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Gewährleistung

Die Gewährleistung, Mängelhaftung oder Mängelbürgschaft bestimmt Rechtsfolgen und Ansprüche, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zustehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat. Auch beim Werkvertrag gibt es eine Gewährleistung für Mängel des hergestellten Werks. Von der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistung ist die Garantie zu unterscheiden; diese ist insofern freiwillig, als es keine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe eines Garantieversprechens gibt.

Von der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistung ist die freiwillige Übernahme einer Garantie zu unterscheiden.

In der Europäischen Union bestimmt die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie (EG-RL 99/44) einheitliche Mindeststandards für die Gewährleistung beim gewerblichen Verkauf an private Endverbraucher. Insbesondere darf die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Lieferung nicht unterschreiten. Innerhalb der ersten sechs Monate muss die Beweislast in der Regel beim Verkäufer liegen. Die Gewährleistungsansprüche bestehen gegenüber dem Verkäufer, nicht dem Hersteller der Ware.

Allgemeines

Gewährleistung ist in den §§ 922 ff. ABGB geregelt. Inhaltlich wurde das Gewährleistungsrecht in der EU durch die EU-Richtlinie 1999/44/EG vereinheitlicht und seit 1. Januar 2002 auch in Österreich umgesetzt. Die Gewährleistung ist mit der Reform des HGB zum Unternehmensgesetzbuch (UGB) mit 1. Januar 2007 in Österreich zentral, wie die meisten Leistungsstörungen, und generell im ABGB geregelt. Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, können Gewährleistungsansprüche nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden: Vor Kenntnis des Mangels sind die gewährleistungsrechtlichen Normen daher zwingend.

Gewährleistung regelt die von einem Verschulden unabhängige Haftung des Schuldners für Mangelhaftigkeit der erbrachten Leistung und dient so dem Ausgleich der subjektiven Äquivalenz – also dem Umstand, dass Übergeber und Übernehmer durch den Willen zum Vertragsschluss zum Ausdruck gebracht haben, ihnen sei die jeweilige Leistung im Austausch für die jeweilige Gegenleistung das jeweils Vereinbarte wert. Als Beispiel: Ein Übernehmer ist bereit, einen Plasma-Fernseher um EUR 1000,– zu kaufen, und ein Übergeber ist bereit, den Plasma-Fernseher um diesen Preis zu verkaufen.

Durch die Behelfe (Verbesserung/Austausch, Preisminderung, Wandlung) der Gewährleistung soll die subjektive Äquivalenz wiederhergestellt werden.

Die gesetzliche Gewährleistungspflicht beträgt in Österreich bei beweglichen Sachen zwei Jahre, bei unbeweglichen Sachen drei Jahre und bei Viehmängeln sechs Wochen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der vollständigen Ablieferung der Leistung.

Der Oberste Gerichtshof legt vertragliche Haftungsausschlüsse (Gewährleistungseinschränkungen) sehr restriktiv aus.

Mangel

Unter Mangel versteht man ein Abweichen der erbrachten Leistung vom vertraglich Geschuldeten. Jede Abweichung von der vertraglich geschuldeten Qualität oder Quantität stellt einen Mangel dar. § 922 ABGB spricht von „bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften“. Es kann zwischen Rechtsmangel und Sachmangel unterschieden werden, wobei das Gesetz den Terminus Sachmangel nicht verwendet und daher nur von einem Teil der Lehre vertreten wird. Ein Sachmangel ist ein Mangel, der der Sache körperlich anhaftet. Ein Rechtsmangel ist ein Mangel an der rechtlichen Position, den der Veräußerer dem Erwerber nach dem Vertrag verschaffen muss.

Kommt der Mangel innerhalb von sechs Monaten ab Lieferung hervor, wird grundsätzlich vermutet, dass der Mangel bereits zum Lieferzeitpunkt vorlag. Nach Ablauf von sechs Monaten muss der Käufer bzw. Werkbestellter beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe zumindest dem Grunde nach vorhanden war.

Die primären Gewährleistungsbehelfe

Das österreichische Gewährleistungsrecht ist ein zweistufiges System. Zuerst soll dem schlecht erfüllenden Übergeber die Möglichkeit gegeben werden, vertragskonform zu leisten und durch Verbesserung und Austausch die Äquivalenz herzustellen.

Verbesserung und Austausch

Austausch der Sache findet nur bei Gattungsschulden statt. Die Verbesserung oder der Austausch muss innerhalb einer angemessenen Frist vorgenommen werden mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer, die Kosten trägt der Übergeber. Zu den primären Gewährleistungsbehelfen wird auch der „Nachtrag des Fehlenden“ gezählt, wenn es sich bei dem Mangel um einen Quantitätsmangel handelt. Der Übernehmer hat ein Wahlrecht zwischen diesen Ansprüchen.

Die sekundären Gewährleistungsbehelfe

Sollten die primären Gewährleistungsbehelfe für den Übergeber unmöglich oder untunlich sein, kommen als sekundäre Gewährleistungsbehelfe die Preisminderung und die Wandlung des Vertrages zum Zuge. Diese Behelfe sind Gestaltungsrechte und keine Ansprüche. Untunlichkeit bedeutet, dass Verbesserung oder Austausch nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand getätigt werden können (Details im § 932 Abs. 4 ABGB).

Preisminderung

Preisminderung bedeutet, dass der Preis der Sache nun auf den Wert der Sache angepasst wird. Bezahlt wurde der Preis für eine mangelfreie Sache, geleistet wurde jedoch eine mangelhafte Sache. Folglich entspricht der nun geminderte Preis dem Wert der mangelhaften Sache. (siehe auch: Preisbildung)

Die Preisminderung wird anhand der sogenannten „relativen Berechnungsmethode“ durchgeführt, dabei wird das Verhältnis vom ”Wert der mangelfreien Sache” zum ”Wert der mangelhaften Sache” auf den gezahlten Kaufpreis angewandt. (W:w = P:p)

Wandlung

Wandlung bedeutet, dass der Vertrag aufgehoben wird. Der Titel fällt nicht rückwirkend (also zum Zeitpunkt des einstigen Vertragsabschlusses) weg, sondern ab dem Zeitpunkt der Wandlung (ex-nunc-Wirkung), sodass dem Übergeber nur bereicherungsrechtliche Ansprüche zur Verfügung stehen. Gewandelt werden kann nur bei nicht geringfügigen Mängeln. Mit anderen Worten kann der Übernehmer bei einem bloß geringfügigen Mangel lediglich den Preis mindern.

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