen Aufsicht erforderlich ist, in alle Unterlagen, die mit Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 angeführten Art zusammenhängen, Einsicht zu nehmen, hierüber Auskünfte zu verlangen, Prüfungen vorzunehmen, Proben der mineralischen Rohstoffe sowie der verwendeten und entstandenen Stoffe nach Wahl zu fordern und zu entnehmen sowie die Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme von Bergbauanlagen und Bergbauzubehör sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit den im § 97 angeführten Unfällen und gefährlichen Ereignissen anzuordnen, ferner Gegenstände vorübergehend sicherzustellen, soweit dies zur Überprüfung von Unfallursachen oder zur Erlangung neuer Erkenntnisse zur Unfallverhütung notwendig ist.

(2) Dem Bergbauberechtigten, dem Fremdunternehmer, dem Bergbaubevollmächtigten, allfälligen sonstigen Bevollmächtigten, Verantwortlichen nach § 17 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und § 87 Abs. 1, bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern den für die Leitung verantwortlichen Personen, dem Betriebsleiter oder dem verantwortlichen Markscheider und deren Vertretern (§ 125 Abs. 3 und § 135 Abs. 3) steht es frei, die im Abs. 1 bezeichneten Organe und Sachverständigen zu begleiten; auf deren Verlangen sind sie hiezu verpflichtet.

(3) Soweit es sich nicht um die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe handelt, sind die Abs. 1 und 2 von den mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten anzuwenden.

§ 178

§ 178 Allgemeine Anordnungsbefugnis der Behörden

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

V. Abschnitt

Allgemeine Anordnungsbefugnis der Behörden

§ 178. (1) Hat der Bergbauberechtigte, der Fremdunternehmer, ein durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellter Verwalter (§ 143 Abs. 3), ein allfälliger Bevollmächtigter, Verantwortlicher nach § 17 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und § 87 Abs. 1, eine der von Fremdunternehmern nach § 134 Abs. 1 den Behörden bekanntzugebenden Personen, der Betriebsleiter oder der verantwortliche Markscheider sowie deren jeweiliger Vertreter, ein Betriebsaufseher oder sonst ein Arbeitnehmer im § 174 Abs. 1 angeführte Rechtsvorschriften außer acht gelassen, so hat die Behörde dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter aufzutragen, den vorschriftswidrigen Zustand binnen angemessener Frist zu beheben. Wird diesem Auftrag nicht, nur unvollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen, so gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 mit der Maßgabe, daß als Vollstreckungsbehörde die Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten hat.

(2) Wurde eine Sicherheitsvorschrift außer Acht gelassen und ist Gefahr im Verzug, so hat die Behörde, wenn es zweckmäßig ist, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu veranlassen und den Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter mit Bescheid vorläufig zur Vorauszahlung der daraus voraussichtlich erwachsenden Kosten gegen nachträgliche Verrechnung oder vorläufig zum Ersatz der erwachsenen Kosten zu verpflichten. § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß. Wird eine Gefährdung von Personen oder Sachen durch Arbeiten oder das Verwenden von Bergbauanlagen (§ 118) oder Bergbauzubehör (§ 146) verursacht und lässt sie sich sonst nicht abwenden, hat die Behörde die Einstellung der betreffenden Arbeiten bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes zu verfügen und bis dahin die Verwendung der betreffenden Bergbauanlagen oder des betreffenden Bergbauzubehörs zu untersagen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Nichtverwendung der Bergbauanlagen usw. oder die Einstellung der Arbeiten zur Aufklärung der Ursachen der Gefährdung unerlässlich ist.

(3) Bergbauberechtigte haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jeden ihrer Bergbaubetriebe die zur Erstellung von Statistiken über die Produktion erforderlichen Daten jeweils bis zum 1. März für die letzten sechs Monate des Vorjahres und jeweils bis zum 1. Oktober für die ersten sechs Monate des laufenden Jahres zur Verfügung zu stellen. Weiters haben sie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jeden ihrer Bergbaubetriebe die zur Erstellung von Statistiken über Unfälle und gefährliche Vorfälle (§ 97) erforderlichen Daten jeweils für ein Kalenderjahr bis zum 1. März des darauf folgenden Kalenderjahres zur Verfügung zu stellen. Der erste und zweite Satz gelten auch für Fremdunternehmer, die bergbauliche Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art durchführen. Nähere Vorschriften über die für die Erstellung der genannten Statistiken zu übermittelnden Daten, die Form der Datenübermittlung und die Veröffentlichung der Statistiken erlässt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung.

(4) § Der § 161 Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 179

§ 179

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

§ 180

§ 180

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

§ 181

§ 181 Erlassung von Vorschriften über beim Bergbau durchzuführende Schutzmaßnahmen

Fassung: 18. November 2009 bis laufend

VI. Abschnitt

Erlassung von Vorschriften über beim Bergbau durchzuführende Schutzmaßnahmen

§ 181. (1) Zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche sowie zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, zum Schutz der Umwelt jedoch nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, durch Verordnung nähere Regelungen über die beim Bergbau durchzuführenden Maßnahmen treffen. Er kann ferner durch Verordnung die Durchführung bestimmter gefährlicher oder besondere Fachkenntnisse erfordernder Arbeiten von einer besonderen Ausbildung und von der Ablegung von Prüfungen abhängig machen sowie Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften erlassen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, wenn es die geologisch-lagerstättenkundlichen Verhältnisse, die Art des mineralischen Rohstoffs und die Art der Gewinnungs- oder Speichertätigkeit erfordern, durch Verordnung jene Bergbauanlagen bezeichnen, von denen bei der Errichtung von Bauten und anderen Anlagen (§ 153 Abs. 2) zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen sowie zum Schutz von Sachen bestimmte Mindestabstände einzuhalten sind.

(2) Durch die Verordnungen nach Abs. 1 können sowohl allgemeine Regelungen als auch Regelungen für einzelne Bergbauzweige, einzelne Bergbauarten, einzelne Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art oder einzelne Arten von Bergbauanlagen, insbesondere auch zur Sanierung bestehender Bergbauanlagen nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3), von beim Bergbau verwendeten Betriebsfahrzeugen oder Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen und dgl. oder beim Bergbau angewendeten Arbeitsverfahren oder zur Vermeidung von Einwirkungen auf die Umwelt (§ 109 Abs. 3), insbesondere über das nach dem besten Stand der Technik zulässige Ausmaß an Emissionen, sowie ferner über das Sicherheitsmanagement, den Notfallplan und den Inhalt der Informationen für bestimmte Abfallentsorgungsanlagen (§ 119b) getroffen werden; es können auch anerkannte Regeln der Technik für verbindlich erklärt werden.

§ 182

§ 182 Sicherheitsmaßnahmen zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen

Fassung: 10. Juli 2015 bis laufend

Sicherheitsmaßnahmen zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen

§ 182. (1) Die Regelungen des Abs. 2 bis 4 haben zum Ziel, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen. Die Anforderungen nach Abs. 2 bis 4 müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt sein; mit Ausnahme des Abs. 3 begründen sie keine Parteistellung und sind keine Genehmigungsvoraussetzungen. Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht für die von Stoffen ausgehenden Gefahren durch ionisierende Strahlung.

(2) Die §§ 84b bis 84l, 84n und 84o der Gewerbeordnung 1994 sind mit der Maßgabe, dass zuständige Behörden die Behörden nach §§ 170 und 171 sind, sinngemäß anzuwenden auf

(3) Bei der Erteilung einer Bewilligung für die im Abs. 2 genannten Anlagen und Einrichtungen gilt § 119 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass eine Gefährdung von Nachbarn auch nicht aufgrund von Immissionen im Falle eines schweren Unfalls zu erwarten ist; dies gilt auch für eine Gefährdung von nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2014 S. 193, oder nach der Richtlinie 92/43/EG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2014 S. 193, ausgewiesenen Schutzgebieten oder von Wasserschutzgebieten, Naturschutz- und Nationalparkgebieten sowie von Hauptbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, oder Landesstraßen bzw. Hauptstraßen in Wien, Schnellstraßen und Autobahnen, einschließlich ihrer Verkehrsteilnehmer. Zu diesem Zweck ist, soweit dies nicht bereits in einer Verordnung aufgrund des § 181 vorgesehen ist, ein dem Gefährdungspotential der Anlage angemessener Schutzabstand einzuhalten oder muss sonst, insbesondere durch bauliche oder organisatorische Vorkehrungen, gewährleistet sein, dass eine Gefährdung nicht zu erwarten ist.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) nähere Bestimmungen über

zu erlassen.

§ 183

§ 183 Anwendung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

VII. Abschnitt

Anwendung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

§ 183. Für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 184

§ 184 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften bei Durchführung von Tätigkeiten durch Fremdunternehmer

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

VIII. Abschnitt

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften bei Durchführung von Tätigkeiten durch Fremdunternehmer

§ 184. Bei Durchführung von Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art durch Fremdunternehmer gelten die sonst von diesen einzuhaltenden Rechtsvorschriften nur soweit, als dieses Bundesgesetz, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder die sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht besonderes bestimmen.

