Bundesgesetze

Mineralrohstoffgesetz

Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) *)

MinroGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 1999RIS-Stand 28. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008040 · BGBl. I Nr. 38/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2025 · 58/01 Bergrecht · Original im RIS öffnen

§ 159

§ 159 Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 159 MinroG?

  • Kernaussage§ 159 MinroG behandelt "Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bergbauberechtigte hat zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit geeignete Maßnahmen zu treffen. Er...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

IV. Abschnitt

Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit

§ 159. (1) Der Bergbauberechtigte hat zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit geeignete Maßnahmen zu treffen. Er hat für Bergbauzwecke benötigte fremde Grundstücke und Grundstücksteile, sofern diese nicht für den Abbau von Vorkommen mineralischer Rohstoffe herangezogen worden sind, wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht zu erreichen oder wirtschaftlich nicht zu vertreten oder widerspricht eine solche bestehenden Raumordnungsplänen, so sind die Grundstücke und Grundstücksteile anderweitig wieder nutzbar zu machen. Grundstücke und Grundstücksteile, auf denen ein Abbau eines Vorkommens mineralischer Rohstoffe stattgefunden hat, sind naturschonend und landschaftsgerecht zu gestalten. Insbesondere sind Böschungen standsicher herzustellen, über dem zu erwartenden Grundwasserspiegel zu liegen kommende Plateauflächen und Bermen zu planieren und nutzungsgerecht zu gestalten, ist die Reinhaltung der Gewässer zu gewährleisten und sind stillgelegte Anlagen, Einrichtungen u. dgl., sofern diese nicht abgetragen oder entfernt werden, zu sichern und zu verwahren.

(2) Die im Eigentum des Bergbauberechtigten befindlichen, für Bergbauzwecke benützten Grundstücke und Grundstücksteile sind unter Beachtung bestehender Raumordnungspläne wieder nutzbar zu machen. Für die Wiedernutzbarmachung gilt Abs. 1 vierter und fünfter Satz.

(3) Der Bergbauberechtigte hat dem Grundeigentümer für den durch die Bergbautätigkeit entstandenen, nicht durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder andere Maßnahmen nach Abs. 1 ausgeglichenen sowie den durch die Belassung der aus Sicherheitsgründen angebrachten Vorrichtungen (§ 58 Abs. 1) sich ergebenden Vermögensnachteil und für den Aufwand der Erhaltung dieser Vorrichtungen eine angemessene Entschädigung zu leisten.

(4) Für die Einhaltung der Pflicht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes und den Ersatzanspruch nach Abs. 3 kann der Grundeigentümer die Leistung einer angemessenen Sicherstellung verlangen. Für diese gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Kommt zwischen dem Bergbauberechtigten und dem Grundeigentümer in den Fällen des Abs. 3 und 4 keine Einigung zustande, so entscheidet die Behörde. Der § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelIV. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 159 MinroG in einfachen Worten?

§ 159 MinroG behandelt "Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. April 2015
Fassung seit
1. Januar 1999
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 90/2025 (NR: GP XXVIII RV 254 AB 357 S. 55. BR: AB 11728 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 60/2022 (NR: GP XXVII RV 1365 AB 1402 S. 147. BR: 10913 AB 10939 S. 939.)
  • BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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