§ 176
§ 176 Zusammenarbeit der Behörden mit anderen Stellen
Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 176 MinroG?
- Kernaussage§ 176 MinroG behandelt "Zusammenarbeit der Behörden mit anderen Stellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Träger der Sozialversicherung und die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben im Rahmen ihres...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
III. Abschnitt
Zusammenarbeit der Behörden mit anderen Stellen
§ 176. (1) Die Träger der Sozialversicherung und die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Behörden bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(2) Die Behörden haben bei Durchführung ihrer Aufgaben auf die Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden Trägern der Sozialversicherung und mit den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 176 MinroG in einfachen Worten?
§ 176 MinroG behandelt "Zusammenarbeit der Behörden mit anderen Stellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1999 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. April 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 1999
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 90/2025 (NR: GP XXVIII RV 254 AB 357 S. 55. BR: AB 11728 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 60/2022 (NR: GP XXVII RV 1365 AB 1402 S. 147. BR: 10913 AB 10939 S. 939.)
- BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)
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Verweise
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Rückverweise
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