§ 185

§ 185 Bergbauinformationssystem – BergIS

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

IX. Abschnitt

Bergbauinformationssystem – BergIS

§ 185. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat ein elektronisches Register zu führen, in das die in Abs. 4 angeführten Angaben einzutragen sind (Bergbauinformationssystem – BergIS).

(2) Die Eintragungen in das BergIS haben keine rechtsbegründende, rechtsändernde oder sonstige rechtsgestaltende Wirkung.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptleute sind verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen die in Abs. 4 genannten Daten aus ihrem Vollzugsbereich automatisationsunterstützt bekannt zu geben.

(4) Das BergIS hat jedenfalls folgende Angaben zu umfassen:

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat die in Abs. 4 Z 1 und Z 3 lit. a und lit. b angeführten Daten aufzubereiten und (mit Ausnahme von Geburtsdatum, Wohnsitz und Zustelladresse natürlicher Personen) in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen. Weiters hat der Bundesminister für Finanzen die in Abs. 4 Z 2 genannte Lage der jeweils von der Bergbauberechtigung erfassten Räume sowie die Lage der in Abs. 4 Z 7 bis 9 genannten Bergbaugebiete auf einer Übersichtskarte darzustellen und diese in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen.

(6) Die Übermittlung von in das BergIS einzutragenden Daten durch das Bundesministerium für Finanzen an die Bezirksverwaltungsbehörden und an die Landeshauptleute ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen Behörden gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(7) Das Bundesministerium für Finanzen hat der Wirtschaftskammer Österreich die in das BergIS einzutragenden Daten zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der den Wirtschaftskammern gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

§ 186

§ 186 X. Hauptstück

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

X. Hauptstück

Kosten

§ 186. (1) Hat nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 weder eine andere Partei noch ein anderer Beteiligter für die mit einer behördlichen Amtshandlung verbundenen Barauslagen und Kommissionsgebühren aufzukommen, so hat der Bergbauberechtigte (Fremdunternehmer, Verwalter nach § 143 Abs. 3) die Auslagen zu tragen, wenn die Amtshandlung durch Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art notwendig wurde. Die Auslagen, die den Behörden durch Besichtigungen nach § 175 erwachsen, sind von Amts wegen zu tragen.

(2) Die zuständige Behörde hat auf Antrag zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß eine unterliegende Partei die dem Gegner im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen hat. Hiebei hat sie nach billigem Ermessen zu berücksichtigen, wieweit das Verfahren von der unterliegenden Partei leichtfertig oder mutwillig veranlaßt worden ist und inwieweit die Aufwendung der Kosten, deren Ersatz verlangt wird, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen ist.

§ 187

§ 187 XI. Hauptstück

Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend

XI. Hauptstück

Hauptstellen für das Grubenrettungs- und das Gasschutzwesen

Hüttenwerke mit Bergbuchseinlagen zugeschriebenen Anlagen (Anm.: aufgehoben)

Fremdenbefahrungen

Hauptstellen für das Grubenrettungs- und das Gasschutzwesen

§ 187. (1) Die Wirtschaftskammer Österreich hat als Beauftragter der Bergbauberechtigten, die Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art unter Tag ausüben, zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Grubenrettungswesens eine Hauptstelle für das Grubenrettungswesen (Hauptstelle) zu errichten und zu unterhalten.

(2) Die Wirtschaftskammer Österreich hat zur Leitung der Hauptstelle einen im Grubenrettungswesen ausgebildeten, erfahrenen Diplomingenieur der Studienrichtung Bergwesen (Bergingenieur) zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Anerkennung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. Diese hat zu erfolgen, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen und an der Verlässlichkeit des vorgesehenen Leiters keine Zweifel bestehen.

(3) Die Bergbauberechtigten haben insbesondere durch Bereitstellung von Grubenwehren, Arbeitstrupps für technische Hilfeleistung, Bergbauzubehör, Logistik und Management u. dgl. oder ersatzweise durch finanzielle Mittel zum Grubenrettungswesen beizutragen. Über die Art und das Ausmaß des Beitrages entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Maßgabe der Erfordernisse und Möglichkeiten mit Bescheid. Der Mindestbeitrag beträgt 1 000 Euro pro Jahr, bei Fremdenbefahrungen (§ 189) und bei den im § 2 Abs. 2 Z 5 angeführten Tätigkeiten zusätzlich 20 Cent pro Besucher.

(4) Stellt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit fest, dass der Bergbauberechtigte die vorgesehenen Beiträge nicht erbringt, hat er diesem die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes in einer angemessenen, sechs Monate nicht überschreitenden Frist mit Bescheid aufzutragen. Wird der gesetzmäßige Zustand nicht innerhalb der festgesetzten Frist hergestellt, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Weiterführung des Bergbaubetriebes mit Bescheid zu untersagen.

(5) Bergbauberechtigte, die auf Kohlenwasserstoffe sich beziehende Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ausüben, haben zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Gasschutzwesens und zur Vorbereitung und Durchführung von Rettungswerken eine Hauptstelle für das Gasschutzwesen zu errichten und zu unterhalten. Dies gilt auch für Bergbauberechtigte, die nicht auf Kohlenwasserstoffe sich beziehende Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ober Tag in brandgefährdeten, explosionsgefährdeten oder in Bereichen durchführen, in denen unatembare oder giftige Gase oder Dämpfe auftreten können. Die Bergbaubetriebe der im ersten und zweiten Satz genannten Bergbauberechtigten können sich auch der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen anschließen. Wird davon Gebrauch gemacht, gelten Abs. 3 und 4 sinngemäß.

§ 187b

§ 187b

Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend

§ 187c

§ 187c Betriebliche Grubenrettung

Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend

Betriebliche Grubenrettung

§ 187c. (1) Bei jedem Bergbau mit untertägigen Bereichen müssen, wenn Personen unter Tage beschäftigt werden, Vorkehrungen zur Durchführung der im Notfallplan (§ 109 Abs. 1) vorgesehenen Rettungswerke getroffen werden (betriebliche Grubenrettung).

(2) Der Bergbauberechtigte hat jedem untertägig beschäftigten Arbeitnehmer jeweils einen umgebungsluftunabhängigen Selbstretter (Sauerstoffselbstretter) zur Verfügung zu stellen.

(3) Soweit nicht nach § 187d eine Grubenwehr vorgeschrieben wurde, müssen bei jedem Bergbau, bei dem Personen unter Tage beschäftigt werden, mindestens zwei mit den Betriebsverhältnissen in den untertägigen Bereichen und mit dem Gebrauch von Atemschutzgeräten vertraute Personen zur Verfügung stehen, die bei den Rettungswerken als ortskundige Führer eingesetzt werden können.

(4) Zur Verstärkung des betrieblichen Grubenrettungswesens können Kooperations- und Hilfeleistungsverträge mit den örtlichen Feuerwehren, Katastrophenhilfsdiensten usw. abgeschlossen werden, diesfalls ist mindestens einmal jährlich eine Übung mit den betroffenen Organisationen abzuhalten.

(5) In allen übrigen Bergbauen mit untertägigen Bereichen hat wenigstens eine mit den Betriebsverhältnissen in den untertägigen Bereichen vertraute Person zur Verfügung zu stehen, die bei den Rettungswerken als ortskundige Auskunftsperson verwendet werden kann.

§ 187d

§ 187d Grubenwehr

Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend

Grubenwehr

§ 187d. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann für einen Bergbau nach Maßgabe der untertägig beschäftigten Personen oder der Weitläufigkeit des Grubengebäudes mit Bescheid anordnen, dass ein Grubenrettungsdienst mit einer Grubenwehr und einer Grubenrettungsstelle eingerichtet sein muss, wobei die Anzahl der ausgebildeten Mitglieder der Grubenwehr nach Art und Umfang der Aufgaben so festzusetzen ist, dass der Grubenrettungsdienst seine Aufgaben verlässlich erfüllen kann.

(2) Die Mindeststärke der Grubenwehr hat zu betragen: ein Oberführer, ein Oberführer-Stellvertreter, zwei Truppführer, acht Grubenwehrmänner, ein Hauptgerätewart und ein Gerätewart. Die Grubenwehr ist aus zuverlässigen Personen zu bilden. Diese müssen Erfahrung in untertägigen Bereichen aufweisen.

(3) Die Aktionseinheit in der Grubenwehr ist der Trupp. Er besteht aus einem Truppführer und in der Regel vier Grubenwehrmännern.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann für einen Bergbau nach Maßgabe der untertägig beschäftigten Personen mit Bescheid anordnen, dass ein Stützpunkt für technische Hilfeleistung eingerichtet werden muss.

§ 187e

§ 187e Einsatzleitung und überbetriebliches Rettungswerk

Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend

Einsatzleitung und überbetriebliches Rettungswerk

§ 187e. (1) Die Leitung und Durchführung des Rettungswerkes obliegt dem Betriebsleiter. Im Notfallplan kann eine abweichende Regelung hinsichtlich der betrieblichen Einsatzleitung vorgesehen werden.

