Die Gewährleistung ist die gesetzliche Haftung dafür, dass eine gekaufte Sache, ein hergestelltes Werk oder eine digitale Leistung dem Vertrag entspricht. Wer eine mangelhafte Leistung erhält, muss sich daher nicht einfach mit dem Fehler abfinden. Das Gesetz gibt dem Käufer, Besteller oder Verbraucher bestimmte Rechte, damit der vertragsgemäße Zustand hergestellt wird oder ein Ausgleich erfolgt.
In Österreich ist die Gewährleistung vor allem in den §§ 922 ff ABGB geregelt. Für bestimmte Verbraucherverträge gilt zusätzlich das Verbrauchergewährleistungsgesetz, kurz VGG. Dieses ist besonders wichtig bei Warenkäufen zwischen Unternehmern und Verbrauchern sowie bei digitalen Leistungen wie Software, Apps, Streamingdiensten, Cloud-Diensten oder digitalen Inhalten.
Gewährleistung bedeutet nicht, dass ein Verkäufer oder Unternehmer immer für jeden später auftretenden Schaden haftet. Entscheidend ist, ob die Leistung mangelhaft ist und ob der Mangel rechtlich dem Zeitpunkt der Übergabe oder Bereitstellung zugerechnet werden kann. Die Gewährleistung ist außerdem von der Garantie und vom Schadenersatz zu unterscheiden.
Was bedeutet Gewährleistung?
Gewährleistung bedeutet, dass der Übergeber dafür einstehen muss, dass die Leistung dem Vertrag entspricht. Der Übergeber kann zum Beispiel ein Verkäufer, Werkunternehmer oder sonstiger Vertragspartner sein. Er haftet dafür, dass die Sache oder Leistung die vereinbarten Eigenschaften hat und für die gewöhnlich erwartbare Verwendung geeignet ist.
Die Gewährleistung ist grundsätzlich eine verschuldensunabhängige Haftung. Es kommt daher nicht darauf an, ob den Verkäufer oder Unternehmer ein persönliches Verschulden trifft. Auch wenn der Unternehmer den Mangel nicht verursacht oder nicht gekannt hat, können Gewährleistungsrechte bestehen.
Ein einfaches Beispiel: Eine Person kauft bei einem Händler eine neue Waschmaschine. Kurz nach der Lieferung zeigt sich, dass die Maschine nicht ordnungsgemäß schleudert. Wenn der Defekt rechtlich als Mangel anzusehen ist, kann der Käufer Gewährleistungsrechte geltend machen. Ob der Händler den Fehler selbst verschuldet hat, ist für die Gewährleistung grundsätzlich nicht entscheidend.
Wozu dient die Gewährleistung?
Die Gewährleistung dient dazu, das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen. Wer den Preis für eine mangelfreie Sache bezahlt, soll auch eine mangelfreie Sache erhalten. Wird stattdessen eine mangelhafte Sache geliefert, stimmt das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht mehr.
Das Gewährleistungsrecht versucht daher zunächst, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. Das geschieht vor allem durch Verbesserung oder Austausch. Erst wenn diese Behelfe nicht möglich, nicht zumutbar, nicht rechtzeitig oder nicht erfolgreich sind, kommen regelmäßig Preisminderung oder Vertragsauflösung in Betracht.
Rechtsgrundlagen der Gewährleistung in Österreich
Die Gewährleistung ist in Österreich nicht in einem einzigen Gesetz vollständig geregelt. Je nach Vertrag und beteiligten Personen können unterschiedliche Vorschriften relevant sein.
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind:
- ABGB: allgemeines Gewährleistungsrecht, insbesondere §§ 922 ff ABGB.
- VGG: Verbrauchergewährleistungsgesetz für bestimmte Verbraucherverträge über Waren und digitale Leistungen.
- KSchG: Konsumentenschutzgesetz mit zusätzlichen Schutzregeln für Verbraucher.
- UGB: Unternehmensgesetzbuch, insbesondere bei Geschäften zwischen Unternehmern.
In der Praxis muss daher zuerst geprüft werden, um welchen Vertrag es geht. Ein Kaufvertrag zwischen zwei Privatpersonen wird anders beurteilt als ein Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Ein Werkvertrag wird wiederum anders behandelt als ein Kauf digitaler Inhalte.
Gewährleistung nach dem ABGB
Das allgemeine Gewährleistungsrecht findet sich im ABGB. Nach § 922 ABGB leistet derjenige Gewähr, der einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt. Die Sache muss dem Vertrag entsprechen. Sie muss also die vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben, der Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entsprechen und für die vereinbarte oder gewöhnliche Verwendung geeignet sein.
Das ABGB ist weiterhin wichtig für viele Fälle, etwa:
- Kaufverträge zwischen Privatpersonen,
- Kaufverträge zwischen Unternehmern,
- Werkverträge,
- Immobiliengeschäfte,
- Bauleistungen,
- bestimmte Verträge außerhalb des Anwendungsbereichs des VGG.
Auch bei Verbrauchergeschäften kann das ABGB weiterhin eine Rolle spielen. Bei Warenkäufen und digitalen Leistungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern ist aber zusätzlich oder vorrangig das VGG zu beachten.
Gewährleistung nach dem Verbrauchergewährleistungsgesetz
Das Verbrauchergewährleistungsgesetz gilt für bestimmte Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Es betrifft vor allem Warenkäufe und digitale Leistungen. Damit wurde das Gewährleistungsrecht an moderne Vertragsformen angepasst, bei denen nicht nur körperliche Sachen, sondern auch digitale Inhalte und digitale Dienste eine große Rolle spielen.
Das VGG ist besonders relevant bei:
- Kauf einer beweglichen körperlichen Ware durch einen Verbraucher von einem Unternehmer,
- Kauf einer Ware mit digitalen Elementen,
- Bereitstellung digitaler Inhalte,
- Bereitstellung digitaler Dienstleistungen,
- Apps, Software, Streaming, Cloud-Diensten oder Online-Abos.
