Bundesgesetze

Mineralrohstoffgesetz

Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) *)

MinroGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 1999RIS-Stand 28. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008040 · BGBl. I Nr. 38/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2025 · 58/01 Bergrecht · Original im RIS öffnen

§ 61

§ 61 Auflassung von Bergwerksberechtigungen in einem vereinfachten Verfahren

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 61 MinroG?

  • Kernaussage§ 61 MinroG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sind auf Grund der aufzulassenden Bergwerksberechtigung keine Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 ausgeübt worden und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Auflassung von Bergwerksberechtigungen in einem vereinfachten Verfahren

§ 61. (1) Sind auf Grund der aufzulassenden Bergwerksberechtigung keine Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 ausgeübt worden und die im § 58 Abs. 1 erster Satz genannten Voraussetzungen gegeben, hat die Behörde die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das von der Auflassung der Bergwerksberechtigung betroffene Grubenmaß oder die betroffene Überschar gelegen ist, von der beabsichtigten Auflassung mit der Aufforderung, ihr binnen zwei Monaten mitzuteilen, ob gegen die beabsichtigte Auflassung Einwendungen bestehen, schriftlich in Kenntnis zu setzen. Wurden keine Einwendungen fristgerecht eingebracht und sind die Erfordernisse des § 59 als erfüllt anzusehen, hat die Behörde die Bergwerksberechtigung für erloschen zu erklären. Die Behörde hat den Bescheid allen im § 58 Abs. 2 angeführten Parteien zuzustellen.

(2) Werden von den Eigentümern der Grundstücke, auf denen das von der Auflassung der Bergwerksberechtigung betroffene Grubenmaß oder die betroffene Überschar gelegen ist, Einwendungen gegen die beabsichtigte Auflassung vorgebracht, gilt § 58.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelII. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 61 MinroG in einfachen Worten?

§ 61 MinroG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1999 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. April 2015
Fassung seit
1. Januar 1999
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 90/2025 (NR: GP XXVIII RV 254 AB 357 S. 55. BR: AB 11728 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 60/2022 (NR: GP XXVII RV 1365 AB 1402 S. 147. BR: 10913 AB 10939 S. 939.)
  • BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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