(2) Sofern bei Natur- oder Industriekatastrophen oder bei Unfällen oder gefährlichen Ereignissen (§ 97) hervorkommt, dass ein erfolgreiches Rettungswerk mit den im Notfallplan vorgesehenen Maßnahmen nicht mehr gewährleistet werden kann, insbesondere, wenn Umfang und Dauer des Rettungswerkes die Einsatzleitung überfordern oder die betrieblichen Hilfsmannschaften und Hilfsgeräte nicht ausreichen, geht die Leitung und Durchführung des Rettungswerkes auf den Landeshauptmann über (überbetriebliches Rettungswerk).

§ 189

§ 189 Fremdenbefahrungen

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Fremdenbefahrungen

§ 189. (1) Besichtigungen zu Vergnügungszwecken (Fremdenbefahrungen) von Orten, an denen Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ausgeübt werden, sowie des Bergbaugeländes bedürfen der Bewilligung der Behörde.

(2) Die Bewilligung ist befristet, erforderlichenfalls unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen und Auflagen, auf Ansuchen des Bergbauberechtigten, ist die Ausübung der Fremdenbefahrung einem Dritten überlassen worden, auf Ansuchen von diesem, zu erteilen, wenn

(3) Die Überlassung der Ausübung der Fremdenbefahrung ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.

(4) Die Bewilligung ist von der Behörde zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Fremdenbefahrungen als nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen.

§ 190

§ 190 XII. Hauptstück

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

XII. Hauptstück

Bergbaubeirat

§ 190. (1) Zur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in Bergbauangelegenheiten wird ein Beirat gebildet, der den Namen „Bergbaubeirat“ führt.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat den Bergbaubeirat bei Ausarbeitung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Bergwesens und in sonstigen grundsätzlichen Angelegenheiten, die den Bergbau betreffen, zu hören. Der Bergbaubeirat hat auf Ersuchen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in angemessener Frist Gutachten zu erstatten.

(3) Der Bergbaubeirat besteht aus dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Vorsitzendem, je einem Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, der Verbindungsstelle der österreichischen Bundesländer, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, je zwei Vertretern der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Bundesarbeitskammer), je einem Vertreter der Montanuniversität Leoben für Bergtechnik, für Tiefbohr- und Erdölgewinnungstechnik sowie für Markscheide- und Bergschadenkunde und einem Vertreter der GeoSphere Austria. Die Vertreter müssen fachkundig sein.

(4) Die Mitglieder des Bergbaubeirates werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Grund von Vorschlägen der im Abs. 3 angeführten Institutionen ernannt und abberufen. Die Funktionsdauer des Bergbaubeirates beträgt drei Jahre.

(5) Der Bergbaubeirat kann zur Mitwirkung an seinen Arbeiten oder zur Behandlung von Sonderfragen Sachverständige heranziehen und die Behandlung von Sonderfragen Unterausschüssen übertragen.

(6) Den Vorsitz im Bergbaubeirat kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Verhinderungsfall einem von ihm bestimmten Beamten seines Bundesministeriums übertragen. Die Geschäftsführung obliegt dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(7) Die Tätigkeit der Mitglieder des Bergbaubeirates und der von diesem herangezogenen Sachverständigen (Abs. 5) ist eine ehrenamtliche. Sie haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrt- und Nächtigungskosten, die ihnen auf Antrag vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu ersetzen sind; er hat auch im Streitfall zu entscheiden.

(8) Nähere Vorschriften, besonders über die allgemeine Abwicklung der Geschäfte, Einberufungsfristen, Beschlußerfordernisse und Form der Abstimmung, erläßt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.

§ 191

§ 191 XIII. Hauptstück

Fassung: 1. Juli 2020 bis laufend

XIII. Hauptstück

Freischurf- und Maßengebühren

§ 191. (1) Für Schurfberechtigungen sind vom Schurfberechtigten für jedes Kalenderjahr Freischurfgebühren und für Bergwerksberechtigungen vom Bergwerksberechtigten für jedes Kalenderjahr Maßengebühren zu entrichten.

(2) Die Höhe der für jedes Kalenderjahr für jede Schurfberechtigung zu entrichtenden Freischurfgebühr wird mit 8,72 Euro, die Höhe der für jedes Kalenderjahr für jede Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß zu entrichtenden Maßengebühr mit 26 Euro festgesetzt. Für eine Bergwerksberechtigung für eine Überschar ist die Hälfte dieser Maßengebühr zu entrichten, für eine Bergwerksberechtigung für ein Doppelmaß das Zweifache dieser Maßengebühr. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu den vorstehend angeführten Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten gesamtwirtschaftlichen Verhältnissen anzugleichen. Die sich hienach ergebende Höhe der Freischurf- und der Maßengebühr ist in der Verordnung festzustellen.

(3) Die Freischurf- und Maßengebührenpflicht beginnt mit dem Kalenderjahr, in dem die Verleihung der Schurf- oder Bergwerksberechtigung rechtskräftig geworden ist, und endet mit dem Kalenderjahr, in dem die Schurfberechtigung erloschen ist oder die Erklärung des Erlöschens der Bergwerksberechtigung rechtskräftig geworden ist. Die Freischurf- und die Maßengebühr sind am 10. April jedes Jahres fällig. Die erstmals zu entrichtende Freischurf- oder Maßengebühr ist am 10. desjenigen Monates fällig, der auf den Monat folgt, in dem die Verleihung der Schurf- oder Bergwerksberechtigung rechtskräftig geworden ist. Die Schurf- und Bergwerksberechtigten haben die zu entrichtenden Freischurf- und Maßengebühren selbst zu berechnen.

(4) Freischurf- und Maßengebühren sind ausschließliche Bundesabgaben.

(5) Zur Erhebung im Sinn des § 1 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ist hinsichtlich der Freischurf- und Maßengebühren der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Abgabenbehörde zuständig. Nähere Vorschriften über die Art der Entrichtung der Freischurf- und Maßengebühren sowie über die Stelle, an die diese zu entrichten sind, erläßt unter Beachtung der Erfordernisse einer sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung. Im übrigen gelten die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung.

(6) Wird die Freischurfgebühr trotz Setzung einer Nachfrist von einem Monat nicht oder nur teilweise entrichtet, so erlischt die Schurfberechtigung. Auf Verlangen hat die Behörde das Bestehen oder Nichtbestehen der Schurfberechtigung festzustellen. Wird die Maßengebühr durch zwei aufeinander folgende Jahre trotz Setzung einer Nachfrist von einem Monat nicht oder nur teilweise entrichtet, so hat die Behörde die Bergwerksberechtigung zu entziehen bzw. im Falle des Vorliegens der im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe die Weiterführung des Bergbaus bis zur Bezahlung der fälligen Maßengebühren mit Bescheid zu untersagen. Nach Bezahlung der offenen Maßengebühren ist die Untersagung mit Bescheid aufzuheben.

§ 192

§ 192 XIV. Hauptstück

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

XIV. Hauptstück

Auszeichnung

§ 192. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann einem Bergbauberechtigten die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) mit einem entsprechenden Hinweis auf den Auszeichnungscharakter als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen führen zu dürfen.

(2) Die Auszeichnung nach Abs. 1 darf nur verliehen werden, wenn der Bergbauberechtigte

(3) Vor der Verleihung der Auszeichnung nach Abs. 1 hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Bundesarbeitskammer) aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ein Gutachten abzugeben.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Auszeichnung zu widerrufen, wenn das Bundeswappen trotz Abmahnung nicht dem Abs. 1 entsprechend geführt wird oder wenn die Voraussetzungen für die Verleihung der Auszeichnung nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.

(5) Bergbauberechtigte, denen die Auszeichnung nach Abs. 1 nicht verliehen worden ist, dürfen das Bundeswappen im geschäftlichen Verkehr nicht führen.

§ 193

§ 193 XV. Hauptstück

Fassung: 10. Juli 2015 bis laufend

XV. Hauptstück

Strafbestimmungen

§ 193. (1) Personen, die eine der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten ausüben, ohne daß diese durch eine Bergbauberechtigung gedeckt ist, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

(2) Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellte Verwalter (§ 143 Abs. 3), die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Behörden zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die dort genannten Personen, wenn die Verwaltungsübertretung unter besonders gefährlichen Umständen begangen wurde, mit einer Geldstrafe von 2 180 Euro bis zu 36 000 Euro, wenn durch diese Verwaltungsübertretung ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit schwer verletzt wurde, mit einer Geldstrafe bis zu 72 600 Euro zu bestrafen.

(4) Bevollmächtigte der im Abs. 2 genannten Personen, Verantwortliche nach § 17 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 oder § 87 Abs. 1, Betriebsleiter, deren Vertreter (§ 125 Abs. 3), Betriebsaufseher, verantwortliche Markscheider, deren Vertreter (§ 135 Abs. 3) und die vom Fremdunternehmer nach § 134 Abs. 1 den Behörden bekanntzugebenden verantwortlichen Personen, die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Behörden zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen.

