§ 188
§ 188 Beglaubigung von Unterschriften
Fassung: 1. Juli 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 188 AußStrG?
- Kernaussage§ 188 AußStrG behandelt "Beglaubigung von Unterschriften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf Antrag ist die Echtheit einer händischen Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) oder eines Handzeichens auf einer Papierurkunde...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Beglaubigung von Unterschriften
§ 188. (1) Auf Antrag ist die Echtheit einer händischen Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) oder eines Handzeichens auf einer Papierurkunde oder nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten die Echtheit einer elektronischen Signatur (firmenmäßigen Zeichnung) auf einer elektronisch errichteten Urkunde durch einen Beglaubigungsvermerk zu bestätigen, wenn der Antragsteller
(2) Sämtliche nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes beglaubigten elektronischen Signaturen entfalten auch die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB; § 4 Abs. 2 SVG ist insoweit nicht anzuwenden.
(3) Über die Beglaubigung ist ein gerichtliches Protokoll aufzunehmen, das den Ausweis mit Ausstellungsdatum und ausstellender Behörde und den Gegenstand der Urkunde zu bezeichnen hat. Das Protokoll ist vom Antragsteller zu unterschreiben. Kann der Antragsteller nicht schreiben, so hat er unter Beiziehung zweier Zeugen, von denen einer den Namen des Unterzeichneten beisetzt dem Protokoll sein Handzeichen beizufügen.
(4) Der Beglaubigungsvermerk hat den Vor- und Familiennamen sowie die Anschrift des Antragstellers zu enthalten. Auf Verlangen des Antragstellers, in Grundbuchssachen auch von Amts wegen, ist der Tag auf besonderen Wunsch auch der Ort seiner Geburt in den Beglaubigungsvermerk aufzunehmen. Auf die Aufnahme in das Beglaubigungsarchiv der Justiz ist im Beglaubigungsvermerk hinzuweisen. Das Protokoll kann sich auf einen Hinweis über die Aufnahme in das Beglaubigungsarchiv beschränken, wenn auch der Identitätsnachweis des Antragstellers in elektronischer Form (insbesondere eingescannt) aufbewahrt werden kann.
(5) Die Berechtigung zur Einsicht in die in das Beglaubigungsarchiv der Justiz eingestellten beglaubigten Urkunden kommt dem Antragsteller und den von ihm ermächtigten Personen zu. Diesen ist gemäß § 91b Abs. 2 GOG Zugang zu den Urkunden zu gewähren.
(6) Im Übrigen sind die §§ 91b und 91d GOG anzuwenden.
(7) Von den Gerichten ausgestellte öffentliche Urkunden, die den Namen des gerichtlichen Entscheidungsorgans enthalten, sind durch Beifügung der elektronischen Signatur der Justiz zu beglaubigen.
(8) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Regelungen festzulegen für
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 188 AußStrG in einfachen Worten?
§ 188 AußStrG behandelt "Beglaubigung von Unterschriften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. August 2026
- Fassung seit
- 1. Juli 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 03:46
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 40/2026 (NR: GP XXVIII RV 445 AB 458 S. 77. BR: 11811 AB 11815 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 74/2025 (NR: GP XXVIII IA 379/A AB 213 S. 44. BR: AB 11704 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 2
- OGH2
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Entscheidungen
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