Bundesgesetze

Mineralrohstoffgesetz

Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) *)

MinroGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2011RIS-Stand 28. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008040 · BGBl. I Nr. 38/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2025 · 58/01 Bergrecht · Original im RIS öffnen

§ 222a

§ 222a Meldepflichten

Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 222a MinroG?

  • Kernaussage§ 222a MinroG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bergbauberechtigte, die eine in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage betreiben, die in einem...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Meldepflichten

§ 222a. (1) Bergbauberechtigte, die eine in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage betreiben, die in einem Ballungsraum gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, haben bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Bewilligung dieser Anlage oder nach der rechtskräftigen Bewilligung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Behörde (§§ 170, 171) die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Grenze des Anlagengeländes) und deren Quellen zu melden. Bergbauberechtigte, die eine in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage betreiben, die in einem gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, haben der Behörde (§§ 170, 171) die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Grenze des Anlagengeländes) und deren Quellen bis spätestens 1. Dezember 2006 zu melden. Die Behörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und – soweit Behörde die im § 171 Abs. 1 oder 2 angeführte Behörde ist – unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten.

(2) Bergbauberechtigte, die eine in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage betreiben, die in einem Ballungsraum gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, haben bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Bewilligung dieser Anlage oder nach der rechtskräftigen Bewilligung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Behörde (§§ 170, 171) die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Grenze des Anlagengeländes) und deren Quellen zu melden. Bergbauberechtigte, die eine in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage betreiben, die in einem gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, haben der Behörde (§§ 170, 171) die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Grenze des Anlagengeländes) und deren Quellen bis spätestens 1. März 2011 zu melden. Die Behörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und – soweit Behörde die im § 171 Abs. 1 oder 2 angeführte Behörde ist – unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten.

(3) Die von einer in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage ausgehenden Lärmemissionen sind als Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) und als Lnight (Nachtlärmindex) im Sinne der Verordnung gemäß § 11 Bundes-LärmG jeweils an der Aufbereitungsanlagengrenze anzugeben. Die Angabe des jeweiligen Wertes ist nur für jene Punkte der Aufbereitungsanlagengrenze erforderlich, an denen der Lden den Wert von 55 dB, A-bewertet, und bzw. oder der Lnight den Wert von 50 dB, A-bewertet, erreicht bzw. übersteigt; sonst genügt die begründete Angabe, dass der Lden den Wert von 55 dB, A-bewertet, und bzw. oder der Lnight den Wert von 50 dB, A-bewertet, unterschreitet. Es sind auf Verlangen der Behörde die für die Ausbreitungsrechnung erforderlichen weiteren schalltechnischen auf die Aufbereitungsanlage bezogenen Angaben (zB Schallleistungspegel, Schalldruckpegel, Emissionspunkte und Angaben über auf dem Betriebsgelände befindliche relevante Schallhindernisse) anzugeben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 222a MinroG in einfachen Worten?

§ 222a MinroG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. April 2015
Fassung seit
1. Januar 2011
Fassung bis
laufend
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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 90/2025 (NR: GP XXVIII RV 254 AB 357 S. 55. BR: AB 11728 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 60/2022 (NR: GP XXVII RV 1365 AB 1402 S. 147. BR: 10913 AB 10939 S. 939.)
  • BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)

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