(5) Nicht im Abs. 4 angeführte Arbeitnehmer, die den von ihnen zu beachtenden Sicherheitsvorschriften oder Verfügungen der Behörden trotz Aufklärung und Abmahnung durch deren Organe zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 145 Euro zu bestrafen.

(6) Die im Abs. 2 Genannten sowie Personen, die unter den Abs. 4 fallen und anderen in diesem Absatz oder im Abs. 5 angeführten Personen vorgesetzt sind, sind nach Abs. 2 und 4 zu bestrafen, wenn Verwaltungsübertretungen mit ihrem Wissen begangen worden sind oder wenn sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten oder der Beaufsichtigung der ihnen untergebenen zuwiderhandelnden Personen an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.

(7) Personen, die nicht in den vorstehenden Absätzen genannt sind und unbefugt trotz Verbotstafeln eine Bergbauanlage, ein Bergbaugelände oder durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, durch andere von den Behörden anzuwendende Rechtsvorschriften oder durch Anordnungen der Behörden festgesetzte Verbotsbereiche betreten, nicht um eine Bewilligung nach § 153 Abs. 2 angesucht haben oder trotz Versagens einer Bewilligung nach § 153 Abs. 2 Bauten und andere Anlagen in Bergbaugebieten errichten oder Bauten und Anlagen entgegen einer nach § 181 Abs. 1 erlassenen Abstandsverordnung errichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 145 Euro zu bestrafen.

(8) Wenn die im Abs. 1 und 2 bezeichneten Personen von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art voraussichtlich nicht abzuhalten sind, können bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände die angeführte Geldstrafe und eine Arreststrafe im Ausmaß der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe nebeneinander verhängt werden.

(9) Ist der Bergbauberechtigte oder einer seiner Bevollmächtigten bereits wiederholt von der Behörde bestraft worden, so kann diese die Bergbauberechtigung entziehen, liegt ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe vor, diesen zu widerrufen oder, wenn dem Bergbauberechtigten nur deren Ausübung überlassen ist, das Erlöschen des Rechtes der Ausübung aussprechen, sofern die Entziehung, der Widerruf oder das Erlöschen dem Bergbauberechtigten vor der letzten Zuwiderhandlung mit Bescheid angedroht worden ist.

(10) Wer die Pflicht zur Berichterstattung nach § 222b Abs. 2 oder 5 missachtet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

§ 194

§ 194 XVI. Hauptstück

Fassung: 8. Januar 2021 bis laufend

XVI. Hauptstück

Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen; Meldungen und Kontrollen nach unionsrechtlichen Vorschriften

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 194. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren die folgenden Rechtsvorschriften ihre Wirksamkeit, soweit sie noch gelten und die Übergangsbestimmungen nicht anderes festlegen:

§ 195

§ 195 Weitergeltung von Rechtsvorschriften

Fassung: 25. Juli 2006 bis laufend

Weitergeltung von Rechtsvorschriften

§ 195. (1) Die nachstehend angeführten, als Bundesgesetze in Kraft stehenden Verordnungen, die sowohl Belange der Mineralrohstoffgewinnung als auch Belange des Arbeitnehmerschutzes regeln, gelten bis zur Neuregelung des betreffenden Gebietes oder einer Änderung durch eine Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit Belange der Mineralrohstoffgewinnung betroffen sind, oder des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, soweit Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind, im bisherigen Umfang weiter:

(2) Tritt zugleich mit dem Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine der im Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften teilweise oder ganz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.

§ 196

§ 196

Fassung: 25. Juli 2006 bis laufend

§ 197

§ 197 Übergangsbestimmungen

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Übergangsbestimmungen

Bestehende Bergbauberechtigungen und Bewilligungen

§ 197. (1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Bergbauberechtigungen gelten weiter. Für die Ausübung dieser Bergbauberechtigungen gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Schurfbewilligungen nach § 89 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, erlöschen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(3) Gewinnungsbewilligungen nach §§ 94 und 238 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, erlöschen zu dem Zeitpunkt, in dem ein Gewinnungsbetriebsplan für die von der Gewinnungsbewilligung erfaßten Grundstücke und Grundstücksteile genehmigt wird. Das Erlöschen der Gewinnungsbewilligung hat die Behörde mit Bescheid festzustellen.

(4) Nach §§ 100 und 143 des Berggesetzes 1975 genehmigte Aufschluß- und Abbaupläne sowie Hauptbetriebspläne gelten als Gewinnungsbetriebspläne weiter, für wesentliche Änderungen (§ 115) sowie für die in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz vorzulegenden laufenden Gewinnungsbetriebspläne gelten die auf Gewinnungsbetriebspläne anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(5) Genehmigungen nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht für nunmehr als Bergbauanlagen geltende Betriebsanlagen und gewerberechtlich erteilte Abbaugenehmigungen bleiben aufrecht, für wesentliche Änderungen (§ 115) gelten jedoch die auf Bergbauanlagen und Gewinnungsbetriebspläne anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(6) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Abbaue für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist § 82 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auch dann nicht zu versagen ist, wenn der Abbau auf Grundstücken erfolgen soll, die unmittelbar an Grundstücke angrenzen, auf denen bereits abgebaut wird, und die Grundstücke, auf denen abgebaut werden soll, nicht näher an Grundstücken mit Widmungen im Sinne des § 82 Abs. 1 Z 1 bis 3 liegen, als Grundstücke, auf denen bereits der Abbau erfolgt, es sei denn, dass ein Fall des § 82 Abs. 2 Z 1 bis 3 vorliegt. Dabei ist eine Entfernung von mindestens 100 m zu den in § 82 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten einzuhalten.

(7) Eine am 1. Jänner 2002 bestehende Personenidentität zwischen verantwortlichem Markscheider einerseits und verantwortlicher Person (Betriebsleiter, Betriebsaufseher, Leitung und technische Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern) andererseits ist noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 zulässig. Danach ist § 132 sinngemäß anzuwenden.

§ 198

§ 198

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 199

§ 199

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 200

§ 200

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 201

§ 201

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 202

§ 202

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

§ 203

§ 203

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 204

§ 204

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

§ 205

§ 205 Bestehende Zulassungen von Maschinen, Geräten und Materialien für die Verwendung im Bergbau

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Bestehende Zulassungen von Maschinen, Geräten und Materialien für die Verwendung im Bergbau

§ 205. (1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Verwendung im Bergbau zugelassene Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel, Schutzausrüstungsgegenstände sowie Arbeitsstoffe dürfen auch weiterhin verwendet werden.

(2) Nach § 81 Abs. 1 des Berggesetzes, BGBl. Nr. 73/1954, in der Fassung des Art. I Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 67/1969, nach § 81 Abs. 1 des Berggesetzes in der ursprünglichen Fassung und nach § 133 des Allgemeinen Berggesetzes, RGBl. Nr. 146/1854, in der Fassung des Art. 50 Z VII des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, erteilte Bewilligungen zum Betrieb oder zur Benützung von Betriebsfahrzeugen, Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln gelten weiter, wenn der Bewilligungsbescheid bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig gewesen ist.

§ 206

§ 206 Bereits in Verwendung stehendes Bergbauzubehör

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Bereits in Verwendung stehendes Bergbauzubehör

§ 206. Bereits in Verwendung stehendes Bergbauzubehör darf weiterverwendet werden. Für Sprengmittel gilt dies jedoch nur dann, wenn sie zugelassen oder bewilligt sind.

§ 207

§ 207 Überleitung der Rechtslage für Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter und Betriebsaufseher

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Überleitung der Rechtslage für Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter und Betriebsaufseher

§ 207. (1) Personen, die am 1. Jänner 1999 als Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter oder Betriebsaufseher für Organisationseinheiten bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen, bestellt sind und diese Funktion wenigstens zwei Jahre wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des § 125 Abs. 2 und 3 als Betriebsleiter oder Betriebsaufseher ausschließlich für diesen Betrieb.

(2) Die Bergbauberechtigten haben der nach § 129 zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 die im Abs. 1 genannten Personen, deren Aufgabenbereiche und Befugnisse bekanntzugeben. Die zuständige Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den im Abs. 1 genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.

(3) Personen, die am 1. Jänner 1999 als Betriebsleiter-Stellvertreter bestellt sind und als solche mit Bescheid der Berghauptmannschaft zugelassen worden sind, oder deren Bestellung anerkannt worden ist oder sie nach § 247a Abs. 2 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, vorgemerkt worden sind, gelten als Betriebsaufseher. Auf diese Personen ist der Abs. 2 anzuwenden.

(4) Personen, die am 1. Jänner 2002 als Betriebsleiter oder Betriebsaufseher bei Bergbauen mit höchstens einem Arbeitnehmer bestellt sind und diese Funktion wenigstens zwei Jahre ausgeübt haben, gelten nach Maßgabe des § 125 Abs. 2 und 3 als Betriebsleiter oder Betriebsaufseher ausschließlich für diesen Betrieb.

