§ 43
§ 43 Begriff; Arten von Erziehungshilfen
Fassung: 1. Mai 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 43 Oö. KJHG 2014?
- Kernaussage§ 43 Oö. KJHG 2014 behandelt "Begriff; Arten von Erziehungshilfen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 1. UnterabschnittAllgemeines
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 43Begriff; Arten von Erziehungshilfen
(1) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind Kindern und Jugendlichen als verbindliche Erziehungshilfen zu gewähren, wenn die Eltern oder sonstige mit der Pflege und Erziehung betraute Personen das Kindeswohl im Bereich der Pflege und Erziehung gefährden. Dabei sind die Grundsätze gemäß §§ 41 und 42 zu beachten.
(2) Erziehungshilfen können Kindern und Jugendlichen als „Unterstützung der Erziehung“ (§ 44) oder als „volle Erziehung“ (§ 45) gewährt werden, und zwar entweder auf Grund einer Vereinbarung mit den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen (§ 46) oder auf Grund einer gerichtlichen Verfügung (§ 47).
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 43 Oö. KJHG 2014 in einfachen Worten?
§ 43 Oö. KJHG 2014 behandelt "Begriff; Arten von Erziehungshilfen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. Mai 2014
- Fassung seit
- 1. Mai 2014
- Fassung bis
- laufend
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