§ 112
§ 112 Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr
Fassung: 1. Februar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 112 AußStrG?
- Kernaussage§ 112 AußStrG behandelt "Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ausländische gerichtliche Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönliche Kontakte können nur...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
8. Abschnitt
Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr
Vollstreckbarerklärung
§ 112. (1) Ausländische gerichtliche Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönliche Kontakte können nur vollstreckt werden, wenn sie vom Gericht für Österreich für vollstreckbar erklärt wurden. Dabei sind gerichtliche Vergleiche und vollstreckbare öffentliche Urkunden gerichtlichen Entscheidungen gleichzuhalten.
(2) Eine ausländische Entscheidung ist für vollstreckbar zu erklären, wenn sie nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und kein Grund für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung vorliegt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 112 AußStrG in einfachen Worten?
§ 112 AußStrG behandelt "Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. August 2015
- Fassung seit
- 1. Februar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 03:46
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 40/2026 (NR: GP XXVIII RV 445 AB 458 S. 77. BR: 11811 AB 11815 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 74/2025 (NR: GP XXVIII IA 379/A AB 213 S. 44. BR: AB 11704 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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