Bundesgesetze

Mineralrohstoffgesetz

Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) *)

MinroGBundesgesetzFassung seit 24. Dezember 2025RIS-Stand 28. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008040 · BGBl. I Nr. 38/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2025 · 58/01 Bergrecht · Original im RIS öffnen

§ 121c

§ 121c Anpassungsmaßnahmen für IPPC-Anlagen

Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 121c MinroG?

  • Kernaussage§ 121c MinroG behandelt "Anpassungsmaßnahmen für IPPC-Anlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung von BVTSchlussfolgerungen zur IPPCAnlage hat der Anlageninhaber der Behörde mitzuteilen,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anpassungsmaßnahmen für IPPC-Anlagen

§ 121c. (1) Innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung von BVTSchlussfolgerungen zur IPPCAnlage hat der Anlageninhaber der Behörde mitzuteilen, ob sich der seine IPPCAnlage betreffende Stand der Technik geändert hat; die Mitteilung hat gegebenenfalls den Antrag auf Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des § 121 Abs. 9 zu enthalten. Gegebenenfalls sind umgehend die zur Anpassung an den Stand der Technik erforderlichen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Die Mitteilung und die Anpassungsmaßnahmen haben auch jenen die IPPCAnlage betreffenden BVTSchlussfolgerungen Rechnung zu tragen, deren Erlassung oder Aktualisierung seit der Bewilligung oder seit der letzten Anpassung der IPPCAnlage veröffentlicht wurden. Die §§ 119 Abs. 11 und 121b bleiben unberührt.

(2) Auf Aufforderung der Behörde hat der Inhaber der IPPCAnlage alle für die Überprüfung der Bewilligungsauflagen erforderlichen Informationen, insbesondere Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit dem Stand der Technik gemäß den geltenden BVTSchlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln.

(3) Ergibt die Überprüfung der Behörde, dass der Inhaber der IPPCAnlage Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 nicht ausreichend getroffen hat, oder ist dies im Hinblick auf eine Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten im Sinne des § 121 Abs. 7 bis 10 erforderlich, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen; dies gilt als Aktualisierung der Bewilligung einer IPPCAnlage (§ 120a Z 15) bzw. der Bewilligungsauflagen. § 119 Abs. 11 ist auf die Durchführung solcher behördlich angeordneter Maßnahmen nicht anzuwenden. Auf Antrag im Sinne des Abs. 1 erster Satz zweiter Teilsatz dürfen unter den Voraussetzungen des § 121 Abs. 9 weniger strenge Emissionsgrenzwerte festgelegt werden; diese müssen bei der nächsten Anpassung im Sinne dieser Bestimmungen neu beurteilt werden. Für die Überprüfung der IPPCAnlage hat die Behörde die im Zuge der Überwachung oder der Umweltinspektionen (§ 121g) erlangten Informationen heranzuziehen.

(4) Durch die Maßnahmen im Sinne der Abs. 1 und 3 muss sichergestellt sein, dass die IPPCAnlage innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVTSchlussfolgerungen zur IPPCAnlage den Anforderungen im Sinne der Abs. 1 und 3 entspricht.

(5) Wenn die Behörde bei der Anpassung der Bewilligungsauflagen im Sinne dieser Bestimmungen in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab Veröffentlichung von BVTSchlussfolgerungen zur Einführung neuer bester verfügbarer Techniken notwendig sind, kann sie in den Bewilligungsauflagen im Einklang mit den Bestimmungen des § 121 Abs. 9 einen längeren Zeitraum festlegen. Dabei ist auf die Ziele und Grundsätze gemäß § 121 Abs. 1 Bedacht zu nehmen.

(6) Die Behörde hat jedenfalls auch dann den Konsens der IPPCAnlage zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Anpassungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 3 mit Bescheid anzuordnen, wenn

(7) Würden die gemäß Abs. 3 bis 6 vorzuschreibenden Maßnahmen eine IPPCAnlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden, das heißt, dass der Aufwand nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen darf. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Das Sanierungskonzept ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, zu genehmigen, wenn die vorgesehenen Maßnahmen zum Interessenschutz und zur Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik ausreichend sind. Im Bescheid, mit dem das Sanierungskonzept genehmigt wird, hat die Behörde eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. § 119 Abs. 11 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.

(8) Ist die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen, so hat die Behörde den Inhaber einer IPPCAnlage mit Bescheid zur Vorlage eines Konzepts zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern; die Vorlage dieses Konzepts gilt als Antrag um Bewilligung einer wesentlichen Änderung gemäß § 121b Z 1. Im Änderungsbewilligungsbescheid hat die Behörde jedenfalls eine angemessene Frist zur Durchführung der Anpassungsmaßnahmen festzulegen.

(9) Im Verfahren zur Anordnung von Maßnahmen gemäß Abs. 3 erster Satz, zur Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 3 dritter Satz oder zur Anordnung von Anpassungsmaßnahmen gemäß Abs. 6 gelten auch folgende Bestimmungen:

(10) Der Bescheid zur Anordnung von Maßnahmen gemäß Abs. 3 erster Satz, zur Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 3 dritter Satz oder zur Anordnung von Anpassungsmaßnahmen gemäß Abs. 6 ist von der Behörde zu veröffentlichen. Hiefür ist § 121 Abs. 12 anzuwenden.

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 121c MinroG in einfachen Worten?

§ 121c MinroG behandelt "Anpassungsmaßnahmen für IPPC-Anlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Zuletzt geändert am
23. Dezember 2025
Fassung seit
24. Dezember 2025
Fassung bis
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 90/2025 (NR: GP XXVIII RV 254 AB 357 S. 55. BR: AB 11728 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 60/2022 (NR: GP XXVII RV 1365 AB 1402 S. 147. BR: 10913 AB 10939 S. 939.)
  • BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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