Das VGG unterscheidet genauer als das ältere Gewährleistungsrecht zwischen subjektiven Anforderungen, also konkret vereinbarten Eigenschaften, und objektiven Anforderungen, also jenen Eigenschaften, die man bei einer solchen Leistung üblicherweise erwarten darf.
Was ist ein Mangel?
Ein Mangel liegt vor, wenn die Leistung nicht dem Vertrag entspricht. Das kann eine Abweichung in Qualität, Menge, Funktion, Beschaffenheit, Haltbarkeit, Kompatibilität, Montage, rechtlicher Nutzbarkeit oder sonstigen Eigenschaften sein.
Ein Mangel kann zum Beispiel vorliegen, wenn:
- eine gekaufte Sache defekt ist,
- eine Ware nicht der Beschreibung entspricht,
- ein Produkt nicht die zugesagten Eigenschaften hat,
- eine Lieferung unvollständig ist,
- ein Werk mangelhaft hergestellt wurde,
- eine Software nicht wie vereinbart funktioniert,
- eine digitale Leistung nicht bereitgestellt wird,
- ein notwendiges Update fehlt,
- eine Ware mit digitalen Elementen wegen eines Softwarefehlers nicht funktioniert.
Nicht jeder Ärger mit einer Sache ist automatisch ein Mangel. Entscheidend ist immer, was vertraglich vereinbart wurde, was gewöhnlich erwartet werden darf und in welchem Zustand sich die Sache bei Übergabe oder die digitale Leistung bei Bereitstellung befinden musste.
Subjektive Anforderungen
Subjektive Anforderungen sind jene Eigenschaften, die ausdrücklich oder schlüssig vereinbart wurden. Das kann sich aus dem Vertrag, der Produktbeschreibung, einem Inserat, einer Beratung, einer Probe, einem Muster oder aus sonstigen Vertragsumständen ergeben.
Beispiele für subjektive Anforderungen sind:
- eine bestimmte Farbe,
- eine bestimmte Größe,
- eine bestimmte technische Leistung,
- eine bestimmte Akkulaufzeit,
- eine konkrete Softwarefunktion,
- ein bestimmter Lieferumfang,
- eine ausdrücklich zugesagte Kompatibilität.
Wurde eine bestimmte Eigenschaft vereinbart und fehlt diese Eigenschaft, liegt regelmäßig ein Mangel vor. Das gilt auch dann, wenn die Sache für sich betrachtet noch irgendwie verwendbar wäre.
Objektive Anforderungen
Objektive Anforderungen sind Eigenschaften, die eine Sache oder digitale Leistung unabhängig von einer ausdrücklichen Vereinbarung haben muss. Es geht also darum, was man bei einer Leistung dieser Art üblicherweise erwarten darf.
Bei einer Ware kann das zum Beispiel bedeuten, dass sie für den gewöhnlichen Gebrauch geeignet sein muss, eine übliche Qualität und Haltbarkeit aufweisen muss und mit dem erwartbaren Zubehör geliefert werden muss.
Bei digitalen Leistungen kann es um Funktionalität, Kompatibilität, Sicherheit, Zugänglichkeit und Aktualisierungen gehen. Eine App, die nach kurzer Zeit nicht mehr startet, ein Cloud-Dienst, der dauerhaft nicht erreichbar ist, oder eine Software, die nicht den zugesagten Zweck erfüllt, kann daher mangelhaft sein.
Sachmangel und Rechtsmangel
Im Gewährleistungsrecht wird häufig zwischen Sachmängeln und Rechtsmängeln unterschieden.
Ein Sachmangel betrifft die tatsächliche Beschaffenheit der Sache oder Leistung. Dazu gehören technische Defekte, Materialfehler, falsche Maße, fehlende Teile, mangelhafte Montage oder eine fehlende Funktion.
Ein Rechtsmangel betrifft die rechtliche Stellung, die nach dem Vertrag verschafft werden sollte. Ein Rechtsmangel kann etwa vorliegen, wenn Dritte Rechte an der Sache geltend machen oder wenn der Käufer die Sache aus rechtlichen Gründen nicht so verwenden kann, wie es vereinbart war.
Gewährleistung bei Waren
Bei Waren geht es um körperliche bewegliche Sachen. Dazu zählen zum Beispiel Möbel, Elektrogeräte, Kleidung, Fahrzeuge, Haushaltsgeräte, Werkzeuge oder Sportgeräte.
Eine Ware ist mangelhaft, wenn sie nicht dem Vertrag entspricht. Das kann etwa der Fall sein, wenn sie beschädigt geliefert wird, nicht funktioniert, unvollständig ist, eine falsche Ausführung hat oder nicht für den gewöhnlichen Gebrauch geeignet ist.
Bei Verbraucherkäufen ist besonders wichtig, dass der Unternehmer nicht nur für ausdrücklich vereinbarte Eigenschaften haftet. Die Ware muss auch objektiv erforderliche Eigenschaften haben. Ein neues Elektrogerät muss daher grundsätzlich funktionieren, sicher verwendbar sein und eine Qualität aufweisen, die bei einem solchen Gerät erwartet werden darf.
Gewährleistung bei digitalen Leistungen
Das moderne Gewährleistungsrecht erfasst ausdrücklich auch digitale Leistungen. Damit sind digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen gemeint.
Digitale Inhalte sind etwa:
- Software,
- Apps,
- E-Books,
- digitale Spiele,
- Musikdateien,
- Videodateien,
- digitale Lernunterlagen.
Digitale Dienstleistungen sind etwa:
- Cloud-Dienste,
- Streamingdienste,
- Online-Speicher,
- digitale Plattformdienste,
- Software-as-a-Service-Angebote,
- Online-Abos mit digitalen Funktionen.
