Bundesgesetze

Mineralrohstoffgesetz

Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) *)

MinroGBundesgesetzFassung seit 29. August 2003RIS-Stand 28. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008040 · BGBl. I Nr. 38/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2025 · 58/01 Bergrecht · Original im RIS öffnen

§ 211

§ 211 Bauten und andere Anlagen in Bergbaugebieten

Fassung: 29. August 2003 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 211 MinroG?

  • Kernaussage§ 211 MinroG behandelt "Bauten und andere Anlagen in Bergbaugebieten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für nicht als Bergbauanlagen geltende Anlagen, die vor dem 31. Dezember 1998 in Bergbaugebieten errichtet worden...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bauten und andere Anlagen in Bergbaugebieten

§ 211. Für nicht als Bergbauanlagen geltende Anlagen, die vor dem 31. Dezember 1998 in Bergbaugebieten errichtet worden sind, die aus Grundstücken und Grundstücksteilen gebildet werden, die sich innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen und Überscharen, von Abbau- und Speicherfeldern befinden, für letztere jedoch nur, soweit diese auf Grund von Aufsuchungs- und Gewinnungsverträgen betreffend Bitumen vom Bund als Vertragspartner vor dem 1. Jänner 1981 anerkannt worden sind, sowie für wesentliche Erweiterungen und Veränderungen, die vor dem 31. Dezember 1998 an nicht als Bergbauanlagen geltenden Bauten und anderen Anlagen in diesen Bergbaugebieten vorgenommen worden sind, gilt die Bewilligung nach § 153 Abs. 2 als erteilt. Dies gilt auch für nicht als Bergbauanlagen geltende Bauten und andere Anlagen, die im genannten Zeitraum in Bergbaugebieten errichtet worden sind, die aus Grundstücken und Grundstücksteilen gebildet werden, die sich innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen und Überscharen befinden, für die Bergwerksberechtigungen nach § 5 des Bitumengesetzes, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 375/1938, oder vor dem 31. August 1938 auf Kohlenwasserstoffvorkommen verliehen worden sind, sowie für wesentliche Erweiterungen und Veränderungen, die im genannten Zeitraum an nicht als Bergbauanlagen geltenden Bauten und anderen Anlagen in diesen Bergbaugebieten vorgenommen worden sind.

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 211 MinroG in einfachen Worten?

§ 211 MinroG behandelt "Bauten und andere Anlagen in Bergbaugebieten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. April 2015
Fassung seit
29. August 2003
Fassung bis
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 90/2025 (NR: GP XXVIII RV 254 AB 357 S. 55. BR: AB 11728 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 60/2022 (NR: GP XXVII RV 1365 AB 1402 S. 147. BR: 10913 AB 10939 S. 939.)
  • BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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