§ 131
§ 131 VI. Gerichtliche Kontrolle von Rechtshandlungen in der Personensorge
Fassung: 14. Juli 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 131 AußStrG?
- Kernaussage§ 131 AußStrG behandelt "VI. Gerichtliche Kontrolle von Rechtshandlungen in der Personensorge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Verfahren über
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
VI. Gerichtliche Kontrolle von Rechtshandlungen in der Personensorge
§ 131. (1) Im Verfahren über
(2) Im Verfahren über die Genehmigung der Entscheidung des Erwachsenenvertreters oder Vorsorgebevollmächtigten über eine dauerhafte Änderung des Wohnortes hat sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person zu machen und, wenn die betroffene Person zu erkennen gibt, dass sie ihren Wohnort nicht ändern will, den Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) mit der Abklärung (§ 4b ErwSchVG) zu beauftragen. Ergeben sich bereits im Rahmen der Abklärung nach §§ 117a bzw. 128 Abs. 3 Anhaltspunkte für die ablehnende Haltung der betroffenen Person, so ist das Gericht zu verständigen und mit dessen Einvernehmen sogleich die ergänzende Abklärung vorzunehmen. Den persönlichen Eindruck von der betroffenen Person kann das Gericht diesfalls im Rahmen der Erstanhörung nach § 118 gewinnen.
(3) Im Verfahren über die Genehmigung der Zustimmung zu einer medizinischen Maßnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit der betroffenen Person zum Ziel hat, hat das Gericht den Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG), soweit er nicht bereits Erwachsenenvertreter der betroffenen Person ist, zum besonderen Rechtsbeistand im Verfahren zu bestellen. Das Gericht hat dem Verfahren außerdem zwei voneinander unabhängige Sachverständige beizuziehen.
(4) Das Gericht hat die in den Abs. 1 bis 3 genannten Verfahren auf Antrag der vertretenen Person und des Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters sowie von Amts wegen, etwa auf Grund der Mitteilung einer behandelnden Person oder eines Trägers der Sozial- oder Behindertenhilfe, einzuleiten. Die Zulässigkeit der Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung ist nach § 118 Abs. 4, § 120a und § 121 Abs. 6 zu beurteilen. Die dem Bund erwachsenen Kosten sind der betroffenen Person aufzuerlegen, soweit dadurch nicht ihr notwendiger Unterhalt oder der ihrer Familie, für die sie zu sorgen hat, gefährdet wird. Im Übrigen hat der Bund die Kosten endgültig zu tragen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 131 AußStrG in einfachen Worten?
§ 131 AußStrG behandelt "VI. Gerichtliche Kontrolle von Rechtshandlungen in der Personensorge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 14. Juli 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juli 2023
- Fassung seit
- 14. Juli 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 03:46
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 40/2026 (NR: GP XXVIII RV 445 AB 458 S. 77. BR: 11811 AB 11815 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 74/2025 (NR: GP XXVIII IA 379/A AB 213 S. 44. BR: AB 11704 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 11
- Welche Verfahrensfragen, Fristen oder Rechtsmittel spielen eine Rolle? 2
- OGH11
Bei 11 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.
Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 4Ob502/75; 7Ob270/75; 3Ob598/77; 5Ob510/78; 2Ob528/82; 3Ob524/83; 1Ob585/84; 2Ob513/88; 8Ob571/89 (8Ob572/89); 1Ob691/90; 6Ob592/91; 1Ob613/91 (1Ob614/91); 3Ob560/92; 8Ob619/93; 4Ob1612/94; 4Ob539/95; 1Ob51/95; 6Ob161/99s; 7Ob177/01g; 4Ob202/02p; 6Ob73/03h; 1Ob244/05x; 6Ob105/06v; 7Ob292/06a; 3Ob229/09m; 6Ob153/10h; 1Ob190/10p; 3Ob165/13f; 7Ob212/13x; 2Ob134/15t; 2Ob183/15y; 1Ob25/17h; 2Ob20/18g (2Ob21/18d); 2Ob166/17a; 2Ob66/21a; 2Ob238/22x; 2Ob96/24t · 25. Juni 20244Ob502/75; 7Ob270/75; 3Ob598/77; 5Ob510/78; 2Ob528/82; 3Ob524/83; 1Ob585/84; 2Ob513/88; 8Ob571/89 (8Ob572/89); 1Ob691/90; 6Ob592/91; 1Ob613/91 (1Ob614/91); 3Ob560/92; 8Ob619/93; 4Ob1612/94; 4Ob539/95; 1Ob51/95; 6Ob161/99s; 7Ob177/01g; 4Ob202/02p; 6Ob73/03h; 1Ob244/05x; 6Ob105/06v; 7Ob292/06a; 3Ob229/09m; 6Ob153/10h; 1Ob190/10p; 3Ob165/13f; 7Ob212/13x; 2Ob134/15t; 2Ob183/15y; 1Ob25/17h; 2Ob20/18g (2Ob21/18d); 2Ob166/17a; 2Ob66/21a; 2Ob238/22x; 2Ob96/24t · 25. Juni 2024 · ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0006519Vgl auch; nur: Mit Rücksicht auf seine Rechte nach §§ 784, 804, 812 ABGB ist der Noterbe dem Abhandlungsverfahren beizuziehen. (T1) nur T1 Vgl; nur T1 Vgl auch; Beisatz: Teilweise gegenteilig zur weitergehenden Entscheidung 3 Ob 524/83; diese...
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