Bundesgesetze

Mineralrohstoffgesetz

Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) *)

MinroGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2004RIS-Stand 28. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008040 · BGBl. I Nr. 38/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2025 · 58/01 Bergrecht · Original im RIS öffnen

§ 187c

§ 187c Betriebliche Grubenrettung

Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 187c MinroG?

  • Kernaussage§ 187c MinroG behandelt "Betriebliche Grubenrettung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei jedem Bergbau mit untertägigen Bereichen müssen, wenn Personen unter Tage beschäftigt werden, Vorkehrungen zur Durchführung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Betriebliche Grubenrettung

§ 187c. (1) Bei jedem Bergbau mit untertägigen Bereichen müssen, wenn Personen unter Tage beschäftigt werden, Vorkehrungen zur Durchführung der im Notfallplan (§ 109 Abs. 1) vorgesehenen Rettungswerke getroffen werden (betriebliche Grubenrettung).

(2) Der Bergbauberechtigte hat jedem untertägig beschäftigten Arbeitnehmer jeweils einen umgebungsluftunabhängigen Selbstretter (Sauerstoffselbstretter) zur Verfügung zu stellen.

(3) Soweit nicht nach § 187d eine Grubenwehr vorgeschrieben wurde, müssen bei jedem Bergbau, bei dem Personen unter Tage beschäftigt werden, mindestens zwei mit den Betriebsverhältnissen in den untertägigen Bereichen und mit dem Gebrauch von Atemschutzgeräten vertraute Personen zur Verfügung stehen, die bei den Rettungswerken als ortskundige Führer eingesetzt werden können.

(4) Zur Verstärkung des betrieblichen Grubenrettungswesens können Kooperations- und Hilfeleistungsverträge mit den örtlichen Feuerwehren, Katastrophenhilfsdiensten usw. abgeschlossen werden, diesfalls ist mindestens einmal jährlich eine Übung mit den betroffenen Organisationen abzuhalten.

(5) In allen übrigen Bergbauen mit untertägigen Bereichen hat wenigstens eine mit den Betriebsverhältnissen in den untertägigen Bereichen vertraute Person zur Verfügung zu stehen, die bei den Rettungswerken als ortskundige Auskunftsperson verwendet werden kann.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelIX. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 187b
Nächster Paragraph§ 187d Grubenwehr

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 187c MinroG in einfachen Worten?

§ 187c MinroG behandelt "Betriebliche Grubenrettung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2004 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. April 2015
Fassung seit
1. Januar 2004
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 90/2025 (NR: GP XXVIII RV 254 AB 357 S. 55. BR: AB 11728 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 60/2022 (NR: GP XXVII RV 1365 AB 1402 S. 147. BR: 10913 AB 10939 S. 939.)
  • BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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