Bundesgesetze

Mineralrohstoffgesetz

Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) *)

MinroGBundesgesetzFassung seit 1. September 2025RIS-Stand 28. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008040 · BGBl. I Nr. 38/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2025 · 58/01 Bergrecht · Original im RIS öffnen

§ 185

§ 185 Bergbauinformationssystem – BergIS

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 185 MinroG?

  • Kernaussage§ 185 MinroG behandelt "Bergbauinformationssystem – BergIS" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bundesminister für Finanzen hat ein elektronisches Register zu führen, in das die in Abs. 4...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

IX. Abschnitt

Bergbauinformationssystem – BergIS

§ 185. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat ein elektronisches Register zu führen, in das die in Abs. 4 angeführten Angaben einzutragen sind (Bergbauinformationssystem – BergIS).

(2) Die Eintragungen in das BergIS haben keine rechtsbegründende, rechtsändernde oder sonstige rechtsgestaltende Wirkung.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptleute sind verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen die in Abs. 4 genannten Daten aus ihrem Vollzugsbereich automatisationsunterstützt bekannt zu geben.

(4) Das BergIS hat jedenfalls folgende Angaben zu umfassen:

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat die in Abs. 4 Z 1 und Z 3 lit. a und lit. b angeführten Daten aufzubereiten und (mit Ausnahme von Geburtsdatum, Wohnsitz und Zustelladresse natürlicher Personen) in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen. Weiters hat der Bundesminister für Finanzen die in Abs. 4 Z 2 genannte Lage der jeweils von der Bergbauberechtigung erfassten Räume sowie die Lage der in Abs. 4 Z 7 bis 9 genannten Bergbaugebiete auf einer Übersichtskarte darzustellen und diese in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen.

(6) Die Übermittlung von in das BergIS einzutragenden Daten durch das Bundesministerium für Finanzen an die Bezirksverwaltungsbehörden und an die Landeshauptleute ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen Behörden gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(7) Das Bundesministerium für Finanzen hat der Wirtschaftskammer Österreich die in das BergIS einzutragenden Daten zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der den Wirtschaftskammern gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 185 MinroG in einfachen Worten?

§ 185 MinroG behandelt "Bergbauinformationssystem – BergIS" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. Juli 2025
Fassung seit
1. September 2025
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 90/2025 (NR: GP XXVIII RV 254 AB 357 S. 55. BR: AB 11728 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 60/2022 (NR: GP XXVII RV 1365 AB 1402 S. 147. BR: 10913 AB 10939 S. 939.)
  • BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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