(5) Die Bergbauberechtigten haben der Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 die in Abs. 4 genannten Personen, deren Aufgaben und Befugnisse bekannt zu geben. Die Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den in Abs. 4 genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.

§ 208

§ 208 Überleitung der Rechtslage für verantwortliche Markscheider

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Überleitung der Rechtslage für verantwortliche Markscheider

§ 208. (1) Personen, die am 1. Jänner 1999 bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen, mit den im § 135 umschriebenen Aufgaben betraut sind und diese wenigstens zwei Jahre wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des § 135 Abs. 1 und 2 als verantwortliche Markscheider ausschließlich für diesen Betrieb.

(2) Die Bergbauberechtigten haben der nach § 137 zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 die im Abs. 1 genannten Personen bekanntzugeben. Die zuständige Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den im Abs. 1 genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.

(3) Personen, die am 1. Jänner 2002 bei Bergbauen mit höchstens einem Arbeitnehmer mit den im § 135 beschriebenen Aufgaben betraut sind und diese wenigstens zwei Jahre wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des § 135 Abs. 1 und 2 als verantwortliche Markscheider ausschließlich für diesen Betrieb.

(4) Die Bergbauberechtigten haben der Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 die in Abs. 3 genannten Personen bekannt zu geben. Die Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den in Abs. 3 genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.

§ 209

§ 209 Bestehende Bruchgebiete und Bergbaugebiete

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Bestehende Bruchgebiete und Bergbaugebiete

§ 209. (1) Bruchgebiete, die bei Inkrafttreten des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, aufrecht waren, gelten als Bergbaugebiete weiter. Grundstücke und Grundstücksteile, die nicht zum Bruchgebiet erklärt worden sind, jedoch nach § 153 Abs. 1 in Bergbaugebieten gelegen wären, sind der Behörde binnen drei Jahren bekanntzugeben. Die §§ 154 und 155 gelten sinngemäß.

(2) Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der Begrenzungen von am 1. Jänner 1999 aufrechten Grubenmaßen, Überscharen und Gewinnungsfeldern mit Ausnahme solcher auf Kohlenwasserstoffe gelten als Bergbaugebiete. Auf diese sind die §§ 153 und 156 anzuwenden, es sei denn, daß in diesen Grubenmaßen, Überscharen, und Gewinnungsfeldern der Abbau bereits vor dem 1. Jänner 1999 eingestellt wurde und mit dem Auftreten von Bergschäden (§ 160) nicht mehr zu rechnen ist.

(3) Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der Begrenzungen von am 1. Jänner 1999 aufrechten Abbaufeldern nach dem II. Abschnitt des V. Hauptstückes des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Immissionsschutzgesetzes Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, sowie Grundstücke nach § 238 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, gelten als Bergbaugebiete. Auf diese ist § 155 anzuwenden.

§ 210

§ 210 Kundmachung der Begrenzungen von Bergbaugebieten

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Kundmachung der Begrenzungen von Bergbaugebieten

§ 210. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im II. Teil des Bundesgesetzblattes die Begrenzungen von Bergbaugebieten kundzumachen, die aus Grundstücken und Grundstücksteilen gebildet werden, die sich innerhalb der Begrenzungen von Gewinnungsfeldern befinden, die auf Grund von Aufsuchungs- und Gewinnungsverträgen betreffend Bitumen vom Bund als Vertragspartner vor dem 1. Jänner 1981 anerkannt worden sind. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit im II. Teil des Bundesgesetzblattes auch die Begrenzungen von Bergbaugebieten kundmachen, die aus Grundstücken und Grundstücksteilen gebildet werden, die sich innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen, anderen als im ersten Satz genannten Gewinnungsfeldern, Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bezieht (§§ 83 und 116) oder Speicherfeldern befinden. Das gleiche gilt für die mit Bescheid nach § 177 Abs. 2 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, oder nach § 154 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes festgesetzten Bergbaugebiete. Ändern sich die im Bundesgesetzblatt kundgemachten Begrenzungen infolge Auflassung von Bergbaugebieten oder Teilen davon, so hat dies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im II. Teil des Bundesgesetzblattes kundzumachen.

§ 211

§ 211 Bauten und andere Anlagen in Bergbaugebieten

Fassung: 29. August 2003 bis laufend

Bauten und andere Anlagen in Bergbaugebieten

§ 211. Für nicht als Bergbauanlagen geltende Anlagen, die vor dem 31. Dezember 1998 in Bergbaugebieten errichtet worden sind, die aus Grundstücken und Grundstücksteilen gebildet werden, die sich innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen und Überscharen, von Abbau- und Speicherfeldern befinden, für letztere jedoch nur, soweit diese auf Grund von Aufsuchungs- und Gewinnungsverträgen betreffend Bitumen vom Bund als Vertragspartner vor dem 1. Jänner 1981 anerkannt worden sind, sowie für wesentliche Erweiterungen und Veränderungen, die vor dem 31. Dezember 1998 an nicht als Bergbauanlagen geltenden Bauten und anderen Anlagen in diesen Bergbaugebieten vorgenommen worden sind, gilt die Bewilligung nach § 153 Abs. 2 als erteilt. Dies gilt auch für nicht als Bergbauanlagen geltende Bauten und andere Anlagen, die im genannten Zeitraum in Bergbaugebieten errichtet worden sind, die aus Grundstücken und Grundstücksteilen gebildet werden, die sich innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen und Überscharen befinden, für die Bergwerksberechtigungen nach § 5 des Bitumengesetzes, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 375/1938, oder vor dem 31. August 1938 auf Kohlenwasserstoffvorkommen verliehen worden sind, sowie für wesentliche Erweiterungen und Veränderungen, die im genannten Zeitraum an nicht als Bergbauanlagen geltenden Bauten und anderen Anlagen in diesen Bergbaugebieten vorgenommen worden sind.

§ 212

§ 212 Beachtung überörtlicher Raumordnungsvorschriften der Länder

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Beachtung überörtlicher Raumordnungsvorschriften der Länder

§ 212. Ein Gewinnungsbetriebsplan für das obertägige Gewinnen von grundeigenen mineralischen Rohstoffen darf nicht genehmigt werden, wenn am 1. Jänner 1999 die Gewinnung derartiger Vorkommen auf Grundstücken, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, auf Grund überörtlicher Raumordnungsvorschriften der Länder verboten war. Die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes ist jedoch zulässig, wenn die Gewinnung auf den zuvor genannten Grundstücken zwar am 1. Jänner 1999 verboten war, nach dem 1. Jänner 1999 durch Änderung überörtlicher Raumordnungsvorschriften zulässig wird.

§ 213

§ 213 Bestehendes Bergbaugelände

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Bestehendes Bergbaugelände

§ 213. (1) Werden nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in einem Bergbaugelände, in dem vor dem 1. Oktober 1975 im § 2 Abs. 1 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, angeführte Tätigkeiten ausgeübt worden sind, Bergschäden wahrgenommen, so hat die Behörde zu untersuchen, in welchen Bereichen und Zeiträumen voraussichtlich noch mit dem Auftreten von Bergschäden zu rechnen ist, welcher Art diese voraussichtlich sein werden und welches Ausmaß sie voraussichtlich haben werden. Im übrigen gilt der § 179 Abs. 3 sinngemäß.

(2) Werden nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in einem Bergbaugelände, in dem zwischen dem 1. Oktober 1975 und dem 31. Dezember 1998 im § 2 Abs. 1 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, angeführte Tätigkeiten ausgeübt worden sind, Bergschäden wahrgenommen, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Bergschäden. Im übrigen gilt der § 179 Abs. 3.

§ 214

§ 214 Löschung grundbücherlicher Eintragungen

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Löschung grundbücherlicher Eintragungen

§ 214. Im Grundbuch eingetragene Rechte, deren Gegenstand das Aufsuchen und Gewinnen bergfreier mineralischer Rohstoffe ist, sind gegenstandslos, soweit es sich nicht um Eintragungen im Bergbuch handelt. Auf Grund einer Mitteilung der Behörde hat das Grundbuchsgericht das Verfahren zur Löschung nach dem Allgemeinen Grundbuchsgesetz 1955 von Amts wegen einzuleiten.

§ 215

§ 215 Schutzgebiete nach dem Allgemeinen Berggesetz

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Schutzgebiete nach dem Allgemeinen Berggesetz

§ 215. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung die nach den §§ 18 und 222 des Allgemeinen Berggesetzes, RGBl. Nr. 146/1854, für Heilquellen und Wasserversorgungsanlagen bestimmten Schutzgebiete neu festzusetzen oder, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind, aufzulassen. In dieser Verordnung ist auch zu bestimmen, inwieweit die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten in den neu festgesetzten Schutzgebieten durchgeführt werden dürfen. Mit dem Inkrafttreten der das Schutzgebiet neu festsetzenden oder dieses auflassenden Verordnung wird der nach den §§ 18 und 222 des Allgemeinen Berggesetzes ergangene individuelle oder generelle Verwaltungsakt, der das Schutzgebiet seinerzeit festgesetzt hat, gegenstandslos.

