Landesgesetze

Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

Landesgesetz über die Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 - Oö. KJHG 2014)

Oö. KJHG 2014LandesgesetzOberösterreichFassung seit 24. Dezember 2024RIS-Stand 4. August 2025

RIS-Gesetzesnummer 20000777 · LGBl.Nr. 30/2014 · 53 Familie, Jugend · Original im RIS öffnen

§ 54

§ 54 Kostenersatz

Fassung: 24. Dezember 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 54 Oö. KJHG 2014?

  • Kernaussage§ 54 Oö. KJHG 2014 behandelt "Kostenersatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Kosten der vollen Erziehung sind von den unterhaltspflichtigen Eltern der betroffenen Kinder und Jugendlichen nach...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 54Kostenersatz

(1) Die Kosten der vollen Erziehung sind von den unterhaltspflichtigen Eltern der betroffenen Kinder und Jugendlichen nach bürgerlichem Recht zu ersetzen. Die Festlegung des Kostenersatzes erfolgt auf Grund einer Vereinbarung oder auf Grund eines gerichtlichen Verfahrens (§§ 42 und 43 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013). Kostenersatzpflichtige haben bei der Festlegung und Überprüfung des Kostenersatzes mitzuwirken und maßgebliche Änderungen zu persönlichen Umständen, die Auswirkungen auf die Kostenersatzleistung haben, unverzüglich dem Kinder- und Jugendhilfeträger mitzuteilen. Die Leistungsfähigkeit und die Lebensverhältnisse des vor Gewährung der vollen Erziehung überwiegend betreuenden Elternteils sind dabei besonders zu berücksichtigen. Dadurch kann auch die Höhe des zivilrechtlich bemessenen Unterhalts unterschritten werden, wenn den betroffenen Kindern, Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen dadurch kein erheblicher Nachteil entsteht. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(2) Die Eltern haben die Kosten ab Beginn der vollen Erziehung, längstens jedoch rückwirkend für drei Jahre zu ersetzen.

(3) Konnten die Eltern während der Durchführung der vollen Erziehung nicht zum Kostenersatz herangezogen werden, obwohl sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande gewesen wären, so haben sie ab dem Zeitpunkt der Beendigung der vollen Erziehung, längstens jedoch rückwirkend für drei Jahre die Kosten zu ersetzen, sofern die Ansprüche bis spätestens drei Jahre nach Beendigung der Erziehungshilfe geltend gemacht werden und keine anderslautende Vereinbarung über den Kostenersatz (§ 42 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013) abgeschlossen wurde.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn jungen Erwachsenen Hilfen gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 gewährt werden oder das Pflegeverhältnis sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde (vgl. § 27 Abs. 1 zweiter Satz).

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 54 Oö. KJHG 2014 in einfachen Worten?

§ 54 Oö. KJHG 2014 behandelt "Kostenersatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Januar 2025
Fassung seit
24. Dezember 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:37
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