Als Betrieb gilt gem § 34 Abs 1 ArbVB “jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.”
- Arbeitsstätte als einen Ort, an dem es zum Zielbewussten Einsatz von AN kommt
- Organisatorische Einheit
- Betriebsinhaber
- Betriebsmittel
- Auf Dauer eingerichtete fortgesetzt verfolgte Tätigkeit
- Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse
- Keine Rücksichtnahme auf den Erwerbszweck
Wenn eine Arbeitsstätte eine dieser Kriterien nicht aufweist handelt es sich nur um einen Betriebsteil.