Von einem Rechtsmangel spricht man, wenn Dritte gegen den Käufer/Besteller einer Sache im Vertrag nicht übernommene Rechte geltend machen können.
Der Übergeber erfüllt den Vertrag schlecht, dass er zwar die richtige Sache übergibt, aber dem Erwerber die geschuldete Rechtsposition verschafft.
Der Mangel muss bereits bei der Übergabe vorhanden sein.
Nach § 924 ABGB die Mangelhaftigkeit bei Übergabe in den ersten sechs Monaten vermutet.