§ 215a

§ 215a Daten für das Bergbauinformationssystem

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Daten für das Bergbauinformationssystem

§ 215a. Die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bis 1. Jänner 2004 die in § 185 Abs. 4 genannten Daten, soweit sie sich auf in diesem Zeitpunkt aufrechte Bergbauberechtigungen in ihrem Vollzugsbereich beziehen, automatisationsunterstützt bekannt zu geben.

§ 216

§ 216 Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben

§ 216. Die durch die Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes veranlaßten Eingaben und deren Beilagen sowie die durch die Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes veranlaßten Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren, Bundesverwaltungsabgaben und Gerichtsgebühren befreit.

§ 217

§ 217 Anhängige Verfahren

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Anhängige Verfahren

§ 217. (1) Für die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangenen und mit Strafe bedroht gewesenen Zuwiderhandlungen der im § 193 genannten Art gelten die bis dahin anzuwenden gewesenen Vorschriften.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren und Rechtsmittelverfahren sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht durch Bescheid rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nach § 100 des Berggesetzes 1975, BGBl. 259, in der Fassung des Immissionsschutzgesetzes Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, sind nach §§ 81, 82, 83 und 116 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, daß die Bestimmung des § 80 Abs. 2 Z 11 nicht anzuwenden ist.

(4) Anhängige Verfahren nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht für nunmehr als Bergbauanlagen geltende Betriebsanlagen bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen oder die schon auf Grund der Rechtslage vor dem 1. Jänner 1999 grundeigen waren, dies jedoch nicht erkannt worden ist, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.

(5) Anhängige Verfahren, welche die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen zum Gegenstand haben, die ab 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen oder die schon auf Grund der Rechtslage vor dem 1. Jänner 1999 grundeigen waren, dies jedoch nicht erkannt worden ist, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unter Bedachtnahme auf Abs. 3 zu Ende zu führen.

(6) Ansuchen um Anerkennung der Bestellung verantwortlicher Personen gelten als Anzeige der Bestellung verantwortlicher Personen. Ansuchen um Umwandlung von Abbaufeldern in Grubenmaße (§ 202) gelten als Ansuchen um Umwandlung in Überscharen. Vor dem 1. Jänner 2002 anhängig gewordene Bewilligungsverfahren betreffend in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlagen, die nicht vor dem 1. November 2001 in erster Instanz abgeschlossen sind, sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002 zu Ende zu führen. Für in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlagen, die vor dem 1. November 2001 rechtskräftig genehmigt sind, ist die Überprüfung und Aktualisierung gemäß § 121c erstmals bis spätestens 31. Oktober 2007 durchzuführen.

(7) § 151a ist auf zwangsweise Grundüberlassungen, Enteignungen und sonstige Eigentumsbeschränkungen nach bergrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2002 bewilligt wurden. Die im § 151a angeführten Fristen beginnen mit 1. Jänner 2002. Der Anspruch auf Rückübereignung oder Aufhebung einer zwangsweisen Grundüberlassung oder sonstigen Eigentumsbeschränkung ist jedoch ausgeschlossen, wenn bereits vor dem 1. Jänner 2002 für den Grundeigentümer oder den Enteigneten offensichtlich war, dass das Grundstück keiner bergbaulichen Verwendung zugeführt wird und nicht innerhalb von 15 Jahren ab diesem Zeitpunkt ein Ansuchen auf Rückübereignung oder Aufhebung der zwangsweisen Grundüberlassung oder sonstigen Eigentumsbeschränkung gestellt wurde.

§ 218

§ 218 Bestehende individuelle Verwaltungsakte

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Bestehende individuelle Verwaltungsakte

§ 218. Individuelle Verwaltungsakte, die auf Grund von Rechtsvorschriften erlassen worden sind, die durch dieses Bundesgesetz außer Kraft gesetzt werden, bleiben aufrecht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht etwas anderes ergibt. Dies gilt auch für individuelle Verwaltungsakte, die auf Rechtsvorschriften beruhen, die durch die im ersten Satz bezeichneten Vorschriften aufgehoben worden sind, sowie für individuelle Verwaltungsakte nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes für nunmehr durch dieses Bundesgesetz geregelte Angelegenheiten.

§ 219

§ 219 Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

§ 219. Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf die durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Vorschriften verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 220

§ 220 Schlußbestimmungen

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Schlußbestimmungen

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

§ 220. Die Gemeinden haben die ihnen in den §§ 18, 31, 38, 58, 71, 77, 81, 87, 93, 116, 119, 149 und 179 geregelten Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

§ 221

§ 221 Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 221. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

§ 221a

§ 221a Verweise auf andere Bundesgesetze

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

Verweise auf andere Bundesgesetze

§ 221a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich eine bestimmte Fassung der verwiesenen Bestimmung angeführt ist.

§ 222

§ 222 Gemeinschaftsrechtliche Berichtspflichten

Fassung: 1. Juli 2006 bis laufend

Gemeinschaftsrechtliche Berichtspflichten

§ 222. Wer nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Bergbauanlage oder in einem Bergbau durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen auf Aufforderung der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist. Die Vorlage ist gebührenfrei. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung nähere Anforderungen an die erforderlichen Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den jeweiligen Arten von Bergbauanlagen oder Bergbauen sowie von Schadstoffen, an die Art, den Aufbau und die Führung von Aufzeichnungen sowie die Form der Übermittlung festlegen. Soweit es zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten notwendig ist, können in dieser Verordnung Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus Bergbauanlagen oder Bergbaue und die diesbezüglichen Aufzeichnungspflichten auch für bereits bewilligte Bergbauanlagen oder Bergbaue festgelegt werden.

§ 222a

§ 222a Meldepflichten

Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend

Meldepflichten

§ 222a. (1) Bergbauberechtigte, die eine in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage betreiben, die in einem Ballungsraum gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, haben bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Bewilligung dieser Anlage oder nach der rechtskräftigen Bewilligung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Behörde (§§ 170, 171) die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Grenze des Anlagengeländes) und deren Quellen zu melden. Bergbauberechtigte, die eine in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage betreiben, die in einem gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, haben der Behörde (§§ 170, 171) die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Grenze des Anlagengeländes) und deren Quellen bis spätestens 1. Dezember 2006 zu melden. Die Behörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und – soweit Behörde die im § 171 Abs. 1 oder 2 angeführte Behörde ist – unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten.

(2) Bergbauberechtigte, die eine in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage betreiben, die in einem Ballungsraum gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, haben bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Bewilligung dieser Anlage oder nach der rechtskräftigen Bewilligung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Behörde (§§ 170, 171) die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Grenze des Anlagengeländes) und deren Quellen zu melden. Bergbauberechtigte, die eine in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage betreiben, die in einem gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, haben der Behörde (§§ 170, 171) die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Grenze des Anlagengeländes) und deren Quellen bis spätestens 1. März 2011 zu melden. Die Behörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und – soweit Behörde die im § 171 Abs. 1 oder 2 angeführte Behörde ist – unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten.

(3) Die von einer in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage ausgehenden Lärmemissionen sind als Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) und als Lnight (Nachtlärmindex) im Sinne der Verordnung gemäß § 11 Bundes-LärmG jeweils an der Aufbereitungsanlagengrenze anzugeben. Die Angabe des jeweiligen Wertes ist nur für jene Punkte der Aufbereitungsanlagengrenze erforderlich, an denen der Lden den Wert von 55 dB, A-bewertet, und bzw. oder der Lnight den Wert von 50 dB, A-bewertet, erreicht bzw. übersteigt; sonst genügt die begründete Angabe, dass der Lden den Wert von 55 dB, A-bewertet, und bzw. oder der Lnight den Wert von 50 dB, A-bewertet, unterschreitet. Es sind auf Verlangen der Behörde die für die Ausbreitungsrechnung erforderlichen weiteren schalltechnischen auf die Aufbereitungsanlage bezogenen Angaben (zB Schallleistungspegel, Schalldruckpegel, Emissionspunkte und Angaben über auf dem Betriebsgelände befindliche relevante Schallhindernisse) anzugeben.

§ 222b

§ 222b Berichte bei Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten

Fassung: 10. August 2015 bis laufend

Berichte bei Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten

§ 222b. (1) Für die folgenden Absätze gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(2) In Österreich registrierte Unternehmen, die selbst oder über Tochterunternehmen Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten außerhalb der Europäischen Union als Lizenzinhaber oder Betreiber durchführen, haben dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Anfrage über die Umstände eines schweren Unfalls, bei dem sie beteiligt waren, binnen einem Monat Bericht zu erstatten. In der Berichtsanfrage ist anzugeben, welche Informationen im Einzelnen erforderlich sind. Die Berichtsanfrage hat sich nicht auf personenbezogene Daten im Sinne des § 4 Z 1 des Datenschutzgesetzes 2000 zu beziehen.

