§ 55
§ 55 Übergang von Rechtsansprüchen
Fassung: 24. Dezember 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 55 Oö. KJHG 2014?
- Kernaussage§ 55 Oö. KJHG 2014 behandelt "Übergang von Rechtsansprüchen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wird Kindern und Jugendlichen volle Erziehung gewährt und steht ihnen für diese Zeit gegen einen Dritten...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 55Übergang von Rechtsansprüchen
(1) Wird Kindern und Jugendlichen volle Erziehung gewährt und steht ihnen für diese Zeit gegen einen Dritten ein Rechtsanspruch auf Geldleistung zur Deckung des Unterhalts oder ein Pensionsanspruch unmittelbar kraft Gesetzes zu, geht dieser bis zur Höhe der Ersatzforderung auf den jeweiligen Kostenträger über. Die zur Durchführung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landesregierung hat dem Dritten die Gewährung der vollen Erziehung schriftlich anzuzeigen. § 1395 zweiter Satz und § 1396 ABGB sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn jungen Erwachsenen Hilfen gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 gewährt werden oder das Pflegeverhältnis sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde (vgl. § 27 Abs. 1 zweiter Satz).
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 55 Oö. KJHG 2014 in einfachen Worten?
§ 55 Oö. KJHG 2014 behandelt "Übergang von Rechtsansprüchen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Januar 2025
- Fassung seit
- 24. Dezember 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:37
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