Mit Vergleich bezeichnet man einen Vertrag zwischen zwei sich streitenden Parteien mit dem der Streit oder eine Ungewissheitim Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird
Ein Vergleich kann sowohl unabhängig von einer Gerichtsverhandlung außergerichtlicher Vergleich geschlossen werden als auch im Rahmen einer Gerichtsverhandlung Prozessvergleich.
Quellen
http://www.lexexakt.de/glossar/vergleich.php 31.10.2014