(3) Kommen für die Berichtspflicht nach Abs. 2 mehrere Unternehmen in Betracht, ist vorrangig das in Österreich registrierte Tochterunternehmen, das die Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten als Lizenzinhaber oder Betreiber ausübt, selbst berichtspflichtig.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat einen Bericht nach Abs. 2 an die Europäische Kommission weiterzuleiten.

(5) Ein Unternehmen hat dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unverzüglich zu melden, dass es selbst oder über Tochterunternehmen Tätigkeiten ausübt, für die eine Berichtspflicht nach Abs. 2 in Betracht kommt, sowie den Ort der Ausübung und die Angabe, ob das Unternehmen selbst oder über Tochterunternehmen als Lizenzinhaber oder Betreiber Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten außerhalb der Europäischen Union durchführt. Änderungen der für die Berichtspflicht maßgeblichen Verhältnisse sind dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ebenso zu melden.

§ 222c

§ 222c Nachträgliche Kontrollen bei Einfuhr von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten

Fassung: 8. Januar 2021 bis laufend

Nachträgliche Kontrollen bei Einfuhr von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten

§ 222c. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist zuständige Behörde gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/821 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten, ABl. Nr. L 130 vom 19.05.2017 S. 1, und für die Durchführung der nachträglichen Kontrollen gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2017/821 verantwortlich.

(2) Unionseinführer (Art. 2 lit. l der Verordnung (EU) 2017/821), die in einem Kalenderjahr in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/821 angeführte Minerale oder Metalle, in denen Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold enthalten sind oder die daraus bestehen, in mindestens den im Anhang I der Verordnung (EU) 2017/821 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Mengen in die Europäische Union eingeführt haben, haben die EU-Erstimporte in Österreich jeweils spätestens bis zum 31. März des Folgejahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu melden.

(3) Unionseinführer müssen die Durchführung der im Abs. 1 genannten nachträglichen Kontrollen unterstützen, insbesondere indem sie den mit der Kontrolle befassten Organen des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie den vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herangezogenen Sachverständigen Zutritt zu ihren Betriebsgrundstücken, Geschäftsräumen, Wirtschaftsgebäuden und Transportmitteln während der Geschäfts- oder Betriebszeiten gewähren und auf Verlangen der Behörde geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen, aus denen sich die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den Art. 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2017/821 ergibt oder ableiten lässt, vorlegen.

(4) Bei Nichterstattung einer im Abs. 2 angeführten Meldung oder wenn die in der Folge von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus geforderten Angaben nicht gemacht oder Unterlagen nicht beigebracht werden oder wenn die Angaben und Unterlagen nicht vollständig sind, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus dem Unionseinführer schriftlich aufzutragen, die Meldung unverzüglich nachzuholen bzw. die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bekanntgegebenen Mängel binnen 30 Tagen zu beheben. Wird diesem Auftrag binnen der angeführten Frist nicht entsprochen und gibt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus auch keinem Fristerstreckungsantrag statt, ist der Auftrag zur Behebung des Mangels mit Bescheid zu wiederholen.

(5) Ergibt die nachträgliche Kontrolle gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2017/821, dass ein Unionsführer nicht alle der in Art. 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2017/821 angeführten Verpflichtungen erfüllt hat, teilt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus dies dem Unionseinführer unter Anführung der erforderlichen Abhilfemaßnahmen und Setzung einer angemessenen Frist für die Behebung der Mängel und der Meldung der Behebung schriftlich mit. Werden die verlangten Abhilfemaßnahmen binnen der hiefür gesetzten Frist nicht getroffen und gibt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus auch keinem Fristerstreckungsantrag statt, ist der Auftrag zur Behebung des Mangels mit Bescheid zu wiederholen.

(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen ist befugt, der Bundeministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über deren/dessen Ersuchen die dem Zollamt Österreich im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten über die im Abs. 2 angeführten EU-Erstimporte in Österreich (Mengen, Ursprung und Herkunft der im Anhang I der Verordnung (EU) 2017/821 angeführten Minerale und Metalle sowie Namen und Adresse der Unionseinführer) bekannt zu geben, sofern dies zur Durchführung der der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus nach Abs. 1 obliegenden nachträglichen Kontrolle der im Abs. 2 angeführten Importe erforderlich ist. Die bekannt gegebenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821 verwendet werden.

(7) Zur Information der Öffentlichkeit über die Lieferkettenpolitik von Unionseinführern ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus befugt, die Namen der Unionseinführer, falls deren Importmengen im vorangegangenen Kalenderjahr die im Anhang I der Verordnung (EU) 2017/821 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Mengen erreicht haben, sowie deren Internetadressen auf der Homepage des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu veröffentlichen. Die Namen und die Internetadressen der Unionseinführer, für die die Verordnung (EU) 2017/821 nicht oder nicht mehr gilt, sind unverzüglich zu löschen.

§ 223

§ 223 Inkrafttreten

Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend

Inkrafttreten

§ 223. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) § 121 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.

(3) Für die Vollziehung des V. Hauptstückes, der §§ 112 bis 117, des V. und VI. Abschnittes des VII. Hauptstückes, des III., IV. und IX. Abschnittes des IX. Hauptstückes, des X. Hauptstückes und des XV. Hauptstückes sind ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist und nicht § 217 gilt.

(4) Für die Vollziehung der §§ 118 bis 121 sind die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden ab 1. Jänner 2000 zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist und nicht § 217 gilt.

(5) Für die in den Abs. 3 und 4 nicht genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind für deren Vollziehung die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden ab 1. Jänner 2001 zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist.

(6) § 182 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 tritt am 1. März 1999 in Kraft.

(7) § 217 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind an die nach §§ 170 und 171 zuständigen Behörden abzutreten.

(8) § 191 Abs. 2 und § 193 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. § 197 (Anm.: richtig: § 196) Abs. 1 Z 6 sowie die Verordnung über die Festsetzung eines Zuschlages zu den im Berggesetz 1975 als Freischurf- und Maßengebühr angeführten Beträgen, BGBl. Nr. 106/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(9) §§ 1 Z 23 bis 26, 2 Abs. 3 und 4, 3 Abs. 1 Z 4, 25 Abs. 1 Z 1, 27 Abs. 4, 33, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 Z 8 und Abs. 3, 39, 67a, 69 Abs. 2, 75 Abs. 2, 76, 80 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, 5, 9 und 11, 81 Z 1, 82 Abs. 2 und 3, 83 Abs. 1 Z 1, 84, 86 Abs. 2, 91 Abs. 2, 97, 100 Abs. 2, 102 Abs. 1, 103, 104 Abs. 2 und 4, 108, 109 Abs. 1, 112 Abs. 1 und 4, 113 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 2 und 3, 115 Abs. 3, 116 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 7, 8, 10, 11 und 12, 119 Abs. 2, 7, 9 und 13, 121, 121a bis 121e, 125 Abs. 1 bis 3, 127 Abs. 2, 5 und 6, 128, 129, 130, 132, 134, 135 Abs. 1 und 2, 136, 137, 138 Abs. 4 und 5, 139, 151a, 153 Abs. 2, 156 Abs. 4, 160 Abs. 2 Z 2, 3 und 4, 170, 171 Abs. 1 und 2, 173, 174, 175 Abs. 1, 177 Abs. 3, 178 Abs. 2 bis 4, 179 Abs. 2 bis 5, 180 Abs. 1, 182, 185, 187e Abs. 2, 189 Abs. 2 Z 1, 191 Abs. 2 und 6, 193 Abs. 7, 194 Z 1, 196 Abs. 1 erster Satz, 197 Abs. 6 und 7, 202 Abs. 1 bis 6, 204, 207 Abs. 4 und 5, 208 Abs. 3 und 4, 215a, 217 Abs. 7 (Anm.: richtig: 217 Abs. 6 und 7), 220, 222, 223 Abs. 2, 6 und 8 sowie § 224 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten §§ 69 Abs. 2 letzter Halbsatz, 80 Abs. 2 Z 9, 113 Abs. 2 Z 2, 188 und 195 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 sowie § 177a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/1999 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 197/1999 außer Kraft. § 187 und §§ 187a bis 187e Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002 treten am 1. Jänner 2004 in Kraft. § 195 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(10) § 221a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 folgenden Monatsersten in Kraft.

(11) § 121 Abs. 5, 11 und 12, § 121a Z 1, § 121b Abs. 2 und 4, § 121d Abs. 1 Z 9 und 10 sowie § 121d Abs. 2 und 4 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 treten mit 25. Juni 2005 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf nach dem 24. Juni 2005 eingeleitete Verfahren anzuwenden. Zum selben Zeitpunkt treten § 121 Abs. 5, § 121a Z 1, § 121b Abs. 2, § 121d Abs. 1 Z 9 sowie § 121d Abs. 2 und 4 bis 8 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.

(12) § 182 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt § 182 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.

(13) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2005 werden für den Anwendungsbereich des MinroG folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

(14) § 116 Abs. 2, § 119 Abs. 3 und 9, § 120, § 221a, § 222 sowie § 222a Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2006 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2006 folgenden Monatsersten in Kraft.

