Art. 10 § 2
Art. 10 § 2 Personenbezogene Bezeichnungen
Fassung: 1. Juli 2007 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 10 § 2 AußStrG?
- KernaussageArt. 10 § 2 AußStrG behandelt "Personenbezogene Bezeichnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Personenbezogene Bezeichnungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu den §§ 122, 123, 124, 126, 127, 130 und 204, BGBl. I Nr. 111/2003)
§ 2. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 10 § 2 AußStrG in einfachen Worten?
Art. 10 § 2 AußStrG behandelt "Personenbezogene Bezeichnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2007 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. August 2015
- Fassung seit
- 1. Juli 2007
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 23:36
- 1. Januar 2005 bis laufendRIS-Fassung öffnen
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 40/2026 (NR: GP XXVIII RV 445 AB 458 S. 77. BR: 11811 AB 11815 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 74/2025 (NR: GP XXVIII IA 379/A AB 213 S. 44. BR: AB 11704 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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