Landesgesetze

Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

Landesgesetz über die Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 - Oö. KJHG 2014)

Oö. KJHG 2014LandesgesetzOberösterreichFassung seit 1. Mai 2014RIS-Stand 4. August 2025

RIS-Gesetzesnummer 20000777 · LGBl.Nr. 30/2014 · 53 Familie, Jugend · Original im RIS öffnen

§ 32

§ 32 Verfahren

Fassung: 1. Mai 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 32 Oö. KJHG 2014?

  • Kernaussage§ 32 Oö. KJHG 2014 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Pflegepersonen haben vor Übernahme eines Pflegekindes, in begründeten Ausnahmefällen spätestens innerhalb von drei Tagen nach...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 32Verfahren

(1) Die Pflegepersonen haben vor Übernahme eines Pflegekindes, in begründeten Ausnahmefällen spätestens innerhalb von drei Tagen nach der Übernahme, die Pflegebewilligung bei jener Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen, in deren Sprengel sie ihren Hauptwohnsitz haben.

(2) Im Verfahren über die Pflegebewilligung haben die Pflegepersonen und die Erziehungsberechtigten des Pflegekindes Parteistellung. Das mindestens zehnjährige Pflegekind ist jedenfalls persönlich zu hören; das noch nicht zehnjährige Pflegekind ist tunlichst ebenfalls persönlich zu hören, erforderlichenfalls aber in anderer geeigneter Weise zu befragen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 32 Oö. KJHG 2014 in einfachen Worten?

§ 32 Oö. KJHG 2014 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. Mai 2014
Fassung seit
1. Mai 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:37
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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Verweise

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