Bundesgesetze

Mineralrohstoffgesetz

Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) *)

MinroGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2002RIS-Stand 28. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008040 · BGBl. I Nr. 38/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2025 · 58/01 Bergrecht · Original im RIS öffnen

§ 156

§ 156 Versagung einer Baubewilligung

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 156 MinroG?

  • Kernaussage§ 156 MinroG behandelt "Versagung einer Baubewilligung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bewilligung nach § 153 Abs. 2 ist von der Behörde zu versagen, wenn

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Versagung einer Baubewilligung

§ 156. (1) Die Bewilligung nach § 153 Abs. 2 ist von der Behörde zu versagen, wenn

(2) Wird die Bewilligung versagt oder unter Anordnung geeigneter Maßnahmen oder Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung von Bodenverformungen oder deren Auswirkungen erteilt und ist die geplante Anlage zur gehörigen Benützung des Grundstückes ohne wesentliche Änderung des bisherigen Verwendungszweckes nach Art und Umfang notwendig, so hat der Bergbauberechtigte und, wenn die Gewinnungsberechtigung oder die Speicherbewilligung nicht mehr aufrecht ist, der frühere Bergbauberechtigte den Bewilligungswerber angemessen zu entschädigen. Der § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(3) Für wesentliche Veränderungen und Erweiterungen von Anlagen gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(4) Die Bewilligung ist dann nicht zu versagen, wenn die bergbauliche Inanspruchnahme der Grundstücke nicht innerhalb von 15 Jahren zu erwarten ist. Die voraussichtliche bergbauliche Inanspruchnahme hat der Bergbauberechtigte glaubhaft zu machen.

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, wenn es die geologisch-lagerstättenkundlichen Verhältnisse und die Art der Gewinnungs- oder Speichertätigkeit ermöglichen, durch Verodnung für einzelne Bergbaugebiete festsetzen, daß für die Errichtung bestimmter Arten von Bauten und anderen Anlagen oder in bestimmten Entfernungen von näher zu bezeichnenden Bergbauanlagen keine Bewilligungen nach § 153 Abs. 2 erforderlich sind. Solche Verordnungen können auch rückwirkend erlassen werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelIII. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 156 MinroG in einfachen Worten?

§ 156 MinroG behandelt "Versagung einer Baubewilligung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2002 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. April 2015
Fassung seit
1. Januar 2002
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 90/2025 (NR: GP XXVIII RV 254 AB 357 S. 55. BR: AB 11728 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 60/2022 (NR: GP XXVII RV 1365 AB 1402 S. 147. BR: 10913 AB 10939 S. 939.)
  • BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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