Leistung

Der Begriff der Leistung wird mit verschiedenen Bedeutungsinhalten verwendet, es wird unterschieden daher zwischen der Leistung im Schuldrecht schuldrechtlichen und der Leistung im Bereicherungsrecht bereicherungsrechtlichen Sinne.

Im schuldrechtlichen Sinn

Der Inhalt der Leistung bestimmt sich nach dem jeweiligen Vertragstyp. So muss etwa beim Kaufvertrag der Verkäufer den Gegenstand Übereignung übereignen und Übergabe übergeben, der Käufer den Kaufpreis zahlen. Wird die geschuldete Leistung bewirkt, so tritt Erfüllung ein: die Verpflichtung zur Leistung und der darauf gerichtete Anspruch des Gläubigers erlöschen. Im Falle der Unmöglichkeit der Leistung ist der auf sie gerichtete Anspruch ausgeschlossen.

In einem Synallagma gegenseitigen Vertrag bezeichnet man nur die „vertragstypische“ Leistung als Leistung, das dafür versprochene Entgelt häufig, aber nicht notwendig eine Geldzahlung als Gegenleistung. Trotzdem ist auch die Gegenleistung eine Leistung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften, die etwa erfüllt und ausnahmsweise auch unmöglich werden kann.

Im bereicherungsrechtlichen Sinne

Im Bereicherungsrecht bezeichnet Leistung die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden  Vermögens. Erfolgt eine Leistung ohne Anspruch oder sonstigen Rechtsgrund, kann dies einen Anspruch auf Herausgabe Rückgabe der dadurch herbeigeführten Bereicherung des Leistungsempfängers sog. Leistungskondiktion auslösen. Ob eine Leistung ein Rechtsgeschäft, eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung oder nur eine Tathandlung sog. Realakt ist, ist umstritten. Die herrschende Meinung nimmt an, dass eine Leistung eine Willenserklärung des Leistenden in Form einer Leistungszweckbestimmung enthält. Vertreten wird teilweise auch, dass zusätzlich eine Erklärung des Empfängers notwendig ist. Eine weitere Ansicht verzichtet ganz auf rechtsgeschäftliches Handeln.

Quellen

http://de.wikipedia.org/wiki/Leistung_Recht 06.11.2014

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Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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