§ 144
§ 144 Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten
Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 144 MinroG?
- Kernaussage§ 144 MinroG behandelt "Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Durch einen Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten wird die Wirksamkeit von Bewilligungen, Genehmigungen, Zulassungen, Anerkennungen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
VII. Abschnitt
Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten
§ 144. Durch einen Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten wird die Wirksamkeit von Bewilligungen, Genehmigungen, Zulassungen, Anerkennungen und Anordnungen nach diesem Bundesgesetz, nach den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder nach sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht berührt. Dies gilt auch für Bewilligungen, Genehmigungen, Zulassungen, Anerkennungen und Anordnungen, die nach § 218 aufrecht bleiben oder auf Verordnungen beruhen, die nach § 195 Abs. 1 oder § 196 Abs. 1 weitergelten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 144 MinroG in einfachen Worten?
§ 144 MinroG behandelt "Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1999 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. April 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 1999
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 90/2025 (NR: GP XXVIII RV 254 AB 357 S. 55. BR: AB 11728 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 60/2022 (NR: GP XXVII RV 1365 AB 1402 S. 147. BR: 10913 AB 10939 S. 939.)
- BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)
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Rückverweise
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