§ 18
§ 18 Mündliche Verhandlung
Fassung: 20. Juli 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 18 AußStrG?
- Kernaussage§ 18 AußStrG behandelt "Mündliche Verhandlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sofern eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben ist, steht es dem Gericht frei, eine Tagsatzung zur...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Mündliche Verhandlung
§ 18. (1) Sofern eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben ist, steht es dem Gericht frei, eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die ganze Sache oder einzelne Punkte mit den vom Verhandlungsgegenstand betroffenen Parteien anzuordnen, wenn es dies zur Beschleunigung des Verfahrens, Erhebung des Sachverhalts oder Erörterung von Rechtsfragen für zweckmäßig erachtet. Auch wenn eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung abgehalten wurde, ist das Gericht nicht gehalten, im weiteren Verfahren mündlich zu verhandeln.
(2) Das Gericht kann eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung ohne persönliche Anwesenheit von Parteien, ihren Vertretern und sonst der Verhandlung beizuziehenden Personen unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen. Voraussetzung ist, dass diese Vorgangsweise unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie tunlich ist, die technischen Voraussetzungen vorhanden sind, um die Tagsatzung verfahrenskonform abzuhalten, und nicht eine Partei innerhalb einer vom Gericht festgesetzten angemessenen Frist dem angekündigten Vorgehen widerspricht oder die ausdrückliche Zustimmung der Parteien dazu vorliegt. Die Parteien können eine solche Vorgangsweise bei Gericht lediglich anregen.
(3) In Verfahren in Ehe- und Kindschaftsangelegenheiten sowie in Verlassenschaftsverfahren dürfen Parteien nur dann unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung an einer nach Abs. 2 anberaumten Tagsatzung teilnehmen, wenn sie, unbeschadet des § 6 Abs. 3, durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 AußStrG in einfachen Worten?
§ 18 AußStrG behandelt "Mündliche Verhandlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 20. Juli 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juli 2023
- Fassung seit
- 20. Juli 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 03:45
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 40/2026 (NR: GP XXVIII RV 445 AB 458 S. 77. BR: 11811 AB 11815 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 74/2025 (NR: GP XXVIII IA 379/A AB 213 S. 44. BR: AB 11704 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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Verweise
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