Bei digitalen Leistungen kann ein Mangel etwa darin bestehen, dass die Leistung nicht bereitgestellt wird, wiederholt ausfällt, nicht die zugesagten Funktionen hat, nicht kompatibel ist, Sicherheitsmängel aufweist oder notwendige Updates fehlen.
Waren mit digitalen Elementen
Viele moderne Produkte bestehen nicht mehr nur aus einer körperlichen Sache. Sie funktionieren nur deshalb vollständig, weil digitale Elemente eingebaut oder angebunden sind.
Beispiele für Waren mit digitalen Elementen sind:
- Smartphones,
- Smartwatches,
- Smart-TVs,
- Saugroboter mit App-Steuerung,
- vernetzte Haushaltsgeräte,
- smarte Heizkörperthermostate,
- moderne Fahrzeuge mit Softwarefunktionen,
- Sicherheitssysteme mit App-Anbindung.
Bei solchen Waren kann nicht nur ein körperlicher Defekt einen Mangel darstellen. Auch eine fehlende digitale Funktion, ein Softwarefehler oder eine nicht bereitgestellte Aktualisierung kann gewährleistungsrechtlich relevant sein.
Aktualisierungspflicht
Eine wichtige Neuerung im Gewährleistungsrecht ist die Aktualisierungspflicht. Bei digitalen Leistungen und Waren mit digitalen Elementen kann der Unternehmer verpflichtet sein, Aktualisierungen bereitzustellen, die notwendig sind, damit die Leistung vertragsgemäß bleibt.
Dazu können auch Sicherheitsupdates gehören. Gerade bei Software, Apps, smarten Geräten oder vernetzten Produkten kann ein fehlendes Update dazu führen, dass die Leistung nicht mehr sicher oder nicht mehr vertragsgemäß nutzbar ist.
Wie lange Updates bereitgestellt werden müssen, hängt von der Art des Vertrags ab. Bei einer einmaligen digitalen Leistung kann ein anderer Zeitraum gelten als bei einem laufenden Abo oder einer dauerhaft bereitgestellten digitalen Dienstleistung.
Gewährleistung beim Werkvertrag
Gewährleistung gibt es nicht nur beim Kaufvertrag, sondern auch beim Werkvertrag. Bei einem Werkvertrag schuldet der Unternehmer einen bestimmten Erfolg. Es geht also nicht bloß um ein Tätigwerden, sondern um ein fertiges Werk.
Beispiele für Werkverträge sind:
- Reparatur eines Fahrzeugs,
- Herstellung eines Möbelstücks,
- Errichtung eines Bauwerks,
- Sanierungsarbeiten,
- Erstellung einer Website,
- Anfertigung eines Maßprodukts,
- Installation einer Anlage.
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller Gewährleistungsrechte geltend machen. In der Praxis geht es beim Werkvertrag häufig um Verbesserung, weil das mangelhafte Werk nachgebessert werden kann. Wenn eine Verbesserung nicht möglich oder unzumutbar ist, können Preisminderung oder unter bestimmten Voraussetzungen Vertragsauflösung in Betracht kommen.
Gewährleistung bei Immobilien
Bei unbeweglichen Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist grundsätzlich drei Jahre. Dazu zählen insbesondere Grundstücke, Häuser, Wohnungen und bestimmte fest verbundene Bestandteile einer Liegenschaft.
Bei Immobilien sind Gewährleistungsfragen oft besonders komplex, weil Mängel spät sichtbar werden können und die Behebung teuer ist. Typische Beispiele sind:
- Feuchtigkeitsschäden,
- undichte Dächer,
- mangelhafte Abdichtungen,
- Risse,
- fehlerhafte Installationen,
- Schimmelbildung aufgrund baulicher Mängel,
- abweichende Ausführung gegenüber dem Vertrag.
Bei Immobiliengeschäften ist besonders wichtig, ob ein Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war, ob bestimmte Eigenschaften zugesichert wurden und ob Gewährleistung wirksam eingeschränkt wurde. Bei Verbrauchergeschäften können Einschränkungen stärker begrenzt sein als bei Verträgen zwischen Privaten oder Unternehmern.
Gewährleistungsfristen
Die Gewährleistungsfrist bestimmt, innerhalb welchen Zeitraums ein Mangel hervorkommen muss, damit Gewährleistung geltend gemacht werden kann.
Nach dem ABGB gelten grundsätzlich folgende Fristen:
- zwei Jahre bei beweglichen Sachen,
- drei Jahre bei unbeweglichen Sachen,
- sechs Wochen bei Viehmängeln.
Die Frist beginnt grundsätzlich mit der Übergabe der Sache. Bei Rechtsmängeln bestehen besondere Regeln. Bei digitalen Leistungen und Waren mit digitalen Elementen können je nach Vertragsart Sonderregeln gelten.
Bei Verbraucherverträgen nach dem VGG beträgt die Gewährleistungsfrist bei Waren grundsätzlich zwei Jahre ab Übergabe. Bei digitalen Leistungen ist zu unterscheiden, ob eine einmalige Bereitstellung oder eine fortlaufende Bereitstellung vereinbart wurde.
Fristen bei digitalen Leistungen
Bei digitalen Leistungen kommt es darauf an, ob die Leistung einmalig oder fortlaufend bereitgestellt wird.
Bei einer einmaligen Bereitstellung geht es etwa um den Download eines E-Books, einer Datei oder einer Software. Hier ist vor allem relevant, ob die digitale Leistung bei Bereitstellung dem Vertrag entspricht.
Bei einer fortlaufenden Bereitstellung geht es etwa um Streaming, Cloud-Speicher, Online-Abos oder Software-as-a-Service. Hier muss die Leistung während des vereinbarten Bereitstellungszeitraums vertragsgemäß bleiben.