(15) § 222a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2006 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(16) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2006 wird die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12 umgesetzt.

(17) Abfallentsorgungsanlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2009 bewilligt sind oder die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb sind, müssen bis zum 1. Mai 2012 den Anforderungen des § 119a entsprechen; hievon ausgenommen ist § 119a Abs. 5 zweiter Satz, dem bis zum 1. Mai 2014 nachzukommen ist.

(17a) Bestehende Deponien, in denen bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2011 mehr als 80 % bergbauliche Abfälle abgelagert wurden und deren Deponiebetreiber ein Bergbauberechtigter ist, unterliegen als Abfallentsorgungsanlagen diesem Bundesgesetz, sofern der Konsens auf bergbauliche Abfälle eingeschränkt wird. Weiters gelten bereits geschlossene und in Stilllegung oder Nachsorge befindliche Deponien als Abfallentsorgungsanlagen, sofern mehr als 80 % bergbauliche Abfälle abgelagert wurden und der Deponiebetreiber ein Bergbauberechtigter war. Der Bergbauberechtigte hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht glaubhaft zu machen, welche Abfälle abgelagert wurden. Bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2011 anhängige Verfahren betreffend im ersten Satz genannte Deponien sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften von den bisher zuständigen Behörden zu Ende zu führen.

(18) Auf Abfallentsorgungsanlagen, die nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2009 geltenden Rechtsvorschriften stillgelegt worden sind, sind § 109 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz sowie §§ 114 Abs. 2, 117a, 119a und 119b nicht anzuwenden.

(19) Auf Abfallentsorgungsanlagen, bei denen die Betreiber

(20) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2009 wird die Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 15, umgesetzt.

(21) §§ 116 Abs. 2, 119 Abs. 3 Z 6 und § 120 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2010, treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(22) Die Förderzinsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 83, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. § 69 Abs. 2, 3a, 3b und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2010 und die Förderzinsverordnung 2006 sind auf die vor dem 1. Jänner 2011 geförderten Kohlenwasserstoffe auch dann anzuwenden, wenn die Abrechnung nach diesem Zeitpunkt erfolgt.

(23) § 121f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2011 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(24) Durch § 121f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2011 werden Bestimmungen der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. L 24 vom 29.01.2008 S. 8-29, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid, ABl. L 140 vom 05.06.09 S. 114-135, umgesetzt.

(25) §§ 81 Z 1 und 2, 116 Abs. 3 Z 4, 119 Abs. 12, § 171 sowie 179 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft. § 121 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(26) § 69 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, findet auf die ab dem 1. Jänner 2014 geförderten Kohlenwasserstoffe Anwendung. Soweit auf Grund von nach § 77 und § 78 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 abgeschlossenen Verträgen Zahlungen an Förderzins für ab 1. Jänner 2014 geförderte flüssige und gasförmige Kohlenwasserstoffe akontiert worden sind, ist die Aufzahlung auf die nach dem Budgetbegleitgesetz 2014 sich ergebenden Beträge binnen vier Wochen nach dessen Inkrafttreten vorzunehmen.

(27) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2015 werden für den Anwendungsbereich des MinroG folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

(28) Das Inhaltsverzeichnis, § 109 Abs. 3, § 119a Abs. 7, §§ 120a bis 121h und § 221a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 182, § 193 Abs. 10, § 222b Abs. 1 bis 4 und § 224 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, frühestens jedoch mit 1. Juni 2015 in Kraft. § 222b Abs. 5 tritt einen Monat nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, frühestens jedoch mit 1. Juli 2015, in Kraft.

(29) IPPC-Anlagen, die vor Ablauf des 7. Jänner 2013 rechtskräftig bewilligt worden sind oder für die am 7. Jänner 2013 ein Bewilligungsverfahren anhängig war und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden, sind im Rahmen der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der IPPC-Anlage im Sinne des § 121c erforderlichenfalls an den in den BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen.

(30) Werden in einer IPPC-Anlage im Sinne des Abs. 29 relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Anlageninhaber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem IPPC-Anlagengelände mit der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der IPPC-Anlage im Sinne des § 121c einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde vorzulegen.

(31) Hinsichtlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2015 bereits veröffentlichter BVT-Schlussfolgerungen beginnt die Jahresfrist im Sinne des § 121c Abs. 1 erster Satz mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2015 im Bundesgesetzblatt zu laufen.

(32) § 121a Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2015 ist auf im Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2015 noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nicht anzuwenden.

(33) Verordnungen auf der Grundlage des § 182 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2015 können bereits vor dem Inkrafttreten des § 182 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2015 erlassen werden, sie treten jedoch frühestens zu dem im Abs. 28 zweiter Satz genannten Zeitpunkt in Kraft.

(34) Die auf der Grundlage des § 182 Abs. 3 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2015 erlassene Bergbau-Unfallverordnung – Bergbau-UV, BGBl. II Nr. 103/2007, gilt als auf der Grundlage des § 182 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2015 erlassene Verordnung.

(35) § 182 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2015 ist auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 182 in der Fassung Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2015 noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nach § 119 nicht anzuwenden.

(36) Eine bei Inkrafttreten des § 182 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2015 bestehende unterirdische Gasspeicheranlage in natürlichen Erdformationen, Aquiferen, Salzkavernen oder stillgelegten Minen gilt als „sonstiger Betrieb“ im Sinne des § 182 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2015 in Verbindung mit § 84b Z 7 der Gewerbeordnung 1994.

(37) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2016 werden für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes Art. 3 Z 13 und Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 114, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/92/EU, ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012 S. 1, umgesetzt.

(38) § 191 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

(39) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zum XVI. Hauptstück und § 222c Abs. 1 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(40) § 222c Abs. 2 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2021 tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.

(41) § 57 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.

(42) § 31, § 38, § 58 Abs. 3, § 59 Abs. 2, § 65 Abs. 3, § 77, § 93 sowie § 190 Abs. 3 in der Fassung des GeoSphere Austria-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 60/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(43) Das Inhaltsverzeichnis, § 65 Abs. 5, § 110 Abs. 4, § 185 samt Überschrift und § 221a samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.

(44) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2025 werden für den Bereich des Mineralrohstoffrechts Art. 3 Nr. 4, 16 und 17, Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchstabe a, Art. 24 Abs. 2 und Art. 25 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, umgesetzt.

(45) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 120a bis 121h samt Überschriften und § 223 Abs. 44 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

§ 224

§ 224 Vollziehung

Fassung: 10. Juli 2015 bis laufend

Vollziehung

§ 224. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Abs. 2 bis 7 nichts anderes bestimmen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut, jedoch hinsichtlich des § 191 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 181 Abs. 1, soweit es sich um nähere Regelungen zum Schutz der Umwelt handelt, und hinsichtlich des § 182 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und hinsichtlich des § 215 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Mit der Vollziehung des § 146, soweit dieser das finanzbehördliche Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren betrifft, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 40, 42, 43, 55 Abs. 2, 56, 57, 62 Abs. 2, 63 Abs. 2, 66 Abs. 2, 70 Abs. 2, 143 Abs. 3, 151, 155 Abs. 2, 158 Abs. 2 erster Satz, 160 bis 169, 214, 58 Abs. 1 letzter Satz, 67, 79, 95, 111 letzter Satz, 117 Abs. 1, 148, 149 Abs. 3 und 6, 151a, 152 Abs. 2, 156 Abs. 2 und 3, 159 Abs. 5, 178 Abs. 2, 179 Abs. 5, 198 Abs. 3 letzter Satz, 201, 202, 203, 209 und 217 Abs. 7, soweit deren Bestimmungen eine Zuständigkeit von Gerichten vorsehen, und des § 146, soweit dieser das gerichtliche Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren betrifft, ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 152 ist, soweit dessen Bestimmungen Angelegenheiten des Wasserrechtes betreffen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 122 Abs. 2 zweiter Satz ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.

(6) Mit der Vollziehung der §§ 65 und 117 ist, soweit deren Bestimmungen die Mitwirkung der Geologischen Bundesanstalt und der Montanuniversität Leoben vorsehen, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.

(7) Mit der Vollziehung des § 216 ist hinsichtlich der Bundesverwaltungsabgaben die Bundesregierung, hinsichtlich der Stempelgebühren der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der Gerichtsgebühren der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(8) Mit der Wahrnehmung der dem Bund als Träger von Privatrechten nach den §§ 69 und 70 Abs. 1 zustehenden Rechte ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(9) Mit der Vollziehung der Belange des Arbeitnehmerschutzes ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.

Art. 2

Art. 2 Artikel II

Fassung: 20. August 1999 bis laufend

Artikel II

(Anm.:aus BGBl. I Nr. 184/1999, zu § 177a, BGBl. I Nr. 38/1999)

(Verfassungsbestimmung) § 177a ist auch auf Ereignisse und Gegebenheiten, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgetreten sind, anzuwenden.

Art. 31

Art. 31 Artikel XXXI

Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend

Artikel XXXI

Justizverwaltungsmaßnahmen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu § 149, BGBl. I Nr. 38/1999)

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.