Landesgesetze

Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

Landesgesetz über die Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 - Oö. KJHG 2014)

Oö. KJHG 2014LandesgesetzOberösterreichFassung seit 1. Mai 2014RIS-Stand 4. August 2025

RIS-Gesetzesnummer 20000777 · LGBl.Nr. 30/2014 · 53 Familie, Jugend · Original im RIS öffnen

§ 39

§ 39 Eignungsbeurteilung und fachliche Vorbereitung

Fassung: 1. Mai 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 39 Oö. KJHG 2014?

  • Kernaussage§ 39 Oö. KJHG 2014 behandelt "Eignungsbeurteilung und fachliche Vorbereitung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Vermittlung einer Adoption oder die Übermittlung von Anträgen ins Ausland auf Vermittlung einer grenzüberschreitenden...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 39Eignungsbeurteilung und fachliche Vorbereitung

(1) Für die Vermittlung einer Adoption oder die Übermittlung von Anträgen ins Ausland auf Vermittlung einer grenzüberschreitenden Adoption kommen nur Adoptivwerberinnen und -werber in Frage, die persönlich geeignet und fachlich vorbereitet sind.

(2) Bei der Eignungsbeurteilung ist zu prüfen, ob die Adoptivwerberinnen und werber eine förderliche Pflege und Erziehung eines Adoptivkindes gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter, die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit der Adoptivwerberinnen und -werber sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen.

(3) Die Adoptivwerberinnen und -werber sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsbeurteilung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.

(4) Die Eignungsbeurteilung obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Adoptivwerberinnen und -werber ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das Ergebnis der Eignungsbeurteilung ist zu dokumentieren.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 39 Oö. KJHG 2014 in einfachen Worten?

§ 39 Oö. KJHG 2014 behandelt "Eignungsbeurteilung und fachliche Vorbereitung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. Mai 2014
Fassung seit
1. Mai 2014
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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