Gerade bei laufenden digitalen Diensten können daher auch spätere Ausfälle, Funktionsverluste oder fehlende Updates gewährleistungsrechtlich relevant sein.
Beweislast und Vermutung der Mangelhaftigkeit
Eine der wichtigsten praktischen Fragen lautet: Wer muss beweisen, dass ein Mangel schon bei Übergabe oder Bereitstellung vorhanden war?
Grundsätzlich muss die Person, die Gewährleistung geltend macht, einen Mangel behaupten und nachweisen. Das Gesetz enthält aber Vermutungsregeln, die den Käufer oder Verbraucher entlasten können.
Bei Verbraucherverträgen nach dem VGG gilt grundsätzlich: Tritt ein Mangel innerhalb eines Jahres ab Übergabe hervor, wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Der Unternehmer müsste dann beweisen, dass die Ware bei Übergabe mangelfrei war oder dass der Mangel erst später entstanden ist.
Diese Vermutung gilt nicht grenzenlos. Sie kann etwa ausgeschlossen sein, wenn sie mit der Art der Ware oder mit der Art des Mangels unvereinbar ist. Ein klassisches Beispiel wären bestimmte Schäden, die eindeutig auf eine spätere unsachgemäße Verwendung zurückzuführen sind.
Außerhalb des VGG gilt weiterhin die allgemeine Vermutungsregel des ABGB. Dort beträgt die Vermutungsfrist grundsätzlich sechs Monate. Das ist etwa bei vielen Werkverträgen oder bei Verträgen außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs relevant.
Die Gewährleistungsbehelfe
Das österreichische Gewährleistungsrecht kennt mehrere Rechtsbehelfe. Diese werden klassisch in primäre und sekundäre Gewährleistungsbehelfe eingeteilt.
Primäre Gewährleistungsbehelfe sind:
- Verbesserung,
- Austausch,
- Nachtrag des Fehlenden.
Sekundäre Gewährleistungsbehelfe sind:
- Preisminderung,
- Vertragsauflösung, im ABGB traditionell auch Wandlung genannt.
Das System ist grundsätzlich zweistufig. Zuerst soll der mangelfreie Zustand hergestellt werden. Erst wenn das nicht möglich, nicht zumutbar, nicht rechtzeitig oder nicht erfolgreich ist, kommen Preisminderung oder Vertragsauflösung in Betracht.
Verbesserung
Bei der Verbesserung wird der Mangel behoben. Bei einer Sache bedeutet das meist Reparatur. Bei einem Werk bedeutet es Nachbesserung. Bei einer digitalen Leistung kann Verbesserung zum Beispiel durch Fehlerbehebung, Patch oder Update erfolgen.
Die Verbesserung muss innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt werden. Sie muss außerdem mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer oder Verbraucher verbunden sein.
Die Kosten der Verbesserung trägt grundsätzlich der Übergeber oder Unternehmer. Dazu können insbesondere Arbeitszeit, Material, Ersatzteile, Versand, Transport oder sonstige notwendige Kosten gehören.
Austausch
Beim Austausch wird die mangelhafte Sache durch eine mangelfreie Sache ersetzt. Dieser Behelf ist besonders bei beweglichen Waren wichtig, etwa bei Elektrogeräten, Möbeln, Kleidung oder sonstigen Standardprodukten.
Der Austausch kommt vor allem dann in Betracht, wenn eine Reparatur nicht sinnvoll ist oder der Käufer statt einer Reparatur eine mangelfreie Ersatzware verlangt. Der Unternehmer kann den gewählten Behelf allerdings verweigern, wenn er unmöglich ist oder im Vergleich zum anderen Behelf mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre.
Nachtrag des Fehlenden
Der Nachtrag des Fehlenden kommt in Betracht, wenn die Leistung unvollständig ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn Zubehör, Bestandteile, Unterlagen, Installationsmaterial, Zugangsdaten oder einzelne Teile fehlen.
Beispiele:
- Ein Möbelstück wird ohne notwendige Schrauben geliefert.
- Ein technisches Gerät wird ohne vereinbartes Zubehör geliefert.
- Bei einer Software fehlen vereinbarte Zugangsdaten.
- Eine Lieferung enthält weniger Stück als vereinbart.
In solchen Fällen muss nicht immer die gesamte Leistung ausgetauscht werden. Oft reicht es, das Fehlende nachzuliefern.
Preisminderung
Die Preisminderung bedeutet, dass der Preis wegen des Mangels herabgesetzt wird. Sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Verbesserung oder Austausch nicht möglich sind, verweigert werden, nicht rechtzeitig erfolgen oder für den Käufer unzumutbar sind.
Die Preisminderung soll das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung wiederherstellen. Wer weniger erhält als vereinbart, soll auch weniger zahlen müssen.
Im klassischen Gewährleistungsrecht wird die Preisminderung nach der sogenannten relativen Berechnungsmethode berechnet. Dabei wird das Verhältnis zwischen dem Wert der mangelfreien Sache und dem Wert der mangelhaften Sache auf den vereinbarten Preis übertragen.
Vereinfacht gesagt: Wenn die mangelhafte Sache objektiv weniger wert ist als eine mangelfreie Sache, soll auch der Preis entsprechend reduziert werden.
Vertragsauflösung und Wandlung
Die Vertragsauflösung bedeutet, dass der Vertrag wegen des Mangels beendet wird. Im ABGB wird dafür traditionell auch der Begriff Wandlung verwendet.
Eine Vertragsauflösung kommt grundsätzlich nur bei nicht bloß geringfügigen Mängeln in Betracht. Bei geringfügigen Mängeln ist regelmäßig nur eine Preisminderung möglich.
