§ 205
§ 205
Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 205 AußStrG?
- Kernaussage§ 205 AußStrG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 205 AußStrG in einfachen Worten?
§ 205 AußStrG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2005 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. August 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2005
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:18
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 40/2026 (NR: GP XXVIII RV 445 AB 458 S. 77. BR: 11811 AB 11815 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 74/2025 (NR: GP XXVIII IA 379/A AB 213 S. 44. BR: AB 11704 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 2
- Welche Verfahrensfragen, Fristen oder Rechtsmittel spielen eine Rolle? 1
- OGH2
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.
Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 1Ob202/06x; 9Ob113/06t; 6Ob290/07a; 6Ob27/08a; 6Ob99/08i; 6Ob106/08v; 6Ob140/08v; 6Ob116/09s; 10Ob54/09b; 8Ob41/10b; 2Ob58/11k; 2Ob52/17m · 22. März 20181Ob202/06x; 9Ob113/06t; 6Ob290/07a; 6Ob27/08a; 6Ob99/08i; 6Ob106/08v; 6Ob140/08v; 6Ob116/09s; 10Ob54/09b; 8Ob41/10b; 2Ob58/11k; 2Ob52/17m · 22. März 2018 · ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121471Vgl auch; Beisatz: Ungeachtet der Einbringung des Antrags am 10. 11. 2003 sind im Hinblick auf das Entscheidungsdatum erster Instanz (30.12.2005) auf das Rechtsmittelverfahren in den hier maßgeblichen Fragen die Bestimmungen des AußStrG 2005 anzuwenden. (T1) Beisatz: Damit...
AußStrG 2005 §143 ff · AußStrG 2005 §203 Abs7 · AußStrG 2005 §205OGH · RechtssatzOGH · 2Ob630/55; 3Ob554/76 · 27. April 19762Ob630/55; 3Ob554/76 · 27. April 1976 · ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0008439HS 1459 Beisatz: Beiziehung eines Sacherverständigen. (T1)
AußStrG §205 · HGB §166