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Anknüpfungspunkt und zentraler Begriff des Urheberrechtes. Werke sind persönliche geistige Schöpfungen, die den Gebieten der Literatur (inkl. Sprachwerke, einschließlich Computerprogramme), der Tonkunst, der bildenden Künste oder der Filmkunst zuordenbar sind. Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Zur Abgrenzung, was als Werk gilt und was nicht, gibt es eine umfangreiche Judikatur, die sich im Laufe der Zeit auch sehr gewandelt hat.