Wird der Vertrag aufgelöst, sind die empfangenen Leistungen grundsätzlich zurückzustellen. Der Käufer gibt die Sache zurück und erhält den Kaufpreis zurück. Bei digitalen Leistungen kann die Rückabwicklung im Einzelfall anders aussehen, vor allem wenn die Leistung bereits teilweise genutzt wurde oder laufend bereitgestellt wurde.
Wann kommt man von Verbesserung oder Austausch zu Preisminderung oder Vertragsauflösung?
Preisminderung oder Vertragsauflösung sind regelmäßig erst auf der zweiten Stufe möglich. Der Käufer oder Verbraucher kann also nicht immer sofort den Preis mindern oder den Vertrag auflösen.
Ein Übergang zu den sekundären Behelfen kommt insbesondere in Betracht, wenn:
- Verbesserung oder Austausch unmöglich sind,
- Verbesserung oder Austausch vom Unternehmer verweigert werden,
- der Unternehmer nicht innerhalb angemessener Frist verbessert oder austauscht,
- die Verbesserung fehlschlägt,
- der Austausch fehlschlägt,
- Verbesserung oder Austausch für den Käufer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären,
- aufgrund der Umstände klar ist, dass der Unternehmer nicht ordnungsgemäß leisten wird.
Bei schwerwiegenden Mängeln kann daher eine Vertragsauflösung in Betracht kommen. Bei geringfügigen Mängeln bleibt es grundsätzlich bei der Preisminderung.
Wahlrecht des Käufers
Bei den primären Gewährleistungsbehelfen hat der Käufer oder Verbraucher grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen Verbesserung und Austausch. Dieses Wahlrecht ist aber nicht uneingeschränkt.
Der Unternehmer kann den gewählten Behelf verweigern, wenn dieser unmöglich ist oder im Vergleich zum anderen Behelf mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Dabei sind unter anderem der Wert der mangelfreien Leistung, die Schwere des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob der andere Behelf ohne erhebliche Nachteile möglich ist.
Beispiel: Ist bei einem neuen Gerät nur ein kleines, leicht austauschbares Teil defekt, kann eine Reparatur angemessener sein als der Austausch des gesamten Geräts. Ist die Reparatur dagegen unsicher, langwierig oder wirtschaftlich unsinnig, kann ein Austausch naheliegen.
Kosten der Gewährleistung
Die Kosten der Verbesserung oder des Austausches trägt grundsätzlich der Übergeber oder Unternehmer. Dazu gehören nicht nur Material und Arbeitszeit, sondern je nach Fall auch Transport-, Versand-, Ausbau- oder Einbaukosten.
Bei Verbrauchergeschäften darf die Geltendmachung der Gewährleistung nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass dem Verbraucher Kosten auferlegt werden, die gesetzlich vom Unternehmer zu tragen sind.
Der Verbraucher muss die mangelhafte Sache dem Unternehmer für Verbesserung oder Austausch grundsätzlich zur Verfügung stellen. Wenn eine Übersendung erforderlich und zumutbar ist, kann der Unternehmer verlangen, dass die Sache übersendet wird. Die Gefahr der Übersendung trägt im Verbrauchergeschäft aber grundsätzlich der Unternehmer.
Gewährleistung und Garantie
Gewährleistung und Garantie werden im Alltag oft verwechselt. Rechtlich handelt es sich aber um unterschiedliche Dinge.
Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie besteht unabhängig davon, ob ein Händler oder Hersteller eine Garantie gibt. Gewährleistungsansprüche richten sich grundsätzlich gegen den Vertragspartner, also meist gegen den Verkäufer oder Werkunternehmer.
Die Garantie ist dagegen eine freiwillige Zusage. Sie kann vom Verkäufer, Hersteller oder einem Dritten stammen. Inhalt, Dauer und Voraussetzungen der Garantie ergeben sich aus der jeweiligen Garantieerklärung.
Eine Garantie kann für Verbraucher vorteilhaft sein, weil sie zusätzliche Rechte einräumen kann. Sie darf aber nicht so dargestellt werden, als würde sie die gesetzliche Gewährleistung ersetzen oder beschränken.
Gewährleistung und Schadenersatz
Auch Gewährleistung und Schadenersatz sind zu unterscheiden.
Gewährleistung knüpft an die Mangelhaftigkeit der Leistung an. Sie ist grundsätzlich verschuldensunabhängig. Schadenersatz setzt dagegen regelmäßig voraus, dass ein Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht wurde.
Beispiel: Ein mangelhaftes Elektrogerät funktioniert nicht. Der Käufer kann Gewährleistung geltend machen. Wenn das Gerät zusätzlich einen Brand verursacht und dadurch ein weiterer Schaden entsteht, können unter bestimmten Voraussetzungen auch Schadenersatzansprüche geprüft werden.
Gewährleistung bei Verbrauchergeschäften
Bei Verbrauchergeschäften ist der Schutz besonders stark. Verbraucher sind Personen, die ein Geschäft nicht für den Betrieb ihres Unternehmens abschließen. Unternehmer handeln dagegen im Rahmen ihres Unternehmens.
Gewährleistungsrechte von Verbrauchern können vor Kenntnis des Mangels grundsätzlich nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Das bedeutet: Ein Unternehmer kann nicht einfach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen festlegen, dass es keine Gewährleistung gibt.
Klauseln wie „keine Gewährleistung“, „gekauft wie gesehen“ oder „Umtausch und Gewährleistung ausgeschlossen“ sind gegenüber Verbrauchern daher häufig unwirksam, wenn sie gesetzliche Gewährleistungsrechte beschränken sollen.
Gebrauchte Waren
Auch bei gebrauchten Waren gibt es grundsätzlich Gewährleistung. Der Umstand, dass eine Sache gebraucht ist, beseitigt die Gewährleistung nicht automatisch.
