Landesgesetze

Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

Landesgesetz über die Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 - Oö. KJHG 2014)

Oö. KJHG 2014LandesgesetzOberösterreichFassung seit 1. Mai 2014RIS-Stand 4. August 2025

RIS-Gesetzesnummer 20000777 · LGBl.Nr. 30/2014 · 53 Familie, Jugend · Original im RIS öffnen

§ 50

§ 50 Durchführung der vollen Erziehung

Fassung: 1. Mai 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 50 Oö. KJHG 2014?

  • Kernaussage§ 50 Oö. KJHG 2014 behandelt "Durchführung der vollen Erziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Durchführung der vollen Erziehung gelten neben § 49 die Regelungen der folgenden Absätze.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 50Durchführung der vollen Erziehung

(1) Für die Durchführung der vollen Erziehung gelten neben § 49 die Regelungen der folgenden Absätze.

(2) Bei voller Erziehung in einer sozialpädagogischen Einrichtung (§ 24) bleibt die gemäß § 49 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung auch dann weiterhin zuständig, wenn die Kinder und Jugendlichen im Rahmen einer vollen Erziehung in einer sozialpädagogischen Einrichtung im Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde betreut werden.

(3) Werden die Kinder und Jugendlichen im Rahmen einer vollen Erziehung von Pflegepersonen betreut, die im Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, geht die Zuständigkeit zur weiteren Durchführung der vollen Erziehung auf die andere Bezirksverwaltungsbehörde über, wenn die Pflege nicht nur für vorübergehende Dauer beabsichtigt ist. Dies gilt sinngemäß auch, wenn das Pflegeverhältnis sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde.

(4) Die Durchführung der vollen Erziehung in einer sozialpädagogischen Einrichtung (§ 24) obliegt der Landesregierung, wenn es sich um Kinder und Jugendliche handelt, die

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landesregierung hat den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen den Ort der Betreuung der Kinder und Jugendlichen unverzüglich mitzuteilen. Falls dies aber eine Gefährdung des Kindeswohls bedeuten würde, kann von der Verständigung Abstand genommen werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 50 Oö. KJHG 2014 in einfachen Worten?

§ 50 Oö. KJHG 2014 behandelt "Durchführung der vollen Erziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. Mai 2014
Fassung seit
1. Mai 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:37
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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