Landesgesetze

Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

Landesgesetz über die Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 - Oö. KJHG 2014)

Oö. KJHG 2014LandesgesetzOberösterreichFassung seit 24. Dezember 2024RIS-Stand 4. August 2025

RIS-Gesetzesnummer 20000777 · LGBl.Nr. 30/2014 · 53 Familie, Jugend · Original im RIS öffnen

§ 40

§ 40 Gefährdungsabklärung

Fassung: 24. Dezember 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 40 Oö. KJHG 2014?

  • Kernaussage§ 40 Oö. KJHG 2014 behandelt "Gefährdungsabklärung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ergibt sich insbesondere auf Grund von Mitteilungen über den Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls gemäß §...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 40Gefährdungsabklärung

(1) Ergibt sich insbesondere auf Grund von Mitteilungen über den Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013, § 48 Schulunterrichtsgesetz, § 14 Abs. 2 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, § 29 Abs. 5 Oö. Chancengleichheitsgesetz oder sonstigen berufsrechtlichen Verpflichtungen oder Ermächtigungen sowie auf Grund glaubhafter Mitteilungen Dritter der konkrete Verdacht der Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die betroffenen Kinder und Jugendlichen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen ihren (tatsächlichen) Aufenthalt haben, die Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend einzuleiten, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(2) Die Gefährdungsabklärung besteht aus

(3) Als Erkenntnisquellen kommen insbesondere in Betracht:

(4) Die Eltern, andere mit der Pflege und Erziehung Betraute oder sonstige Personen, in deren regelmäßigen Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen befinden, haben die Gefährdungsabklärung zu ermöglichen. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den Kindern und Jugendlichen und das Betreten und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen, damit sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksverwaltungsbehörde vom Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen überzeugen können. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(5) Personen oder Einrichtungen, denen im Sinn des Abs. 1 eine Mitteilungspflicht an den Kinder- und Jugendhilfeträger über den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung obliegt, haben, soweit dies zur Gefährdungsabklärung notwendig ist, an dieser mitzuwirken. Insbesondere sind diese im Rahmen der Gefährdungsabklärung verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erteilen sowie die notwendigen Dokumente vorzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(6) Die Gefährdungseinschätzung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 40 Oö. KJHG 2014 in einfachen Worten?

§ 40 Oö. KJHG 2014 behandelt "Gefährdungsabklärung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2024 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Januar 2025
Fassung seit
24. Dezember 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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