Landesgesetze

Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

Landesgesetz über die Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 - Oö. KJHG 2014)

Oö. KJHG 2014LandesgesetzOberösterreichFassung seit 24. Dezember 2024RIS-Stand 4. August 2025

RIS-Gesetzesnummer 20000777 · LGBl.Nr. 30/2014 · 53 Familie, Jugend · Original im RIS öffnen

§ 16

§ 16 Dokumentation

Fassung: 24. Dezember 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 16 Oö. KJHG 2014?

  • Kernaussage§ 16 Oö. KJHG 2014 behandelt "Dokumentation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür den Fall, dass eine private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung (§ 9) nicht mehr existent ist.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Über die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinn des 1. bis 6. Abschnitts...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 16Dokumentation

(1) Über die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinn des 1. bis 6. Abschnitts haben der Kinder- und Jugendhilfeträger und seine Organisationseinheiten (§ 6) sowie die sonstigen Leistungserbringer eine schriftliche Dokumentation, tunlichst in elektronischer Form, zu führen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(2) Die Dokumentation hat jedenfalls Angaben über Leistungserbringer, beteiligte Behörden und Einrichtungen, verantwortliche und beigezogene Fachkräfte sowie Art, Umfang und Dauer der erbrachten Leistungen zu enthalten.

(3) Die Dokumentation über Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung (§§ 40 und 41) hat darüber hinaus jedenfalls Angaben zum Inhalt von Gefährdungsmitteilungen, Art und Umfang der festgestellten Gefährdung, Sozialanamnese der betroffenen Kinder und Jugendlichen, Inhalte des Hilfeplans sowie Daten von Auskunftspersonen zu enthalten.

(4) Der Kinder- und Jugendhilfeträger und seine Organisationseinheiten sowie die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person garantieren. Einsicht in die Dokumentation kann nur im Rahmen der Auskunftsrechte gemäß § 14 sowie im Rahmen der Verpflichtungen gemäß § 9 Abs. 8 und § 25 Abs. 4 gewährt werden. § 15 Abs. 7 und 8 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018, 127/2024)

(5) Bei Wechsel der Zuständigkeit oder Gewährung von Erziehungshilfen wegen Gefahr im Verzug im Sinn des § 8 Abs. 2 ist die Dokumentation der bisherigen Leistungserbringung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger oder dessen Organisationseinheiten unverzüglich und tunlichst in elektronischer Form zu übermitteln. Gleiches gilt für den Fall, dass eine private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung (§ 9) nicht mehr existent ist. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 Oö. KJHG 2014 in einfachen Worten?

§ 16 Oö. KJHG 2014 behandelt "Dokumentation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 16 Oö. KJHG 2014 relevant?

Für den Fall, dass eine private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung (§ 9) nicht mehr existent ist.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Januar 2025
Fassung seit
24. Dezember 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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