§ 56
§ 56 Strafbestimmungen
Fassung: 1. September 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 56 Oö. KJHG 2014?
- Kernaussage§ 56 Oö. KJHG 2014 beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 56Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen,
(2) Im Fall einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 2 und 7 ist über den Täter eine Wertersatzstrafe in Höhe des empfangenen Entgelts zu verhängen; davon ist jedoch ganz oder teilweise abzusehen, wenn die Wertersatzstrafe zur Bedeutung der Tat oder zum den Täter betreffenden Vorwurf unverhältnismäßig wäre.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Geldstrafen und Wertersatzstrafen fließen jenem Sozialhilfeverband oder jener Stadt mit eigenem Statut zu, dessen oder deren Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel jener Bezirksverwaltungsbehörde deckt, die die Strafe verhängt hat.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 56 Oö. KJHG 2014 in einfachen Worten?
§ 56 Oö. KJHG 2014 beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. August 2025
- Fassung seit
- 1. September 2025
- Fassung bis
- laufend
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