Bundesgesetze

Mineralrohstoffgesetz

Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) *)

MinroGBundesgesetzFassung seit 18. November 2009RIS-Stand 28. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008040 · BGBl. I Nr. 38/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2025 · 58/01 Bergrecht · Original im RIS öffnen

§ 119b

§ 119b Vermeidung von schweren Unfällen und Informationen

Fassung: 18. November 2009 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 119b MinroG?

  • Kernaussage§ 119b MinroG behandelt "Vermeidung von schweren Unfällen und Informationen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Abs. 2 bis 9 gelten für Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A, die nicht unter § 182...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vermeidung von schweren Unfällen und Informationen

§ 119b. (1) Die Abs. 2 bis 9 gelten für Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A, die nicht unter § 182 Abs. 2 Z 3 fallen.

(2) Schwerer Unfall im Sinn der Abs. 3 bis 6 sowie 8 und 9 ist ein Ereignis am Standort, das bei einem die Bewirtschaftung von bergbaulichen Abfällen umfassenden Betriebsprozess in einer Abfallentsorgungsanlage eintritt und das entweder sofort oder auf lange Sicht am Standort selbst oder außerhalb des Standortes zu einer ernsten Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt führt.

(3) Der Bergbauberechtigte hat eine Ermittlung der Gefahren für schwere Unfälle durchzuführen und Vorsorge zu treffen, dass bei Gestaltung, Bau, Betrieb, Instandhaltung, Stilllegung und Nachsorge der Abfallentsorgungsanlage die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um solche Unfälle zu verhindern bzw. ihre Folgen für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, auch grenzüberschreitend, zu begrenzen.

(4) Für die Zwecke des Abs. 3 stellt jeder Bergbauberechtigte vor Aufnahme des Betriebs eine Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von bergbaulichen Abfällen auf und führt zu deren Umsetzung ein Sicherheitsmanagement ein.

(5) Der Notfallplan (§ 109 Abs. 1) hat die im Notfall vor Ort zu ergreifenden Maßnahmen zu enthalten. Für die Umsetzung und regelmäßige Überwachung der Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle hat der Bergbauberechtigte einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.

(6) Der Bergbauberechtigte hat der Behörde vor Inbetriebnahme einer Abfallentsorgungsanlage die für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen zu übermitteln. Wenn das Hoheitsgebiet eines anderen Staates von den Auswirkungen eines schweren Unfalles betroffen sein kann, hat der Bergbauberechtigte der Behörde entsprechende Mehrausfertigungen der für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen zu übermitteln.

(7) Die Behörde hat die vom Bergbauberechtigten für die Erstellung externer Notfallpläne gelieferten Informationen (Abs. 6) den für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden und dem Landeshauptmann zur Verfügung zu stellen.

(8) Der Bergbauberechtigte hat die Informationen (Abs. 6) der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen. Soweit sich bei der Überprüfung Änderungen ergeben, die erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der mit einem schweren Unfall verbundenen Gefahren haben können, hat der Bergbauberechtigte die Informationen unverzüglich zu aktualisieren und der Öffentlichkeit die aktualisierte Fassung zugänglich zu machen. Abs. 6 und 7 gelten sinngemäß.

(9) Der im § 97 vorgeschriebenen Anzeige schwerer Unfälle sind im Falle eines Unfalles im Sinne des Abs. 2 die für die Bewertung des Unfalles notwendigen Informationen anzuschließen. Wenn das Hoheitsgebiet eines anderen Staates von den Auswirkungen eines derartigen Unfalles betroffen sein kann, stellt die Behörde der zuständigen Behörde des anderen Staates die nach Abs. 6 erhaltenen Informationen unverzüglich zur Verfügung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 119b MinroG in einfachen Worten?

§ 119b MinroG behandelt "Vermeidung von schweren Unfällen und Informationen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 18. November 2009 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. April 2015
Fassung seit
18. November 2009
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 90/2025 (NR: GP XXVIII RV 254 AB 357 S. 55. BR: AB 11728 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 60/2022 (NR: GP XXVII RV 1365 AB 1402 S. 147. BR: 10913 AB 10939 S. 939.)
  • BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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