Unternehmer

Unternehmer ist im österreichischen Recht kein bloß wirtschaftlicher Alltagsbegriff. Ob jemand Unternehmer ist, entscheidet darüber, welche Regeln im Geschäftsverkehr gelten, ob das Unternehmensgesetzbuch (UGB) anwendbar ist und ob eine Person gegenüber einer anderen als Verbraucher oder als Unternehmer behandelt wird.

Im Kern ist Unternehmer, wer ein Unternehmen betreibt. Das ist eine auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit. Dabei kommt es nicht zwingend darauf an, dass Gewinn erzielt werden soll.

Was ist ein Unternehmer im Sinn des UGB?

Nach § 1 UGB ist Unternehmer, wer ein Unternehmen betreibt. Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, auch wenn sie nicht auf Gewinn gerichtet ist. Entscheidend sind daher vor allem drei Punkte:

  • Auf Dauer angelegt: Es geht nicht um ein bloß einmaliges Geschäft.
  • Organisiert: Die Tätigkeit hat eine gewisse betriebliche Struktur.
  • Selbständig: Die Person handelt auf eigene Verantwortung und nicht bloß als Arbeitnehmer.

Unternehmer können natürliche Personen, Gesellschaften und andere Rechtsträger sein. Auch Tätigkeiten ohne Gewinnabsicht können darunterfallen, wenn sie wirtschaftlich organisiert sind. Deshalb können im Einzelfall auch Vereine oder andere Organisationen Unternehmer sein, wenn sie dauerhaft wirtschaftlich tätig werden.

Unternehmer kraft Rechtsform und kraft Eintragung

Das UGB kennt nicht nur den Unternehmer, der tatsächlich ein Unternehmen betreibt. Es nennt auch Fälle, in denen jemand kraft Rechtsform oder kraft Eintragung als Unternehmer gilt.

Unternehmer kraft Rechtsform sind nach § 2 UGB bestimmte Gesellschaftsformen und Rechtsträger, insbesondere:

  • Aktiengesellschaften (AG)
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
  • Sparkassen
  • Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV)
  • Europäische Gesellschaften (SE)
  • Europäische Genossenschaften (SCE)

Diese gelten schon wegen ihrer Rechtsform als Unternehmer.

Unternehmer kraft Eintragung sind nach § 3 UGB Personen, die zu Unrecht ins Firmenbuch eingetragen sind und unter ihrer Firma handeln. Das schützt den Geschäftsverkehr: Wer nach außen als eingetragenes Unternehmen auftritt, kann sich gegenüber Dritten nicht einfach darauf berufen, eigentlich kein Unternehmer zu sein.

Freie Berufe sowie Land- und Forstwirtschaft

Besonderheiten regelt § 4 UGB. Angehörige der freien Berufe und Unternehmer aus der Land- und Forstwirtschaft sind nicht in jeder Hinsicht wie andere Unternehmer dem Ersten Buch des UGB unterstellt. Das bedeutet aber nicht, dass sie keine Unternehmer sein können.

Für das allgemeine Verständnis wichtig ist: Auch freie Berufe und Land- oder Forstwirte können rechtlich als Unternehmer auftreten, insbesondere im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG). § 4 UGB betrifft vor allem den Umfang, in dem bestimmte Bestimmungen des Ersten Buches des UGB auf sie anwendbar sind. Zudem können sie sich unter den gesetzlichen Voraussetzungen freiwillig ins Firmenbuch eintragen lassen.

Der Unternehmer im Konsumentenschutzrecht

Besonders wichtig ist der Unternehmerbegriff im KSchG. Nach § 1 KSchG ist Unternehmer, für wen das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört. Auch hier ist das Unternehmen als auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit definiert.

Das ist vor allem für Verträge zwischen Unternehmer und Verbraucher entscheidend. Nur dann gelten viele Schutzvorschriften des KSchG, etwa bei Informationspflichten, Vertragsklauseln oder Rücktrittsrechten.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten nach § 1 KSchG immer als Unternehmer. Außerdem ist der Unternehmerbegriff weit. Die Rechtsprechung nimmt daher auch bei Vereinen oder sonstigen Organisationen eine Unternehmereigenschaft an, wenn eine entsprechend organisierte wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt.

Unterschied zum Unternehmer im Umsatzsteuerrecht

Vom Unternehmerbegriff des UGB und des KSchG zu unterscheiden ist der Unternehmer im Umsatzsteuerrecht. Nach § 2 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn keine Gewinnabsicht besteht.

Dieser Begriff dient steuerlichen Zwecken. Daher kann jemand umsatzsteuerlich Unternehmer sein, obwohl die Frage im Zivilrecht anders zu beurteilen ist. Für die Praxis heißt das: Man darf den Begriff nicht automatisch aus einem Rechtsgebiet in ein anderes übertragen.

Warum der Unternehmerbegriff wichtig ist

Ob jemand Unternehmer ist, hat viele Folgen. Davon hängen unter anderem ab:

  • die Anwendbarkeit wichtiger Teile des UGB,
  • die Abgrenzung zum Verbraucher im KSchG,
  • besondere Regeln im Geschäftsverkehr,
  • die steuerliche Einordnung nach dem UStG 1994.

Der Unternehmerbegriff ist daher kein Etikett, sondern eine zentrale rechtliche Zuordnung. Maßgeblich sind immer das konkrete Rechtsgebiet und die gesetzlichen Voraussetzungen.

Quellen

  • §§ 1 bis 4 Unternehmensgesetzbuch (UGB), RIS.
  • § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG), RIS.
  • § 2 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), RIS.
  • OGH 11.12.2007, 4 Ob 215/07g, RIS.
  • Feltl, Unternehmensgesetzbuch – UGB, 2. Auflage, MANZ Verlag.
  • Wiener Kommentar zum UGB, 4. Auflage, MANZ Verlag.
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