§ 102
§ 102 Besondere Befugnisse des Bergbauberechtigten
Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 102 MinroG?
- Kernaussage§ 102 MinroG behandelt "Besondere Befugnisse des Bergbauberechtigten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bergbauberechtigte darf sich beim Aufsuchen und Gewinnen bergfreier mineralischer Rohstoffe die mit diesen zusammen vorkommenden...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
II. Abschnitt
Besondere Befugnisse des Bergbauberechtigten
Aneignung anderer mineralischer Rohstoffe
§ 102. (1) Der Bergbauberechtigte darf sich beim Aufsuchen und Gewinnen bergfreier mineralischer Rohstoffe die mit diesen zusammen vorkommenden bundeseigenen oder grundeigenen mineralischen Rohstoffe aneignen, wenn sich deren selbständige Gewinnung nicht lohnt. Ob dies zutrifft, entscheidet im Streitfall der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Anwendung des § 25 Abs. 4.
(2) Außer im Fall des Abs. 1 darf sich der Bergbauberechtigte, wenn er Gewinnungsberechtigter ist, beim Gewinnen bergfreier mineralischer Rohstoffe anfallende grundeigene mineralische Rohstoffe dann ohne Entschädigung aneignen, wenn sich diese nicht in Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bezieht, befinden und er ihrer bei der Ausübung der Bergwerksberechtigung bedarf. Sonst hat er sie binnen einem Monat gegen Erstattung der Gestehungskosten dem Grundeigentümer, wenn dieser aber das Gewinnen der auf seinen Grundstücken vorkommenden grundeigenen mineralischen Rohstoffe einem anderen überlassen hat, diesem anzubieten. Wird das Anbot innerhalb einer Frist von einem Monat nicht angenommen, so kann der Bergbauberechtigte über sie verfügen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 102 MinroG in einfachen Worten?
§ 102 MinroG behandelt "Besondere Befugnisse des Bergbauberechtigten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2002 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. April 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2002
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 90/2025 (NR: GP XXVIII RV 254 AB 357 S. 55. BR: AB 11728 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 60/2022 (NR: GP XXVII RV 1365 AB 1402 S. 147. BR: 10913 AB 10939 S. 939.)
- BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.