Allerdings ist bei gebrauchten Sachen zu berücksichtigen, dass nicht dieselben Erwartungen gelten wie bei Neuware. Normale Abnützung kann je nach Alter, Preis, Zustand und Beschreibung hinzunehmen sein. Ein Mangel liegt aber vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte oder gewöhnlich erwartbare Beschaffenheit hat.
Bei Verbrauchergeschäften kann die Gewährleistungsfrist für gebrauchte bewegliche Waren unter bestimmten Voraussetzungen auf ein Jahr verkürzt werden. Diese Verkürzung muss aber im Einzelnen ausgehandelt werden. Eine bloße versteckte Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht regelmäßig nicht aus.
Privatkauf
Bei Verträgen zwischen Privatpersonen ist die Rechtslage anders als bei Verbrauchergeschäften. Ein privater Verkäufer kann die Gewährleistung grundsätzlich vertraglich ausschließen oder einschränken.
Ein Gewährleistungsausschluss kann aber seine Grenzen haben. Er hilft etwa nicht ohne Weiteres, wenn eine bestimmte Eigenschaft ausdrücklich zugesichert wurde, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder wenn der Ausschluss nach seinem Inhalt den konkreten Fall nicht umfasst.
Wer privat kauft, sollte daher besonders genau auf Beschreibung, Fotos, Zusagen, Zustand und Vertragsformulierung achten. Wer privat verkauft, sollte ebenfalls klar formulieren, was verkauft wird und ob die Gewährleistung ausgeschlossen werden soll.
Unternehmergeschäft und Rügeobliegenheit
Bei Geschäften zwischen Unternehmern können zusätzlich unternehmensrechtliche Regeln gelten. Besonders wichtig ist die Rügeobliegenheit.
Ein Unternehmer muss die Ware nach Ablieferung grundsätzlich untersuchen und erkennbare Mängel rechtzeitig rügen. Wird ein Mangel nicht rechtzeitig angezeigt, können Gewährleistungsansprüche verloren gehen.
Diese Regeln unterscheiden sich deutlich vom Verbraucherschutz. Während Verbraucher stärker geschützt sind, wird von Unternehmern erwartet, dass sie gelieferte Waren prüfen und Mängel rasch anzeigen.
Gewährleistungsausschluss
Ob Gewährleistung ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann, hängt stark davon ab, wer den Vertrag abschließt.
Bei Verbrauchergeschäften können Gewährleistungsrechte vor Kenntnis des Mangels grundsätzlich nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Ein Unternehmer kann sich daher gegenüber Verbrauchern nicht einfach durch AGB von der gesetzlichen Gewährleistung befreien.
Bei Privatverkäufen oder bestimmten Unternehmergeschäften kann ein Gewährleistungsausschluss dagegen grundsätzlich möglich sein. Er muss aber wirksam vereinbart werden und wird im Zweifel oft eng ausgelegt.
Gewährleistung bei Abverkauf und reduzierter Ware
Auch bei Abverkauf, Sale oder reduzierter Ware besteht grundsätzlich Gewährleistung. Der reduzierte Preis allein bedeutet nicht, dass gesetzliche Rechte entfallen.
Anders ist es, wenn ein bestimmter Mangel klar offengelegt wurde und gerade wegen dieses Mangels ein niedrigerer Preis vereinbart wurde. Wer etwa ein Ausstellungsstück mit sichtbarer Delle kauft und genau auf diese Delle hingewiesen wird, kann sich später wegen dieser bekannten Delle in der Regel nicht auf Gewährleistung berufen.
Für andere, nicht offengelegte Mängel können Gewährleistungsrechte aber weiterhin bestehen.
Gewährleistung bei Montage und Installation
Mängel können auch durch eine fehlerhafte Montage oder Installation entstehen. Das ist besonders wichtig bei Möbeln, technischen Geräten, Anlagen, Software oder Waren mit digitalen Elementen.
Wenn die Montage Teil des Vertrags ist und mangelhaft durchgeführt wird, kann dies einen Gewährleistungsfall begründen. Gleiches gilt, wenn eine Ware aufgrund einer mangelhaften Anleitung vom Verbraucher falsch montiert wird und die Anleitung vom Unternehmer bereitzustellen war.
Gewährleistung bei fehlender Bedienungsanleitung
Auch fehlende oder mangelhafte Anleitungen können relevant sein. Wenn eine Ware ohne notwendige Bedienungsanleitung, Montageanleitung oder Sicherheitsinformation geliefert wird, kann die Leistung mangelhaft sein.
Das gilt besonders dann, wenn die Ware ohne Anleitung nicht ordnungsgemäß, sicher oder vertragsgemäß verwendet werden kann.
Gewährleistung bei falscher Werbung oder Produktbeschreibung
Produktbeschreibungen, Werbeaussagen und öffentliche Angaben können bei der Beurteilung eines Mangels eine Rolle spielen. Wird eine bestimmte Eigenschaft beworben oder beschrieben, kann der Käufer grundsätzlich erwarten, dass die Ware diese Eigenschaft hat.
Beispiele:
- Ein Gerät wird als wasserdicht beworben, ist es aber nicht.
- Ein Akku wird mit bestimmter Laufzeit beworben, erreicht diese aber nicht annähernd.
- Eine Software wird als kompatibel mit einem bestimmten System beschrieben, funktioniert dort aber nicht.
- Ein Möbelstück wird mit Massivholz beworben, besteht aber wesentlich aus anderem Material.
Ob daraus ein Gewährleistungsanspruch entsteht, hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend ist, ob die Angabe Vertragsinhalt wurde oder ob sie objektive Erwartungen an die Leistung prägt.
Gewährleistung bei versteckten Mängeln
Versteckte Mängel sind Mängel, die bei Übergabe nicht sofort erkennbar sind. Sie können sich erst später zeigen, obwohl ihre Ursache bereits bei Übergabe vorhanden war.
