Bundesgesetze

Mineralrohstoffgesetz

Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) *)

MinroGBundesgesetzFassung seit 18. November 2009RIS-Stand 28. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008040 · BGBl. I Nr. 38/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2025 · 58/01 Bergrecht · Original im RIS öffnen

§ 117a

§ 117a Abfallbewirtschaftungsplan

Fassung: 18. November 2009 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 117a MinroG?

  • Kernaussage§ 117a MinroG behandelt "Abfallbewirtschaftungsplan" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bergbauberechtigte hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung einen Abfallbewirtschaftungsplan für die Minimierung, Behandlung,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abfallbewirtschaftungsplan

§ 117a. (1) Der Bergbauberechtigte hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung einen Abfallbewirtschaftungsplan für die Minimierung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung bergbaulicher Abfälle aufzustellen. Der Abfallbewirtschaftungsplan ist der Behörde rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeiten anzuzeigen. Der Abfallbewirtschaftungsplan ist alle fünf Jahre zu überprüfen und anzupassen, soweit sich der Betrieb der Abfallentsorgungsanlage oder der bergbauliche Abfall wesentlich verändert haben. Alle Anpassungen nach dem dritten Satz sind der Behörde anzuzeigen. Sofern die für den Abfallbewirtschaftungsplan geforderten Angaben Bestandteil eines Gewinnungsbetriebsplanes, eines Ansuchens um Erteilung einer Bewilligung für eine Bergbauanlage, anderer behördlicher Verfahren oder anderer auf Grund von Rechtsvorschriften erstellter Unterlagen sind, kann auf diese im Abfallbewirtschaftungsplan verwiesen werden.

(2) Der Abfallbewirtschaftungsplan hat folgende Ziele:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelIV. Abschnitt
Gehört thematisch zuAufnahme, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 117
Nächster Paragraph§ 118 Bergbauanlagen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 117a MinroG in einfachen Worten?

§ 117a MinroG behandelt "Abfallbewirtschaftungsplan" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 18. November 2009 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. April 2015
Fassung seit
18. November 2009
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 90/2025 (NR: GP XXVIII RV 254 AB 357 S. 55. BR: AB 11728 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 60/2022 (NR: GP XXVII RV 1365 AB 1402 S. 147. BR: 10913 AB 10939 S. 939.)
  • BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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