§ 21
§ 21 Dienste für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene
Fassung: 24. Dezember 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21 Oö. KJHG 2014?
- Kernaussage§ 21 Oö. KJHG 2014 behandelt "Dienste für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dienste für Kinder und Jugendliche stellen diesen Hilfen zur Bewältigung von Herausforderungen im Zusammenhang mit ihrer...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 21Dienste für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene
(1) Dienste für Kinder und Jugendliche stellen diesen Hilfen zur Bewältigung von Herausforderungen im Zusammenhang mit ihrer Persönlichkeitsentwicklung im familiären oder sozialen Umfeld zur Verfügung.
(2) Als Dienste für Kinder und Jugendliche kommen insbesondere in Betracht:
(3) Werden mit der Erbringung von Leistungen nach Abs. 2 keine privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (wie insbesondere Unterstützungspersonen aus dem familiären oder sozialen Umfeld) beauftragt, so sind die inhaltlichen, rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen schriftlich zu vereinbaren.
(4) Dienste für junge Erwachsene haben Hilfestellungen zur Festigung der Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlichen Lebensführung zum Ziel.
(5) Als Dienste für junge Erwachsene kommen insbesondere in Betracht:
(6) Die Dienste gemäß Abs. 5 können im Einzelfall über das 21. Lebensjahr hinaus zur Verfügung gestellt werden, wenn dies notwendig ist, um den Übergang in die Selbständigkeit zu unterstützen.
(Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 Oö. KJHG 2014 in einfachen Worten?
§ 21 Oö. KJHG 2014 behandelt "Dienste für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Januar 2025
- Fassung seit
- 24. Dezember 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:37
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