Beispiele sind:
- ein Materialfehler, der erst nach mehreren Wochen sichtbar wird,
- ein Feuchtigkeitsschaden, der erst später entdeckt wird,
- ein Softwarefehler, der nur unter bestimmten Bedingungen auftritt,
- ein Produktionsfehler, der erst bei normaler Nutzung auffällt.
Gerade bei versteckten Mängeln ist die Beweislast wichtig. Bei Verbraucherverträgen nach dem VGG hilft die einjährige Vermutung, wenn der Mangel innerhalb eines Jahres hervorkommt.
Verschleiß oder Mangel?
Nicht jede Verschlechterung ist ein gewährleistungsrechtlicher Mangel. Sachen können sich durch normale Benutzung abnutzen. Normaler Verschleiß ist grundsätzlich kein Mangel, wenn er dem Alter, Zustand und Gebrauch der Sache entspricht.
Anders ist es, wenn die Sache deutlich früher ausfällt, als bei gewöhnlicher Nutzung zu erwarten wäre, oder wenn eine vereinbarte Haltbarkeit nicht erreicht wird.
Beispiel: Bei gebrauchten Schuhen können Gebrauchsspuren normal sein. Wenn sich aber kurz nach dem Kauf bei normaler Verwendung die Sohle löst und dies nicht dem beschriebenen Zustand entspricht, kann ein Mangel vorliegen.
Wie macht man Gewährleistung geltend?
Wer einen Mangel entdeckt, sollte möglichst rasch handeln und den Vertragspartner informieren. Zuständig ist grundsätzlich der Vertragspartner, also meist der Verkäufer oder Werkunternehmer, nicht automatisch der Hersteller.
Praktisch sinnvoll ist folgendes Vorgehen:
- Mangel genau dokumentieren.
- Fotos oder Videos machen.
- Rechnung, Kaufbestätigung oder Vertrag sichern.
- Verkäufer oder Unternehmer schriftlich kontaktieren.
- Mangel sachlich beschreiben.
- Gewünschten Behelf nennen, etwa Reparatur oder Austausch.
- Angemessene Frist setzen.
- Kommunikation aufbewahren.
Eine sachliche schriftliche Reklamation ist meist besser als ein rein mündliches Gespräch, weil später nachvollziehbar bleibt, wann der Mangel gemeldet wurde und was verlangt wurde.
Musterhafte Formulierung für eine Gewährleistungsanzeige
Eine einfache Gewährleistungsanzeige kann zum Beispiel so formuliert werden:
„Ich habe am [Datum] bei Ihnen [Produkt oder Leistung] gekauft. Am [Datum] ist folgender Mangel aufgetreten: [Beschreibung]. Ich mache hiermit Gewährleistung geltend und ersuche um Verbesserung beziehungsweise Austausch innerhalb angemessener Frist. Bitte teilen Sie mir mit, wie die weitere Abwicklung erfolgt.“
Je nach Fall kann die Formulierung angepasst werden. Bei schwerwiegenden oder bereits erfolglos verbesserten Mängeln kann auch Preisminderung oder Vertragsauflösung verlangt werden.
Typische Irrtümer zur Gewährleistung
Zur Gewährleistung gibt es viele Missverständnisse. Besonders häufig sind folgende Irrtümer:
- „Gewährleistung ist dasselbe wie Garantie.“ Falsch. Gewährleistung ist gesetzlich, Garantie ist freiwillig.
- „Nach sechs Monaten gibt es keine Rechte mehr.“ Falsch. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen grundsätzlich zwei Jahre. Die sechs Monate betreffen nur bestimmte Beweislastfragen außerhalb des VGG.
- „Bei Verbraucherkäufen gibt es nur sechs Monate Beweislastumkehr.“ So allgemein nicht mehr richtig. Bei VGG-Fällen beträgt die Vermutungsfrist grundsätzlich ein Jahr.
- „Reduzierte Ware hat keine Gewährleistung.“ Falsch. Auch reduzierte Ware kann Gewährleistungsrechte auslösen.
- „Der Hersteller ist immer zuständig.“ Falsch. Gewährleistungsansprüche richten sich grundsätzlich gegen den Vertragspartner.
- „Bei gebrauchten Sachen gibt es nie Gewährleistung.“ Falsch. Auch gebrauchte Sachen können mangelhaft sein.
- „Ein Schild im Geschäft kann Gewährleistung ausschließen.“ Gegenüber Verbrauchern ist ein pauschaler Ausschluss grundsätzlich nicht wirksam.
Beispiele aus der Praxis
Beispiel 1: Defektes Elektrogerät
Ein Verbraucher kauft bei einem Händler einen neuen Kaffeevollautomaten. Nach drei Monaten funktioniert das Mahlwerk nicht mehr. Der Verbraucher kann Gewährleistung geltend machen. In der Regel kommen zunächst Verbesserung oder Austausch in Betracht.
Beispiel 2: Gebrauchtwagen vom Händler
Ein Verbraucher kauft einen gebrauchten Pkw von einem Händler. Kurz nach Übergabe tritt ein erheblicher Motorschaden auf. Es ist zu prüfen, ob der Schaden bloßer Verschleiß ist oder ob ein gewährleistungsrechtlicher Mangel vorliegt. Bei einem Verbrauchergeschäft kann die Vermutungsfrist des VGG relevant sein.
Beispiel 3: Privatkauf
Eine Privatperson kauft von einer anderen Privatperson ein gebrauchtes Fahrrad. Im Vertrag wurde die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen. Später zeigt sich ein Mangel. In diesem Fall können Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sein. Anders kann es sein, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine bestimmte Eigenschaft ausdrücklich zugesagt hat.
Beispiel 4: App funktioniert nicht
Ein Verbraucher bezahlt für eine App, die bestimmte Funktionen bieten soll. Die App kann diese Funktionen nicht erfüllen oder stürzt dauerhaft ab. Das kann ein Mangel einer digitalen Leistung sein.
