Bundesgesetze

Außerstreitgesetz

Bundesgesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG)

AußStrGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2010RIS-Stand 11. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 20003047 · BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017 · 22/03 Außerstreitverfahren · Original im RIS öffnen

§ 190

§ 190 Beglaubigung von Übersetzungen

Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 190 AußStrG?

  • Kernaussage§ 190 AußStrG behandelt "Beglaubigung von Übersetzungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die genaue Übereinstimmung einer Übersetzung mit dem Original ist von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Beglaubigung von Übersetzungen

§ 190. (1) Die genaue Übereinstimmung einer Übersetzung mit dem Original ist von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetsch unter Beifügung des Datums der Übersetzung, der Unterschrift und des Siegels des Dolmetsches (§§ 14, 8 Abs. 5 SDG) zu beglaubigen. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Regelungen über Form und Gestaltung derartiger Übersetzungen sowie der Beglaubigungsvermerke zu erlassen.

(2) Kann ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetsch nicht beigezogen werden, so hat das Gericht eine dazu befähigte Person als Dolmetsch zu beeiden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 190 AußStrG in einfachen Worten?

§ 190 AußStrG behandelt "Beglaubigung von Übersetzungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2010 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. August 2015
Fassung seit
1. Januar 2010
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:18
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 40/2026 (NR: GP XXVIII RV 445 AB 458 S. 77. BR: 11811 AB 11815 S. 991.)
  • BGBl. I Nr. 74/2025 (NR: GP XXVIII IA 379/A AB 213 S. 44. BR: AB 11704 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

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Verweise

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