§ 45
§ 45 Volle Erziehung
Fassung: 24. Dezember 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 45 Oö. KJHG 2014?
- Kernaussage§ 45 Oö. KJHG 2014 behandelt "Volle Erziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist zu erwarten, dass die Gefährdung des Kindeswohls nur durch Betreuung der Kinder und Jugendlichen außerhalb...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 45Volle Erziehung
(1) Ist zu erwarten, dass die Gefährdung des Kindeswohls nur durch Betreuung der Kinder und Jugendlichen außerhalb der Familie oder des sonstigen bisherigen Wohnumfelds abgewendet werden kann, ist volle Erziehung zu gewähren. Volle Erziehung setzt voraus, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger zumindest mit der Pflege und Erziehung (§§ 160 ff. ABGB) zur Gänze betraut wurde. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(2) Volle Erziehung umfasst die Betreuung der Kinder und Jugendlichen bei nahen Angehörigen (ausgenommen Elternteilen), Pflegepersonen oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung (§ 24). Bei Säuglingen und Kleinkindern hat die Betreuung bei nahen Angehörigen (ausgenommen Elternteilen) und Pflegepersonen Vorrang gegenüber anderen Formen der Betreuung, sofern nicht das Kindeswohl anderes erfordert.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 45 Oö. KJHG 2014 in einfachen Worten?
§ 45 Oö. KJHG 2014 behandelt "Volle Erziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Januar 2025
- Fassung seit
- 24. Dezember 2024
- Fassung bis
- laufend
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