Beispiel 5: Smart-TV erhält keine notwendigen Updates
Ein Smart-TV funktioniert nur mit bestimmten digitalen Diensten. Wenn notwendige Updates ausbleiben und das Gerät dadurch nicht mehr vertragsgemäß nutzbar ist, kann die Aktualisierungspflicht eine Rolle spielen.
Beispiel 6: Mangelhafte Handwerkerleistung
Ein Handwerker verlegt einen Boden mangelhaft. Der Besteller kann grundsätzlich Verbesserung verlangen. Ist eine Verbesserung unmöglich, unzumutbar oder erfolglos, können Preisminderung oder unter Umständen Vertragsauflösung in Betracht kommen.
Unterschied zwischen Umtausch und Gewährleistung
Ein weiterer häufiger Irrtum betrifft den Umtausch. Viele Geschäfte erlauben freiwillig, dass Kunden Waren innerhalb einer bestimmten Frist umtauschen können. Das ist aber nicht dasselbe wie Gewährleistung.
Ein freiwilliger Umtausch betrifft meist Waren, die nicht mangelhaft sind, aber dem Käufer nicht gefallen oder nicht passen. Die Gewährleistung betrifft dagegen mangelhafte Leistungen.
Ein Geschäft kann freiwillige Umtauschmöglichkeiten einschränken, etwa bei Sonderbestellungen oder Hygieneartikeln. Gesetzliche Gewährleistungsrechte bei Mängeln bleiben davon aber grundsätzlich unberührt.
Gewährleistung im Onlinehandel
Im Onlinehandel gelten Gewährleistungsrechte genauso wie im stationären Handel. Wer online bei einem Unternehmer kauft, kann bei mangelhafter Ware Gewährleistung geltend machen.
Davon zu unterscheiden ist das Rücktrittsrecht im Fernabsatz. Verbraucher können bei vielen Onlinekäufen innerhalb einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht setzt keinen Mangel voraus. Die Gewährleistung setzt dagegen einen Mangel voraus und kann auch nach Ablauf der Rücktrittsfrist relevant sein.
Gewährleistung bei digitalen Abos
Bei digitalen Abos ist die Gewährleistung besonders wichtig, weil die Leistung laufend erbracht wird. Wenn ein Streamingdienst, ein Cloud-Dienst oder eine Software-as-a-Service-Lösung über längere Zeit nicht vertragsgemäß funktioniert, kann das gewährleistungsrechtlich relevant sein.
In solchen Fällen geht es nicht nur um einen Fehler zum Startzeitpunkt. Entscheidend kann sein, ob die digitale Leistung während des vereinbarten Bereitstellungszeitraums vertragsgemäß bleibt.
Gewährleistung bei Zahlung mit Daten
Digitale Leistungen können auch dann unter verbraucherschützende Regeln fallen, wenn der Verbraucher nicht mit Geld bezahlt, sondern personenbezogene Daten bereitstellt. Das ist vor allem bei digitalen Diensten relevant, bei denen Nutzer Daten zur Verfügung stellen und dafür digitale Inhalte oder Funktionen erhalten.
Ob und welche Gewährleistungsrechte bestehen, hängt vom konkreten Geschäftsmodell, vom Vertrag und von den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen ab.
Was passiert nach erfolgreicher Gewährleistung?
Wird der Mangel verbessert, soll die Leistung danach dem Vertrag entsprechen. Wird die Sache ausgetauscht, erhält der Käufer eine mangelfreie Ersatzware. Bei Preisminderung wird der Preis entsprechend reduziert. Bei Vertragsauflösung werden die Leistungen grundsätzlich rückabgewickelt.
Die konkrete Abwicklung hängt vom jeweiligen Behelf ab. Bei einer Reparatur ist wichtig, dass der Mangel tatsächlich behoben wird. Bei einem Austausch ist wichtig, dass die Ersatzware mangelfrei ist. Bei Preisminderung muss die Höhe nachvollziehbar sein.
Was tun, wenn der Unternehmer nicht reagiert?
Reagiert der Unternehmer nicht auf eine Gewährleistungsanzeige, sollte der Käufer eine klare schriftliche Frist setzen. Dabei sollte der Mangel nochmals beschrieben und der gewünschte Behelf genannt werden.
Bleibt auch das erfolglos, können je nach Fall weitere Schritte notwendig sein. Dazu zählen etwa eine Beratung bei einer Konsumentenschutzeinrichtung, anwaltliche Beratung, ein Schlichtungsverfahren oder die gerichtliche Geltendmachung.
Zusammenfassung
Die Gewährleistung schützt Personen, die eine mangelhafte Sache, ein mangelhaftes Werk oder eine mangelhafte digitale Leistung erhalten. Sie ist gesetzlich vorgesehen und besteht unabhängig von einer freiwilligen Garantie.
In Österreich gelten die allgemeinen Regeln der §§ 922 ff ABGB. Für Verbraucherverträge über Waren und digitale Leistungen ist zusätzlich das Verbrauchergewährleistungsgesetz zentral. Dieses berücksichtigt moderne Vertragsformen wie digitale Inhalte, digitale Dienste, Waren mit digitalen Elementen und Aktualisierungspflichten.
Bei Mängeln kommen grundsätzlich zuerst Verbesserung oder Austausch in Betracht. Wenn diese Behelfe nicht möglich, nicht rechtzeitig, nicht erfolgreich oder unzumutbar sind, können Preisminderung oder Vertragsauflösung verlangt werden.
Bei Verbrauchergeschäften können gesetzliche Gewährleistungsrechte vor Kenntnis des Mangels grundsätzlich nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Bei Privatkäufen und Unternehmergeschäften gelten teilweise andere Regeln, insbesondere hinsichtlich Gewährleistungsausschluss und Rügeobliegenheit.





